OGH 3Ob74/99z

OGH3Ob74/99z26.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Theresia Z*****, vertreten durch Dr. Margit Stüger und Dr. Adolf Brandl, Rechtsanwälte in Frankenmarkt, wider die verpflichteten Parteien 1. Christine B*****, und 2. Johann B*****, beide vertreten durch Dr. Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 9. Dezember 1998, GZ 22 R 459/98a-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß bei der Beurteilung eines Aufschiebungsantrages (neben weiteren Voraussetzungen) nicht nur die Einbringung eines der in § 42 Abs 1 EO genannten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, sondern auch dessen Erfolgsaussichten zu prüfen sind, ergibt seit der WGN 1983 ein zwingender Umkehrschluß aus § 44 Abs 3 EO (vgl nur Rechberger/Oberhammer, ExV2 Rz 150), entsprach aber auch schon seit jeher der einhelligen Rechtsprechung (ZBl 1916/366; JBl 1947, 264; JBl 1948, 164; JBl 1950, 291; 3 Ob 1/63 und zahlreicher weitere E zu RIS-Justiz RS0001522; 3 Ob 142/64 und zahlreicher weitere E RIS-Justiz RS0001979; jüngst etwa SZ 70/77 und 3 Ob 223/98k) und Lehre (Heller/Berger/Stix 537, 550; Rechberger/Simotta ExV2 Rz 273; Holzhammer, ZVR4 118 f; Rechberger/Oberhammer aaO).

Hat nun das Rekursgericht das Vorliegen des von ihm erforderlich erachteten Ausmaßes der Erfolgswahrscheinlichkeit verneint, dann mangelt es der zweiten im Revisionsrekurs relevierten Rechtsfrage, die ein weiteres Aufschiebungshindernis betrifft, an der erforderlichen Präjudizialität.

Im Zusammenhang mit der Erfolgsaussicht der Wiederaufnahmsklage ist aber eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen. Zumal hiezu im Revisionsrekurs konkret nichts vorgebracht wird.

Stichworte