Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Exekutionstitel in dem von der betreibenden Bank gegen die Verpflichtete geführten Zwangsversteigerungsverfahren ist ein gerichtlicher Vergleich.
In Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung wies das Gericht zweiter Instanz einen Aufschiebungsantrag der Verpflichteten ab, der sich auf eine Klage stützt, mit der sie die Feststellung begehrte, der Vergleich sei unwirksam. Das Titelgericht habe sich mit den - in Wahrheit, wie den weiteren Ausführungen zu entnehmen ist, einem Teil der - Fragen, die in der nunmehrigen Klage geltend gemacht würden, in seiner abweisenden Entscheidung über die Anträge der Verpflichteten, das Titelverfahren ihr gegenüber für nichtig zu erklären, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Vergleichs aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, bereits zu befassen gehabt. Damit habe jenes Gericht bereits „rechtskräftig geklärt", dass der Verpflichteten die damalige Klage persönlich zugestellt worden sei, mit den für sie im Titelverfahren einschreitenden Rechtsanwälten ein wirksames Vollmachtsverhältnis bestanden habe und der Vergleich demnach auch für sie wirksam abgeschlossen worden sei. Demnach sei ihre vorliegende Klage als mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos anzusehen. Daran ändere aus im Einzelnen dargelegten Gründen auch das weitere Vorbringen nichts, der Vergleich sei wegen ihrer wirtschaftlichen Unfähigkeit, ihn zu erfüllen, sittenwidrig, die nunmehr betreibende Partei habe ihre Aufklärungspflichten massiv verletzt und die Verpflichtete hätte für die eingeklagte Forderung nicht gehaftet. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht zulässig.
Als erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO macht diese geltend, es sei unrichtig, dass über alle in der den Aufschiebungsgrund bildenden Klage aufgeworfenen Rechtsfragen bereits in der Entscheidung über die Fortsetzung [etc.] im Titelverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Sie mache in der Klage nur materiellrechtliche Gründe geltend, über die im Titelverfahren in Wahrheit nicht entschieden worden sei.
Im Umkehrschluss zu § 44 Abs 3 EO ist im Allgemeinen ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution abzuweisen, wenn die zugrunde liegende Verfahrenshandlung zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist (3 Ob 2142/96p = EFSlg 82.346 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0103124; RS0001522 [T17, T18]), wie auch das Rekursgericht darlegte. Diese Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Eine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Gerichts ist hier zu verneinen. Zunächst lässt die Verpflichtete die Ausführungen der zweiten Instanz zu den auch nach dessen Ansicht neu geltend gemachten Klagegründen unbeachtet und macht insoweit jedenfalls keine solche Fehlbeurteilung geltend.
Dass eine Rechtskraftwirkung jenes Beschlusses für den zuletzt eingeleiteten Zivilprozess grundsätzlich zu verneinen wäre (für eine solche in Ansehung der behandelten formellen Mängel Klicka in Fasching/Konecny² §§ 204, 206 ZPO Rz 39), wird - wenn überhaupt - nur (auf S 4, 5 des außerordentlichen Revisionsrekurses je in einem Nebensatz) andeutungsweise releviert, ohne dass dazu eine nähere Begründung gegeben würde. Diese Frage ist damit nicht weiter zu erörtern. Auch wenn man eine Bindung an die zweitinstanzliche Entscheidung im Titelverfahren verneinte, bestehen gegen die Annahme einer mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslosen Klagsführung keine Bedenken. Zwar ist den Ergebnissen des erst eingeleiteten Verfahrens „im Allgemeinen" nicht vorzugreifen (RIS-Justiz RS0001542), dennoch können dafür in casu die Ergebnisse im Fortsetzungsverfahren nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 16 R 158/06g herangezogen werden.
Wie die Verpflichtete zutreffend ausführt, sind nach hA materiellrechtliche Mängel eines gerichtlichen Vergleichs mit Klage
geltend zu machen (stRsp, 6 Ob 49/00z = JBl 2000, 797 mwN; 1 Ob
159/01s = SZ 74/134; RIS-Justiz RS0032464; Klicka aaO §§ 204, 206 ZPO
Rz 43 mwN; Ertl in Rummel³ § 1380 ABGB Rz 8), nur auf solche will sie sich nunmehr in ihrer Klage gestützt haben. Von diesen Mängeln bleibt nach dem Gesagten nur das angebliche Fehlen von Auftrag und Vollmacht der für sie einschreitenden Rechtsanwälte zum Vergleichsabschluss zu beurteilen, das im Titelverfahren nicht behandelt worden sei. Das allfällige Fehlen eines Auftrags - allenfalls auch: der vorangehenden Ermächtigung (rechtliches „Dürfen") - wäre aber rechtlich für die zivilrechtliche Gültigkeit des Vergleichs ohne Bedeutung und würde nur den Bevollmächtigten im Innenverhältnis haftbar machen (vgl nur P. Bydlinski in KBB, § 1002 ABGB Rz 3 iVm Rz 2), dies jedenfalls solange nicht eine hier nicht behauptete Kollusion oder ein Verschulden des Vergleichspartners vorläge (vgl Strasser in Rummel³ § 1017 ABGB Rz 23a). Die zivilrechtliche Vertretungsmacht wäre tatsächlich im Prozess zu klären (s nur Klicka aaO Rz 43). Nach den in einem umfangreichen Bescheinigungsverfahren des Erstgerichts im Titelprozess erzielten Ergebnissen wollte die Verpflichtete auch von den Anwälten des Zweitbeklagten im Titelprozess vertreten werden und gab ihm Vollmacht, diese zu bevollmächtigen.
Auch wenn damit abweichende Feststellungen im neu eingeleiteten Zivilverfahren nicht ausgeschlossen werden können, stützen die als bescheinigt angesehenen Umstände doch die Annahme, die Prozessführung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos.
Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
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