OGH 3Ob2142/96p (RS0103124)

OGH3Ob2142/96p26.6.1996

Rechtssatz

Auch wenn ein Erfolg der Verfahrenshandlung zwar wenig wahrscheinlich, sie aber noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos anzusehen ist, ist die Exekution bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aufzuschieben und es ist den geringen Erfolgsaussichten durch Auferlegung einer entsprechend hohen Sicherheit Rechnung zu tragen (so schon ecolex 1995, 560).

Normen

EO §42 A1
EO §44 C

3 Ob 2142/96pOGH26.06.1996
3 Ob 2388/96iOGH18.12.1996

Auch

3 Ob 4/97bOGH23.04.1997

Veröff: SZ 70/77

3 Ob 74/99zOGH26.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Daß bei der Beurteilung eines Aufschiebungsantrages (neben weiteren Voraussetzungen) nicht nur die Einbringung eines der in § 42 Abs 1 EO genannten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, sondern auch dessen Erfolgsaussichten zu prüfen sind, ergibt seit der WGN 1983 ein zwingender Umkehrschluß aus § 44 Abs 3 EO. (T1) Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage. (T2)

3 Ob 180/00tOGH29.01.2001

Auch

3 Ob 143/04gOGH21.07.2004

Vgl auch

3 Ob 138/06zOGH31.01.2007

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_0030OB02142_96P0000_002

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