OGH 3Ob110/64 (RS0001542)

OGH3Ob110/6422.9.1964

Rechtssatz

Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern (vgl EvBl 1959/84 ua). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Wiederspruchsklägerin behauptet, die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage sei gegen ihren Ehegatten, mit dem sie in Scheidung lebe, nur zum Schein eingebracht worden, um sie aus der Ehewohnung zu entfernen (vgl MietSlg Nr 6760 und 8453).

Normen

EO §42 A1

3 Ob 110/64OGH22.09.1964

Veröff: MietSlg 16697

3 Ob 7/90OGH28.03.1990

nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T1) Veröff: SZ 63/49

3 Ob 19/91OGH10.04.1991

nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. (T2)

3 Ob 120/92OGH16.12.1992

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 12 Abs 3 MRG; mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T3)

3 Ob 164/94OGH30.11.1994

Auch; Beisatz: Hier: Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung. (T4)

3 Ob 27/95OGH13.03.1995

Auch; nur T1; Beis wie T3

3 Ob 2142/96pOGH26.06.1996

Auch; nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T5) Beis wie T3 nur: Mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T6)

3 Ob 2336/96tOGH18.12.1996

Auch; nur T1; Beis wie T6

3 Ob 235/99aOGH15.09.1999

Auch; nur: Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T7)

3 Ob 151/06mOGH13.09.2006

nur T1

3 Ob 177/06kOGH13.09.2006

Auch; nur T1; Beis wie T6

3 Ob 202/06mOGH19.10.2006

Auch; Beis wie T6

3 Ob 175/07tOGH27.11.2007

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: In casu konnten die Ergebnisse des im Rahmen der beantragten Fortsetzung des durch Vergleich beendeten Titelverfahrens durchgeführten Bescheinigungsverfahrens herangezogen werden. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19640922_OGH0002_0030OB00110_6400000_001

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