Rechtssatz
Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht.
7 Ob 652/76 | OGH | 02.09.1976 |
Veröff: EvBl 1977/72 S 160 = JBl 1977,428 (mit Anmerkung von Sprung) |
9 Ob 714/91 | OGH | 23.10.1991 |
Auch; Beisatz: Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell - rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell - rechtliche Parteienübereinkunft. Die prozessualen Wirkungen des erfolgreich angefochtenen Vergleichs reduzieren sich letztlich auf seine prozessbeendigende Wirkung. (T1) Veröff: EvBl 1992/76 S 335 |
6 Ob 49/00z | OGH | 17.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich kann als Prozesshandlung unwirksam, als Rechtsgeschäft aber wirksam sein beziehungsweise umgekehrt. Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T2) |
1 Ob 159/01s | OGH | 07.08.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T3); Beisatz: Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs ist dagegen nach den prozessrechtlichen Vorschriften und mit Fortsetzungsantrag geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 74/134 |
3 Ob 175/07t | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beisatz: Das behauptete Fehlen zivilrechtlicher Vertretungsmacht zum Abschluss eines Vergleichs wäre als materiellrechtlicher Mangel zu qualifizieren. (T5) |
5 Ob 209/07g | OGH | 05.02.2008 |
Auch; nur: Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. (T6); Beisatz: Materielle Mängel eines Vergleichs (hier: Irrtum über die Vergleichsgrundlage) müssen mit Klage geltend gemacht werden. (T7); Beisatz: Die Frage der Umdeutung eines Fortsetzungsantrages in eine Klage kann unerörtert bleiben, wenn der Antragsteller auf der Möglichkeit der Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens beharrt. (T8) |
3 Ob 171/10h | OGH | 13.10.2010 |
Auch; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7 |
5 Ob 184/10k | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T9) |
1 Ob 131/16w | OGH | 23.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich (Verpflichtung, das halbe Schulgeld zu bezahlen), ist materiell-rechtlich ein verbindlicher Vertrag, der nicht einseitig widerrufen werden kann. (T10) |
4 Ob 219/17k | OGH | 21.11.2017 |
Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T11)<br/>Veröff: SZ 2017/134<br/> |
9 ObA 47/23m | OGH | 27.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19760902_OGH0002_0070OB00652_7600000_001
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