Rechtssatz
Der von § 28 Abs 6 SMG dem Bundesminister erteilte Gesetzesauftrag, für die einzelnen Suchtgifte die "Untergrenze" einer großen Menge (Grenzmenge) mit Verordnung festzusetzen, kann nicht bedeuten, dass bei Überschreiten dieser Grenze durch Inverkehrsetzen einer größeren Suchtgiftmenge stets nur ein einziges Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG begründet wird, weil sonst gewerbsmäßige Begehung in Ansehung insgesamt großer Mengen beim Inverkehrsetzen für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Teilmengen nahezu stets aus logischen Gründen verneint werden müsste und § 28 Abs 3 erster Satz (erster Fall) SMG in diesem kriminalpolitisch bedeutenden Anwendungsbereich seines Schutzzweckes verlustig ginge. Daher ist nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (§ 28 Abs 2 SMG) der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) gleichzusetzen.
14 Os 1/04 | OGH | 17.02.2004 |
Auch; Beisatz: Die Deutung des auf das Tatobjekt des § 28 Abs 2 SMG bezogenen "ein" als Zahlwort beruht nicht auf historisch-teleologischen Überlegungen, sondern steckt den äußerst möglichen Wortsinn mit Blick auf das Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 StGB ab. (T2) |
11 Os 7/05x | OGH | 08.03.2005 |
Vgl; Beisatz: Die zu § 28 SMG mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG entwickelte Judikatur ist bei § 31 SMG mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden ist. (T5) |
12 Os 48/08p | OGH | 15.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T6); Beisatz: Um bei einer sukzessiven Verbrechensverwirklichung gemäß § 28a Abs 1 SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf deren wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung nie möglich wäre und dieser Form somit der Anwendungsbereich fehlte. Das versuchte oder vollendete und im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit durch sukzessives In-Verkehr-Setzen begangene Verbrechen gemäß § 28a Abs 1 SMG ist dabei als Ansatzpunkt heranzuziehen. (T7); Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 StGB) erfüllt. (T8) |
12 Os 73/08i | OGH | 19.06.2008 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_20030312_OGH0002_0130OS00010_0300000_001