OGH 2Ob378/57; 2Ob80/63; 4Ob49/63; 7Ob160/64; 5Ob48/65; 6Ob358/60; 7Ob186/55; 3Ob187/53; 1Ob948/53; 2Ob381/65; 2Ob42/68; 1Ob191/68 (RS0030480)

OGH2Ob378/57; 2Ob80/63; 4Ob49/63; 7Ob160/64; 5Ob48/65; 6Ob358/60; 7Ob186/55; 3Ob187/53; 1Ob948/53; 2Ob381/65; 2Ob42/68; 1Ob191/681.9.2011

Rechtssatz

Nach bürgerlichem Recht kann ein über die Verzugszinsen hinausgehender Anspruch nur im Falle einer bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners geltend gemacht werden. Wenn also der Kläger für die gegen Hingabe eines Wechsels erfolgte Kreditierung der Reparaturkosten seines Wagens insgesamt 9 Prozent als Zinsen und Wechselspesen zahlen musste, kann er nicht mehr als 4 Prozent verlangen, außer er weist zumindest auffallende Sorglosigkeit des Schuldners am Verzug nach.

Auto

 

Normen

ABGB §1324
ABGB §1333
ABGB §1334

2 Ob 378/57OGH19.09.1957

Veröff: EvBl 1957/415 S 657

2 Ob 80/63OGH04.04.1963

Veröff: RZ 1963,156

4 Ob 49/63OGH12.11.1963

Veröff: Arb 7842

7 Ob 160/64OGH18.06.1964
5 Ob 48/65OGH08.04.1965

Veröff: HS 5242 = HS 5248

6 Ob 358/60OGH12.01.1951

nur: Nach bürgerlichem Recht kann ein über die Verzugszinsen hinausgehender Anspruch nur im Falle einer bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners geltend gemacht werden. (T1)

7 Ob 186/55OGH18.05.1955

nur T1

3 Ob 187/53OGH28.10.1953

Vgl

1 Ob 948/53OGH16.12.1953

Vgl

2 Ob 381/65OGH25.11.1965

nur T1; Veröff: ZVR 1966/278 S 274

2 Ob 42/68OGH07.03.1968

nur T1

1 Ob 191/68OGH18.10.1968

nur T1

2 Ob 356/68OGH28.11.1968

nur T1; Veröff: SZ 41/166 = ZVR 1969/300 S 272

5 Ob 230/70OGH14.10.1970

nur T1

1 Ob 306/71OGH11.11.1971

nur T1

5 Ob 335/71OGH15.12.1971

nur T1; Veröff: EvBl 1972/143 S 267

1 Ob 328/71OGH17.12.1971

nur T1

1 Ob 7/72OGH02.02.1972
1 Ob 269/72OGH21.02.1973

Veröff: SZ 46/22

5 Ob 38/74OGH27.03.1974

nur T1

5 Ob 24/74OGH25.04.1974

nur T1

4 Ob 536/75OGH10.06.1975

nur T1

1 Ob 130/75OGH10.09.1975

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verzögerungsschaden nach § 1333 ABGB wird durch die zugesprochenen gesetzlichen Zinsen vergütet (SZ 5/53). (T2)

6 Ob 577/76OGH14.07.1976

nur T1

8 Ob 187/76OGH24.11.1976

nur T1

7 Ob 509/77OGH03.02.1977

nur T1

6 Ob 531/77OGH10.03.1977

nur T1

7 Ob 568/77OGH07.07.1977

nur T1

3 Ob 559/77OGH22.11.1977

nur T1

1 Ob 533/79OGH21.02.1979

nur T1

6 Ob 515/79OGH13.06.1979

nur T1

7 Ob 762/79OGH18.10.1979

nur T1

8 Ob 116/80OGH15.12.1980

nur T1

3 Ob 637/79OGH21.01.1981

nur T1

3 Ob 594/80OGH25.03.1981

nur T1; Veröff: ZVR 1982/64 S 50

2 Ob 135/81OGH30.06.1981

nur T1; Veröff: ZVR 1981/266 S 367

1 Ob 641/81OGH26.08.1981

nur T1; Beisatz: Die dauernde Nichteinhaltung der Zahlungstermine trotz zahlreicher Urgenzen kann nur als auffallende Sorglosigkeit bezeichnet werden. (T3) Veröff: NZ 1982,154

7 Ob 514/82OGH18.03.1982

nur T1

1 Ob 26/82OGH15.09.1982

Auch; nur T1

1 Ob 817/82OGH13.04.1983

nur T1; Beisatz: Dem steht eine auf Verzögerungsabsicht zurückgehende Prozeßführung gleich. (T4)

4 Ob 113/83OGH20.09.1983

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Bestreitung eines Anspruches im Prozess zieht nur dann Schadenersatzpflicht nach sich, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass der Prozess für ihn aussichtslos ist. Bei der Beurteilung, ob die Bestreitung eines erhobenen Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erfolgte, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)

2 Ob 647/84OGH21.05.1985

nur T1; Beis wie T5

8 Ob 548/87OGH08.07.1987

nur T1

9 ObA 152/87OGH02.12.1987
4 Ob 511/88OGH12.04.1988

nur T1

9 ObA 143/88OGH13.07.1988

nur T1

1 Ob 27/89OGH15.11.1989

nur T1; Veröff: JBl 1990,321

2 Ob 163/89OGH28.03.1990

nur T1; Veröff: ZVR 1991/33 S 105

3 Ob 504/90OGH27.06.1990

Auch; nur T1; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit fehlt, wenn das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers für unbegründet hält. (T6) Veröff: SZ 63/114

7 Ob 600/92OGH15.10.1992

nur T1

9 ObA 146/92OGH02.09.1992

Vgl auch; nur T1

9 ObA 325/92OGH10.02.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Wurde der begehrte Aufwandersatz von der Beklagten nie bestritten, so ist ihr die Nichtzahlung als auffallende Sorglosigkeit anzulasten. (T7)

9 ObA 134/93OGH23.06.1993

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Bei der Beurteilung, ob die Bestreitung eines erhobenen Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erfolgte, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (T8) Beisatz: § 48 ASGG (T9)

9 ObA 118/93OGH09.06.1993

nur T1; Beisatz: Die bloße Nichtzahlung eines fälligen Anspruches auf Zeitausgleich, Urlaubsentschädigung oder Gehaltsdifferenz indiziert einen solchen Verschuldensgrad nicht. (T10)

9 ObA 155/93OGH08.09.1993

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Die Bestreitung eines Anspruches im Prozess zieht nur dann Schadenersatzpflicht nach sich, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass der Prozess für ihn aussichtslos ist. (T11)

8 Ob 10/94OGH24.02.1994

Auch; nur T1

2 Ob 2422/96gOGH26.06.1997

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Ein Schaden entsteht dem Geschädigten bei einem vor der Schadensbehebung und ohne Zusammenhang mit ihr aufgenommenen Kredit dann, wenn er infolge der Nichtzahlung der vom Schädiger geschuldeten Kosten der Schadensbehebung nicht in der Lage ist, den schon früher aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen und dadurch mit sonst nicht von ihm zu tragenden Kreditkosten belastet ist. Dabei handelt es sich um einen reinen Verzugsschaden, der nur bei grobem Verschulden des Schädigers am Zahlungsverzug zu ersetzen ist. (T12)

4 Ob 84/97zOGH22.04.1997

nur T1; Veröff: SZ 70/69

1 Ob 315/97yOGH24.03.1998

Verstärkter Senat; Abweichend; Beisatz: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor. (T13) Veröff: SZ 71/56

3 Ob 219/98xOGH22.12.1999

Auch; Beisatz: Bei der Kondiktion von zu Unrecht empfangener Geldleistungen ist das Kapital unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges zu verzinsen. (T14)

10 Ob 46/07yOGH11.05.2007

Vgl; Beis ähnlich wie T3 nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. (T15)

1 Ob 122/11iOGH01.09.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19570919_OGH0002_0020OB00378_5700000_001

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