European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0040OB00536.75.0610.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Träger allgemeiner öffentlicher Krankenanstalten in *. Die Beklagten als Sozialversicherungsträger im Sinne des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der Unterbringung und der ärztlichen Versorgung ihrer Versicherten in den Krankenanstalten der Kläger zur Zahlung zu übernehmen. Zwischen den Streitteilen bestanden darüber bis zum Jahre 1966 (einschließlich) privatrechtliche Vereinbarungen im Sinne des § 44 Abs. 1 OÖKAG (oöLGBl. Nr. 19/1958). Die von den Klägern betriebenen Krankenhäuser zerfielen dabei seit jeher in 2 Gruppen, nämlich a) die Krankenhäuser der erst- bis drittklagenden Parteien und das Krankenhaus der B* S* in L** der viertklagenden Partei („große Krankenhäuser“) und b) das Krankenhaus der B* S* in R* der viertklagenden Partei und die Krankenhäuser in B* und G* der fünftklagenden Partei („die kleinen Krankenhäuser“). Innerhalb dieser Gruppen erfolgte sowohl die Festsetzung der amtlichen Pflegegebühren durch die oö. Landesregierung (§ 38 oö. KAG) als auch die Vereinbarung der von den Krankenversicherungsträgern zu erbringenden Gebührenersätze einheitlich. Diese Ersätze lagen jeweils unter den amtlichen Pflegegebühren.
Für die Jahre nach 1966 kamen zunächst solche Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht mehr zustande, weshalb das gemäß § 44 OÖKAG vorgesehene gesetzliche Schiedsgericht angerufen wurde. Dieses setzte die Gebührensätze für die Jahre 1967, 1968 und 1969 fest. Die klagenden Parteien fanden sich mit diesen Schiedssprüchen für das Jahr 1967 und hinsichtlich der „kleinen Krankenhäuser“ auch für das Jahr 1968 ab. Das Schiedsgericht hatte die für die „großen Krankenhäuser“ von der erst-, zweit- und viertbeklagten Partei zu leistenden Pflegegebührenersätze mit S 143,50 und gegenüber der * Landwirtschaftskrankenkasse mit S 142,50 festgesetzt (Schiedsspruch vom 16. 4. 1970). Für das Jahr 1969 betrugen die Ersätze laut dem Schiedsspruch vom 4. 6. 1970 für die „großen Krankenhäuser“ S 158,-- bzw. S 157,— (* Landwirtschaftskrankenkasse) und für die „kleinen Krankenhäuser“ S 144,-- bzw. S 143,-- (* Landwirtschaftskrankenkasse).
Die klagenden Parteien fochten die beiden Schiedssprüche vom 16. 4. 1970 und 4. 6. 1970 beim Verfassungsgerichtshof an. Dieser hob mit Erkenntnis vom 13. 10. 1972, G 20, 21/72-11, die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 18. 12. 1956, BGBl. Nr. 1/1957 (Krankenanstaltengesetz), sowie die Absätze 4 und 5 des § 44 des oö. Landesgesetzes vom 13. 3. 1958 (OÖKAG) als verfassungswidrig auf. Dabei wurde ausgesprochen, daß die Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen mit 30. 9. 1973 in Kraft trete. Die genannten Schiedssprüche wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. 10. 1972, B 465/70 und B 664/72, wegen Verletzung des den Klägern verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben. Trotz der erfolgten Aufhebung dieser beiden Schiedssprüche wurden die darin festgesetzten Pflegegebührenersätze von den beklagten Parteien geleistet.
Zwischen den Klägern einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (für die Beklagten) andererseits kamen in der Folge die Krankenanstaltenverträge vom 4. 5. 1970, 22. 5. 1970 und 12. 6. 1970 zustande, denen allerdings vom Amt der oö. Landesregierung mit Schreiben vom 3. 4. 1973 die Genehmigung versagt wurde.
Die Kläger begehrten in ihren Klagen zunächst die Aufzahlung auf die volle Höhe der amtlichen Pflegegebühren für das Jahr 1968 hinsichtlich der großen Krankenhäuser und für das Jahr 1969 hinsichtlich aller Krankenhäuser, ferner für die Jahre 1970 bis 1972 die Aufzahlung auf jene Pflegegebühren, welche die beklagten Parteien an die vergleichbaren Krankenanstaltenträger des Landes und der Gemeinden leisteten. In der Folge wurde jedoch das für die Jahre 1970 bis 1972 gestellte Begehren wegen einer inzwischen erfolgten außergerichtlichen Einigung wieder fallen gelassen.
Das Begehren für die Jahre 1968 und 1969 wurde von den Klägern dann im wesentlichen auf jene Beträge eingeschränkt, die seinerzeit auch schon beim Schiedsgericht begehrt worden waren und zwar mit der Begründung, daß schon vor dem Jahre 1968 Nachlässe zwischen 10 % und 14 % auf die amtlichen Pflegegebühren gewährt worden seien und daher auch jetzt ein Abschlag von rund 14 % gemacht werde. Daher werden einheitlich, also auch in Ansehung der drittbeklagten Partei, für das Jahr 1968 für die „großen Krankenhäuser“ S 146,50 pro Verpflegstag und für 1969 für die „großen Krankenhäuser“ S 172,-- und für die „kleinen Krankenhäuser“ S 155,-- pro Verpflegstag, all dies wiederum einheitlich gegenüber sämtlichen beklagten Parteien, verlangt. Die eingeklagten Differenzbeträge ergeben sich aus dem Vergleich mit den in den Schiedssprüchen zuerkannten Beträgen. Ferner wurden noch 8,5 % kapitalisierter Zinsen bis 30. 6. 1972 für die Forderungen 1968 und 1969 begehrt. Die reinen Kapitalbeträge seien ab 1. 7. 1972 mit 8,5 % zu verzinsen. Ferner wurden kapitalisierte Zinsen im Ausmaße von 8,5 % für den Zeitraum von 1970 bis 1973, über den in der Hauptsache eine Einigung erzielt worden ist, begehrt, weil eine solche bezüglich der Zinsen nicht zustande kam.
Die Kläger stützten den Hauptanspruch auf § 1152 ABGB, hilfsweise auch auf § 1041 ABGB, da ein vertragsloser Zustand bestehe. Es wurde auch noch vorgebracht, daß die klagenden Parteien schon mit Schreiben vom 7. 12. 1970 sämtliche bestehenden Krankenanstaltenverträge mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Gänze gekündigt hätten und daher keinerlei vertragliche Bestimmung mehr anwenbar sei.
Die Zinsen in der Höhe von 8,5 % werden jeweils ab dem 43. Tag der Vorschreibung begehrt, weil die beklagten Parteien an der nicht rechtzeitigen Zahlung ein grobes Verschulden träfe und die klagenden Parteien mit Bankkredit in einer die Klagsbeträge übersteigenden Höhe arbeiten müßten.
Die Beklagten wendeten sachliche Unzuständigkeit sowie Unzulässigkeit des Rechtsweges auch bezüglich der Ansprüche aus dem Jahre 1968 und 1969 ein und brachten vor, daß im § 16 der Krankenanstaltenverträge aus dem Jahre 1970 für Streitigkeiten ein vertragliches Schiedsgericht im Sinne des § 44 Abs. 3 OÖKAG vereinbart worden sei. Dieses unterscheide sich vom gesetzlichen Schiedsgericht gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle und sei von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht erfaßt. Außerdem handle es sich um keine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN, sondern um einen Anspruchskomplex, der vom Gesetzgeber mit Absicht einem besonderen Verfahren zugewiesen worden sei.
In der Hauptsache wurde mangelnde Passivlegitimation eingewendet, weiters wurden die behaupteten Rechtsgrundlagen der Klagebegehren bestritten und diese auch der Höhe nach bekämpft. Nach der Absicht des Gesetzgebers sei auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten zu berücksichtigen; diese lasse keine höhere Ersatzleistung als die bereits erbrachte zu. Außerdem würden die klagenden Parteien durch weitere Zahlungen zum Teil bereichert, was auch von den im übrigen unberechtigten Zinsenbegehren gelte.
Das Erstgericht verwarf mit dem in das Teilzwischenurteil aufgenommenen Beschluß die Prozeßeinreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der sachlichen Unzuständigkeit, soweit diese Einreden die geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 1968 und 1969 betrafen. Es erkannte in der Hauptsache, daß der Anspruch auf Bezahlung von Pflegegebührenersätze dem Grunde nach insoweit zu Recht besteht, als die beklagten Parteien den Klägern über die bereits geleisteten Pflegegebührenersätze hinaus die im Spruch des erstgerichtlichen Urteiles noch näher angeführten zusätzlichen Beträge pro Verpflegstag für die jeweils dort angeführten Krankenhäuser zu leisten haben, und sprach weiter aus, daß sich die festgesetzten Beträge für vollversicherte Pfleglinge verstehen und bei nur teilweiser Versicherungsdeckung eine entsprechende quotenmäßige Verminderung zu erfahren haben. Außerdem erkannte es, daß die beklagten Parteien verpflichtet sind, die geschuldeten Beträge ab dem 43. Tag seit der „Vorschreibung“ mit 4 % jährlich zu verzinsen. Schließlich wurde ausgesprochen, daß das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung weiterer Ersatzbeträge für den genannten Zeitraum und auf Zahlung weiterer 4,5 % Zinsen ab dem 43. Tag seit der „Vorschreibung“ nicht zu Recht bestehe. Die Entscheidung über die Prozeßkosten behielt das Erstgericht der Endentscheidung vor.
Hinsichtlich der erhobenen Prozeßeinreden führte das Erstgericht aus, daß der Gesetzgeber den Klägern für die stationäre Behandlung von Patienten in einem ihrer Krankenhäuser gegen die Sozialversicherungsträger einen Engeltanspruch zuerkenne. Dieser Anspruch sei privatrechtlicher Natur. Die für die streitgegenständlichen Zeiträume ergangenen Entscheidungen des Schiedsgerichtes gemäß § 44 Abs. 4 und 5 des OÖKAG seien infolge Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben worden. Daher könnten diese Ansprüche nur mehr von den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Die in den im Jahre 1970 geschlossenen Verträgen enthaltene Schiedsgerichtsklausel hindere die Geltendmachung der erhobenen Ansprüche vor dem ordentlichen Gerichte deshalb nicht, weil die Verträge keine Rechtswirksamkeit erlangten. Daher könne auch nicht auf ein Schiedsgericht gemäß § 44 Abs. 3 OÖKAG zurückgegriffen werden. Daher seien die erhobenen Prozeßeinreden nicht begründet.
In der Hauptsache hielt das Erstgericht den Einwand der mangelnden Passivlegitimation und auch den Einwand der Bereicherung der Kläger, die angeblich dadurch entstünde, daß die Kläger einen Großteil ihres Gebarungsabganges von der öffentlichen Hand ersetzt erhielten und daher durch zusätzliche Gebührenersätze durch die beklagten Parteien eine Überdeckung erlangen würden, nicht für begründet; es legte seinem Urteil als Tatsachenfeststellungen das vom Sachverständigen J* erstattete Gutachten zugrunde und leitete den Anspruch der Kläger aus § 1041 ABGB ab. Da durch die Aufhebung der Schiedssprüche durch den Verfassungsgerichtshof und mangels privatrechtlicher Verträge für die Jahre 1968 und 1969 keine anderen Rechtsgrundlagen bestünden, müßten die gebührenden Pflegegebührenersätze gemäß § 275 ZPO vom Gericht ermittelt werden. Für die mit den Sozialversicherungsträgern abzuschließenden Verträge bestimme § 44 Abs. 2 OÖKAG, daß die mit Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze nicht niedriger sein dürften als jene, die vom gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden. Diese Regelung biete jedoch noch keinen konkreten Anhaltspunkt für die Festsetzung der Pflegegebührenersätze. Es sei aber klar gestellt , daß, da das Gesetz (§ 57 KAG, § 47 OÖKAG) Zuschüsse von Bund und Land für Betriebsabgänge vorsehe, die von den Sozialversicherungsträgern zu leistenden Pflegegebührenersätze nicht kostendeckend sein sollen. Da aber auch die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger keinen verläßlichen Anhaltspunkt für die Ausmittlung der Pflegegebührenersätze für das Gericht abgebe, könnten solche Anhaltspunkte nur aus der Entwicklung der kostendeckenden Pflegegebühren, der Entwicklung der amtlichen Pflegegebühren und der vereinbarten und anerkannten Pflegegebührenersätze vor und nach den streitigen Bemessungszeiträumen gewonnen werden, wobei von Durchschnittswerten auszugehen sei. Die Selbstkosten der sogenannten „großen Krankenhäuser“ seien von 1966 bis 1968 im Durchschnitt um 27 % gestiegen; würden die gleichen Steigerungsraten auf die amtlichen Pflegegebührenersätze angewendet, ergäbe dies eine Steigung von S 132,-- auf S 167,64. Die damals festgelegten amtlichen Pflegegebühren (§ 38 OöKAG) liegen jedoch über diesem Wert. Der Steigerungstendenz der beiden Werte könne man sich daher nicht verschließen. Die Erhöhung des im Jahre 1966 tatsächlich geleisteten Pflegegebührenersatzes um 27 % ergäbe aufgerundet einen Satz von S 145,--, welchen die Beklagten mit Ausnahme der drittbeklagten Partei für das Jahr 1968 zu entrichten hätten; für die drittbeklagte Partei sei auf Grund ihrer schlechten Vermögensentwicklung ein Abzug von S 1,-- gerechtfertigt. Daher hätten sämtliche Beklagte für das Jahr 1968 einen Differenzbetrag von S 1,50 pro Verpflegstag auf die bisher geleisteten Ersätze aufzuzahlen, während das Mehrbegehren in Ansehung der drittbeklagten Partei mit S 2,50 und der übrigen Beklagten mit S 1,50 nicht zu Recht bestehe. Im Jahre 1969 habe sich bei den „großen Krankenhäusern“ eine Selbstkostensteigerung von 43 % gegenüber 1966 ergeben. Die Anwendung dieses Prozentsatzes auf die amtlichen Pflegegebühren würde einen Satz von S 188,76 ergeben; tatsächlich seien jedoch die amtlichen Pflegegebühren auf S 200,-- erhöht worden. Das Erstgericht erachtete die Anhebung des im Jahre 1966 tatsächlich geleisteten Pflegegebührenersatzes von S 114,-- um diesen Prozentsatz als gerechtfertigt, sodaß sich ein Betrag von rund S 163,-- pro Verpflegstag ergibt, weshalb für das Jahr 1969 von der drittbeklagten Partei S 6,-- und von den übrigen beklagten Parteien S 5,-- nachzuzahlen seien, während sich das Mehrbegehren als nicht gerechtfertigt erweise. Auch der Vergleich mit den in der Folge vereinbarten Pflegegebührenersätzen für die Jahre 1970 bis 1973 und den in diesen Jahren festgelegten amtlichen Pflegegebühren ergebe, daß die für den streitgegenständlichen Anspruchszeitraum ausgemittelten Ersatzbeträge angemessen seien. Der prozentuelle Abschlag von den amtlichen Pflegegebühren zu den tatsächlich vereinbarten liege im Jahre 1970 über 21 %, in den folgenden Jahren etwas über 19 %, während der Abschlag für das Jahr 1969 etwa 18,5 % und für das Jahr 1968 15 % ausmache. Da aber im Jahre 1969 die amtlichen Pflegegebühren gegenüber sonst verhältnismäßig stark erhöht worden seien, sei für dieses Jahr ein etwas größerer prozentueller Abschlag von den amtlichen Pflegegebühren gerechtfertigt.
Bei den „kleinen Krankenhäusern“ habe sich von 1966 bis 1969 eine Steigerung der Selbstkosten um rund 51 % ergeben, sodaß die Gebührenersätze nicht nach der Entwicklung der Selbstkosten bestimmt werden könnten. Die für 1970 vereinbarten Pflegegebührenersätze ergäben einen Abschlag von den amtlichen Pflegegebühren von 22,5 %, für 1971 einen Abschlag von 21 %, für 1972 einen solchen von mehr als 22 % und für 1973 einen Abschlag von nahezu 22 %. Diese Entwicklung rechtfertige es, den bis 1969 von den Klägern auf die amtlichen Pflegegebühren vorgenommenen Abschlag von etwa 14 % für das Bemessungsjahr 1969 auf etwa 19 % zu erhöhen. Daher hätten die drittbeklagte Partei noch S 3,--, die übrigen Beklagten noch S 2,-- pro Verpflegstag nachzuzahlen.
Was die kapitalisierten Zinsen für 1968 und 1969 anlange, so sei davon auszugehen, daß ein Verwendungsanspruch der Kläger bestehe und ihnen daher vom Zeitpunkt der Verwendung an Verwendungszinsen zustünden. Da die Zinsen erst ab dem 43. Tag seit der Vorschreibung der Ersatzbeträge im Einklang mit § 36 OÖKAG begehrt worden seien, bestehe das Zinsenbegehren zu Recht; allerdings nur im Ausmaß von 4 %, weil ein grobes Verschulden der Beklagten an der Verzögerung der Zahlung nicht anzunehmen sei.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der beklagten Parteien wegen Nichtigkeit und gab im übrigen den Berufungen der Streitteile nicht Folge. Zur Nichtigkeitsberufung führte das Berufungsgericht aus, daß sich aus den Bestimmungen der §§ 147 Z. 7, 338 Abs. 1 - 3 ASVG sowie §§ 28 Abs. 4 KAG und 44 Abs. 1 OÖKAG ergebe, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln seien, sodaß der Anspruch der Rechtsträger der Krankenanstalten gegen die Sozialversicherungsträger auf Ersatz der Kosten der Heilbehandlung als ein privatrechtlicher Anspruch anzusehen sei, auch wenn ein vertragsloser Zustand bestehe und der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz (§ 40 Abs. 1 OÖKAG) abgeleitet werde. Dieser privatrechtliche Anspruch sei allerdings gemäß § 44 Abs. 4 und 5 OÖKAG vor das dort angeführte Schiedsgericht, eine Verwaltungsbehörde, verwiesen worden. Insoweit sei für dessen Geltendmachung der Rechtsweg ausgeschlossen worden. Die Bestimmungen des § 28 Abs. KAG und die der Abs. 4 und 5 des § 44 OÖKAG seien jedoch vom Verfassungsgericht aufgehoben worden, sodaß die strittigen Ansprüche, welche die Anlaßfälle für die Aufhebung der angeführten Bestimmungen gewesen seien, nicht mehr vor den vorgesehenen Verwaltungsbehörden erhoben werden könnten. Daher sei für sie der Rechtsweg zulässig. Die Bestimmungen der 2. Novelle zum KAG (BGBl 1974 Nr 281) über die Errichtung von Schiedskommissionen seien noch nicht anwendbar, weil das zu diesen Grundsatzbestimmungen erforderliche Ausführungsgesetz in Oberösterreich noch nicht erlassen worden sei. Auf den Inhalt der im Jahre 1970 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Verträgen könne nicht Bedacht genommen werden, weil diese Verträge mangels Genehmigung durch die OÖ. Landesregierung nicht rechtswirksam geworden seien. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes sei daher mit Recht verworfen worden.
In der Hauptsache ging das Berufungsgericht davon aus, daß der erhobene Anspruch der klagenden Parteien aus dem Gesetz, nämlich aus den Bestimmungen der §§ 33, 40 Abs. 1 OÖKAG, abzuleiten sei. Es bedürfe daher keiner Feststellungen über das Ausmaß des „Nutzens“ im Sinne der §§ 1041 oder 1042 ABGB, der den Beklagten durch die Leistungen der klagenden Parteien zugeflossen sei. Wollte man aber die Ansprüche auf diese Bestimmungen stützten, müßte als „Nutzen“ der Beklagten jener Betrag verstanden werden, den sie sich durch ihre Zahlungsweigerung ersparten. Eine Bereicherung der klagenden Parteien durch die Zuerkennung von Leistungen der Beklagten, die deswegen behauptet worden sei, weil der Gebarungsabgang der klagenden Parteien durch den Bund und das Land Oberösterreich gedeckt werde, sei nicht anzunehmen, weil nur der tatsächliche Abgang gedeckt werde und allfällige Mehrleistungen des Bundes und des Landes Oberösterreich wieder rückverrechnet werden müßten. Zur Ermittlung der Höhe des Pflegegebührenersatzes reichten allerdings die Bestimmungen des OÖKAG nicht aus. Diese Bestimmungen ergeben zunächst nur, daß dieser Ersatz nicht kostendeckend sein müsse. Der Pflegegebührenersatz könne auch nicht in der Höhe der amtlichen Pflegegebühren anerkannt werden, weil schon vor dem strittigen Zeitraum den beklagten Parteien Abschläge auf die tariflichen Pflegegebühren gewährt worden seien. Es könne allerdings auch nicht vorwiegend auf die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger abgestellt werden, weil die tatsächliche Entwicklung der Kosten der Krankenhäuser nicht übersehen werden könne. Es sei daher die Auffassung des Erstgerichtes zu billigen, daß die Höhe des Pflegegebührenersatzes unter Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO durch Ermittlung von Durchschnittswerten aus einer vergleichsweisen Gegenüberstellung der Entwicklung der kostendeckenden Pflegegebühren, der Entwicklung der amtlichen Pflegegebühren und der Entwicklung der vereinbarten und anerkannten Pflegegebührenersätze vor und nach dem Bemessungszeitraum zu bestimmen sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die vom Erstgericht vorgenommenen Abschläge auf die amtlichen Pflegegebühren angemessen.
Auch der Zuspruch von Zinsen ab dem 43. Tag seit der „Vorschreibung“ sei gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus der Bestimmung des § 36 OÖKAG, die sich zwar unmittelbar gegen den Zahlungspflichtigen Pflegling richte, aber auch gegen den an dessen Stelle als Zahler tretenden Sozialversicherungsträger angewendet werden müsse, wenn keine besondere Vereinbarung bestehe. Überdies sei die Vorschreibung der Pflegegebühren durch die Krankenanstalten keine gewöhnliche Rechnung, bei der es zur Fälligstellung noch einer besonderen Mahnung bedürfte. Aus der Aufgabenstellung der Streitteile und der darauf abgestellten Verrechnung ergebe sich vielmehr, daß mit der Vorschreibung jeweils ein bestimmter Betrag an Pflegegebühren zur unverzüglichen Zahlung verlangt werde. Daher trage die Vorschreibung den Charakter einer Mahnung in sich, sodaß der begehrte Betrag mit dem folgenden Tag fällig und ab diesem zu verzinsen sei. Es könnten allerdings nur die gesetzlichen Zinsen verlangt werden, weil § 36 OÖKAG nur eine Verzinsung im gesetzlichen Ausmaß vorsehe und überdies eine auffallende Sorglosigkeit oder eine auf Verzögerung gerichtete Prozeßführung der Beklagten nicht anzunehmen sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der Streitteile. Die klagenden Parteien, machen unrichtige rechtliche Beurteilung mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollständigen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder es, allenfalls auch das Urteil des Erstgerichtes, aufzuheben. Die beklagten Parteien beantragen, die Unzulässigkeit des Rechtsweges von amtswegen wahrzunehmen, und machen im übrigen unrichtige rechtliche Beurteilung mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagsbegehrens abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Beide Teile beantragen überdies der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges behaupten die beklagten Parteien, daß die Bestimmungen der §§ 28 a und 28 b KAG in der Fassung der 2. Novelle vom 3. 5. 1974, BGBl Nr 281, eine neue Rechtslage geschaffen hätten, da nunmehr Schiedskommissionen einzurichten seien, die ausschließlich zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Rechtsträgern von Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern zuständig seien. Diese Schiedskommissionen seien Verwaltungsbehörden, sodaß durch deren Einrichtung der Rechtsweg für solche Streitigkeiten ausgeschlossen worden sei. Diese nunmehr gegebene Rechtslage sei in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen zu beachten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann und die durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes erfolgte Verneinung der Unzulässigkeit des Rechtsweges auch von amtswegen nicht mehr geprüft werden kann (Fasching ZP IV 409, 451 f, SZ 44/81, 4 Ob 95/72, 1 Ob 183/73 ua). Andererseits ist aber gemäß § 29 JN letzter Satz eine während des Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, durch welche die Zulässigkeit des Rechtsweges eröffnet oder verschlossen wird, in jeder Lage zu beachten (Fasching ZP I 229, EvBl 1963/168, 4 Ob 590/73). Durch die Bestimmungen der 2. Nov.z.KAG (BGBl 1974 Nr 281) ist aber entgegen der Auffassung der beklagten Parteien eine solche Änderung nicht eingetreten. Dieses Gesetz ist ein Grundsatzgesetz, zu dem die Länder noch Ausführungsgesetz zu erlassen haben. Ein solches Grundsatzgesetz enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgebern, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind. Erst das Ausführungsgesetz ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage (VfGHSlg 5921, JBl 1974 310). Dementsprechend bestimmt auch Art. III der 2. Nov.z.KAG, daß Art. I – in welchem auch die Einrichtung der Schiedskommissionen geregelt ist – den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft tritt. Ein solches Ausführungsgesetz wurde für das Land Oberösterreich bisher nicht erlassen. Damit fehlt eine Grundlage, auf die Bestimmungen dieses Grundsatzgesetzes über die Einrichtung einer Schiedskommission Bedacht zu nehmen. Es besteht daher weder Anlaß noch Möglichkeit, das bisherige Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges für nichtig zu erklären.
Im übrigen sind die Revisionen nicht gerechtfertigt.
Die klagenden Parteien gehen davon aus, daß sie sozialversicherte Personen in ihren allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten auf genommen, behandelt und verpflegt haben, für die auf Grund der Bestimmungen des OÖKAG und auch des ASVG die beklagten Parteien zahlungspflichtig seien. Die klagenden Parteien sind allerdings der Auffassung, daß ihr Anspruch nicht direkt aus dem OÖKAG. abgeleitet werden könne, vielmehr die Bestimmungen des ABGB über den Werkvertrag entsprechend anzuwenden seien, weil die tatsächliche Aufnahme, Behandlung und Verpflegung der Pfleglinge einem Werkvertrag am nächsten komme. Die beklagten Parteien hätten sich tatsächlich der Krankenhäuser der klagende Parteien bedient, um ihren Versicherten die diesen nach dem ASVG zustehende Krankenanstaltspflege als Naturalleistung zu gewähren. Da nur eine Vereinbarung über das dafür von den beklagten Parteien an die klagenden Parteien zu entrichtende Entgelt gefehlt habe, gelte gemäß § 1152 ABGB ein „angemessenes“ Entgelt bedungen. Für die Ermittlung dieses Entgeltes müßten die Selbstkosten der Krankenanstalten außer Betracht bleiben, weil diese gemäß § 37 OÖKAG nur für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten von Bedeutung seien. Maßgeblich seien vielmehr die von der Landesregierung festgesetzten Pflegegebührenersätze und die von den Rechtsträgern der Krankenanstalten bereits vor dem strittigen Zeitraum tatsächlich gewährten Nachlässe (von höchstens 14 %). Die nach dem strittigen Zeitraum gewährten Nachlässe könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie in der fraglichen Zeit noch nicht bekannt gewesen sein konnten. Es sei auch nicht gerechtfertigt, der drittbeklagten Partei (Landwirtschaftskrankenkasse für *) Sondernachlässe zuzubilligen, weil auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Sozialversicherungsträgers, auf die erst nach dem noch nicht in Kraft getretenen § 28 Abs. 8 der 2. Nov.z.KAG Bedacht zu nehmen sei, für den fraglichen Zeitraum (die Jahre 1968 und 1969) keine Rücksicht genommen werden dürfe. Schließlich bedeute es eine auffallende Sorglosigkeit der beklagten Parteien, wenn sie nicht die vorher üblichen Pflegegebührenersätze (zum amtlichen Tarif bei einem Abschlag von 14 %) geleistet hätten, obgleich die klagenden Parteien weiterhin ihre Leistungen im Interesse der öffentlichen Gesundheitsversorgung zu erbringen gehabt hätten; mit einem höheren Nachlaß hätten die beklagten Parteien nicht rechnen dürfen. Sie seien daher verpflichtet, nicht nur die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen, sondern darüber hinaus auch die von den klagenden Parteien ausgelegten Bankzinsen zu ersetzen.
Die beklagten Parteien wenden sich zunächst gegen die Ansicht, daß die Ansprüche der klagenden Parteien aus dem Gesetz (OÖKAG) selbst abgeleitet werden könnten, weil dies den Abschluß eines Vertrages oder den Spruch des Schiedsgerichtes (jetzt: der Schiedskommission) als Anspruchsgrundlage voraussetze und das Gesetz keinerlei Hinweis auf die Höhe des Anspruches enthalte. Die Bestimmungen der §§ 1041 und 1042 ABGB seien im vorliegenden Fall schon deswegen nicht anwendbar, weil die beklagten Parteien keinen „Nutzen“ gehabt hätten, da sie die Pflegegebührenersätze in der vom – später aufgehobenen –Schiedsgericht festgelegten Höhe ohnehin gezahlt hätten und eine höhere Leistung bei Aufnahme der in den Anstalten der klagenden Parteien versorgten Pfleglingen in einer anderen gleichwertigen Anstalt nicht zu erbringen gehabt hätten. Die Versionsklage sei auch deswegen ausgeschlossen, weil die klagenden Parteien durch Vorlage der im Jahre 1970 abgeschlossenen Krankenanstaltenverträge zur Genehmigung durch die OÖ. Landesregierung eine vertragliche Regelung herbeiführen könnten. Die Untergerichte hätten aber die Pflegegebührenersätze vor allem deswegen unrichtig ermittelt, weil sie auf die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger überhaupt nicht Bedacht genommen hätten. Eine solche Bedachtnahme sei aber schon wegen der Analogie zu § 28 Abs. 8 der 2. Nov.z.KAG zwingend geboten. Bei Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger hätten nur jene Beiträge festgesetzt werden dürfen, die bereits in den Schiedssprüchen vom 16. 4. 1970 und vom 4. 6. 1970 vorgesehen waren und bereits bezahlt wurden. Das Zinsenbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil den beklagten Parteien gegenüber nie eine Zahlungsfrist vereinbart oder festgesetzt worden sei. Die Bestimmungen über die Zahlungspflicht des Pfleglings, die öffentlich rechtlicher Natur sei, könnten auch nicht analog gegenüber den beklagten Parteien angewendet werden. Die Abrechnungen der klagenden Partei seien gewöhnliche Rechnungen, die keinen Zahlungstag und keine Zahlungsfrist enthielten. Den beklagten Parteien fiele eine Verzögerung daher erst dann zur Last, wenn sie den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht eingehalten oder nicht spätestens am Tage nach der Mahnung bezahlt hätten. Da eine Mahnung nie erfolgt sei und die Übergabe der Rechnung nicht als Mahnung gelte, seien Zinsen erst ab dem Tag der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche berechtigt.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Gemäß § 117 Z. 2 ASVG, BGBl 1955 Nr 189, wird dem Versicherten vom Sozialversicherungsträger als Leistung aus der Krankenversicherung ua. die Anstaltspflege gewährt. Diese erfolgt gemäß § 145 ASVG durch Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt. Die öffentliche Krankenanstalt ist verpflichtet, anstaltsbedürftige Personen, insbesondere solche, die von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 145 ASVG eingewiesen werden, in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen (§ 25 Abs. 2 lit. c) OÖKAG, das unter anderem in Ausführung des KAG, BGBl 1957 Nr 1 und des ASVG erlassen wurde). Die angeführte Bestimmung des § 25 Abs. 2 lit. c) OÖKAG entspricht der Grundsatzbestimmung des § 148 Z. 1 ASVG. Zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)Gebühren ist in erster Linie der Pflegling selbst verpflichtet, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des ASVG oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften hiezu verpflichtet ist oder hiefür Ersatz zu leisten hat (§ 35 OÖKAG). Die vom Pflegling selbst zu entrichtenden Gebühren sind diesem vorzuschreiben. Sie werden mit dem Tag der Vorschreibung fällig; für sie sind nach Ablauf von 6 Wochen ab Fälligkeitstag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Vorschreibung ist unter gewissen Voraussetzungen im Verwaltungsweg vollstreckbar (§ 36 OÖKAG). Die Pflege-(Sonder-)Gebühren sind von der Landesregierung „unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung“ festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen (§ 38 OÖKAG). Das OÖKAG bestimmt weiter unter der Überschrift „Sondervorschriften über die Beziehungen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten zu den Trägern der Sozialversicherung“ unter anderem, daß die den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze ganz (hinsichtlich des Versicherten selbst) oder teilweise (hinsichtlich eines Angehörigen des Versicherten) vom Versicherungsträger zu entrichten sind (§ 40 OÖKAG; ebenso § 148 Z. 2 ASVG) und daß der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt gegenüber dem Erkrankten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen Personen keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat (§ 43 OÖKAG, ebenso § 148 Z. 6 ASVG). § 44 OÖKAG bestimmt schließlich, daß die Rechtsbeziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln sind, die zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Dazu legt § 148 Z. 7 ASVG fest, daß diese Verträge „insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Verpflegskosten und der Dauer, für die Verpflegskosten zu zahlen sind“, abzuschließen sind. In den bezüglichen Ausschußberichten (615 BlgNR 7. GP Abs 66 und 164 BlgNr 8. GP Abs 49) wird darauf verwiesen, daß die Regelung der Höhe der von den Trägern der Krankenversicherung zu zahlenden Kosten für die Krankenhauspflege durch privatrechtliche Verträge und nicht durch das Gesetz erfolgen soll. Hiebei werde vorausgesetzt, daß die öffentlichen Krankenanstalten den Versicherungsträgern ermäßigte Pflegegebühren einräumen (s. Anm. 9 zu § 148 ASVG, Ausgabe Gehrmann‑Rudolph‑Teschner).
Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst, daß der Anspruch der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten gegen einen Sozialversicherungsträger auf Pflege‑(Sonder-)Gebührenersatz privatrechtlicher Natur ist (im selben Sinne EvBl 1973/319 für den Anspruch freiberuflicher Ärzte auf Unterlassung bestimmter Leistungen durch Träger der Sozialversicherung) und daß dieser Anspruch dem Grunde nach bereits durch das Gesetz festgelegt ist, da dieses bestimmt, daß der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege einen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht aber gegenüber dem Erkrankten selbst hat. Das Gesetz (§ 28 KAG, § 44 OÖKAG) sah zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bzw. einem Sozialversicherungsträger über den Abschluß der vorgesehenen privatrechtlichen Verträge ein Schiedsgericht vor, das eine Verwaltungsbehörde war. Diese Bestimmungen wurden aber vom Verfassungsgerichthof aufgehoben (JBl 1974 310), wobei die hier strittigen Ansprüche die Anlaßfälle waren, sodaß die aufgehobenen Bestimmungen im vorliegenden Rechtsstreit in keiner Weise zu berücksichtigen sind. Im Gesetz fehlt eine Regelung für den Fall, daß die Anrufung des seinerzeit vorgesehenen Schiedsgerichtes nicht möglich ist. Da aber die vorgesehenen Verträge nicht den Bestand des Anspruches der Rechtsträger der Krankenanstalten auf Ersatz der Pflege-(Sonder-)Gebühren dem Grunde nach berühren, sondern nur dessen Höhe und die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege zu regeln haben, ist es gerechtfertigt, die Höhe dieser Ansprüche im Falle des Fehlens der Möglichkeit das vorgesehene Schiedsgericht anzurufen unter Bedachtnahme auf den im § 1152 ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Hiebei ist auf alle Umstände des Falles Rücksicht zu nehmen (vgl. Er 1964/401, JBl 1955 122). Es sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen. Wenn sie auch nur lückenhaft sind, bieten sie doch wesentliche Richtlinien.
Es wurde aber bereits hervorgehoben, daß die Lösung der Frage der Höhe des Pflegegebührenersatzes durch privatrechtliche Verträge in der Erwartung geschaffen wurde, daß die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten den Sozialversicherungsträgern „ermäßigte“ Pflegegebühren einräumen. Damit kann nur eine Ermäßigung gegenüber den von der Landesregierung (z.B. gemäß § 38 OÖKAG) festzusetzenden Pflege-(Sonder-)Gebühren gemeint sein. Diese wiederum liegen nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Sätzen, die erforderlich wären, um eine Kostendeckung zu erreichen, da Pflege- und Sondergebühren nur für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln sind (§ 37 OÖKAG). Die Landesregierung hat dagegen die Pflege-(Sonder-)Gebühren unter Bedachtnahme auf die „ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung“ festzusetzen (§ 38 OÖKAG). Überdies sind ausdrücklich Beiträge zum Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten vorgesehen (§§ 47 ff. OÖKAG, 57 KAG siehe auch JBl 1974 310). Andererseits ist die Kostenentwicklung der öffentlichen Krankenanstalten doch der wesentlichste Gesichtspunkt bei der Ermittlung des Pflege-(Sonder-)Gebührenersatzes. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Betriebsabgang nach den angeführten Bestimmungen nicht unbeschränkt gedeckt wird. Auch die Bedachtnahme auf die von der Landesregierung festgesetzten Pflege-(Sonder-)Gebühren ist berechtigt, weil diese der Ausgangspunkt für jene „Ermäßigung“ sind, deren Gewährung in den vorgesehenen privatrechtlichen Verträgen bei der Schaffung der bezüglichen gesetzlichen Regelung erwartet wurde. Die Auffassung der Untergerichte, daß für das Ausmaß dieser Ermäßigung die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Anhebung der Beiträge und darauf, daß die Ausgaben für Anstaltspflege nur einen Teil der Gesamtausgaben (z.B. im Jahre 1969 zwischen 22 und 32 %) ausmachen, nicht gleichwertig wie die anderen Komponenten bei der Ermittlung der Höhe der Pflegegebührenersätze berücksichtigt werden können, erscheint unbedenklich. Eine direkte oder analoge Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 8 d. 2. Nov.z.KAG scheidet schon deswegen aus, weil dieses Gesetz – wie bereits dargelegt – für die Vollziehung noch nicht wirksam ist und der Wirksamkeitsbeginn auch nicht durch analoge Anwendung entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorweggenommen werden kann.
Bei Berücksichtigung der angeführten Grundsätze für die Ermittlung der Höhe der Pflege‑(Sonder-)Gebührenersätze erscheinen die vom Erstgericht gewonnenen Werte nicht rechtsirrig. Dem Einwand der klagenden Parteien, daß auf die nach dem strittigen Zeitraum den Sozialversicherungsträgem von den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten gewährten Nachlässe von den festgesetzten Pflegegebühren bei der Ermittlung der Höhe der Pflege-(Sonder-)Gebührenersätze für den strittigen Zeitraum nicht Bedacht genommen werden dürfe, ist entgegenzuhalten, daß auf die spätere Entwicklung nur zu dem Zweck verwiesen wurde, um darzulegen, daß die gewonnenen Werte auch rückschauend betrachtet angemessen sind. Grundlage für die Ermittlung dieser Werte war aber ohnehin in erster Linie die Entwicklung der angeführten Komponenten vor dem strittigen Zeitraum und während dieses Zeitraumes.
Zur Frage, ab wann und in welcher Höhe den klagenden Parteien Zinsen gebühren, ist davon auszugehen, daß die erhobenen Ansprüche nach bürgerlichen und nicht nach Handelsrecht zu beurteilen sind, weil die Betriebe der klagenden Parteien nicht die Erzielung eines Gewinnes bezwecken (§ 19 Abs. 1 lit. a) OÖKAG) und die Gewinnabsicht eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß vom „Betrieb eines Gewerbes“ im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB gesprochen werden könnte (Hämmerle, Handelsrecht I2 64, Brüggemann GroßKomm. HGB3, 107 Schlegelberger, Hildebrandt HGB5 17). Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger ab Verzug des Schuldners Anspruch auf Verzögerungszinsen, einen darüber hinaus gehenden Ersatzanspruch aber nur im Falle einer von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (Gutachten SZ V/53 Pkt. II, SZ 41/166, EvBl 1972/143, 5 Ob 24, 25/74 u.a.). Für den Anspruch auf Verzugszinsen ist nicht schuldhafte Verzögerung der Zahlung Voraussetzung; es genügt objektiver Verzug (Wolff-Klang 2 VI 171 f, 177, Koziol-Welser Grundriß 13 166, SZ V/53 S 148, ArbSlg 5433). Verzug des Schuldners tritt ein, wenn er nach Fälligkeit der Schuld nicht leistet (§ 1334 ABGB, Gschnitzer‑Klang 2 VI/1 351, Wolff-Klang 2 VI 172). Die Fälligkeit bestimmt sich gemäß § 904 ABGB zunächst nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche, ist zu prüfen, ob sie sich aus der Natur der Sache ergibt (§ 1418 ABGB, 1. Satz). Ergibt auch diese keine Leistungszeit, so kann nach § 904 ABGB die Erfüllung sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn der Gläubiger gemahnt hat (Wolff-Klang 2 VI 173, 5 Ob 38/74). Die Mahnung ist an keine Form gebunden; wesentlich ist, daß sie erkennen läßt, daß der Gläubiger die Leistung fordert (Wolff-Klang 2 VI 173).
Ob die Übersendung einer Rechnung bereits eine Mahnung darstellt, muß daher nach den Umständen des Falles beurteilt werden (vgl. die bei Wolff-Klang 2 VI 173, Anm 30 bezogene Entscheidung GlU 15771 „... unter diesen Umständen ...“).
Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, daß der Anspruch der klagenden Parteien – wie schon betont – dem Grunde nach bereits durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wurde. Es ist daher die Auffassung der beklagten Parteien, daß der Anspruch erst durch die gerichtliche Entscheidung begründet werde, unrichtig; das Gericht hat nur darüber zu erkennen, in welcher Höhe der Anspruch berechtigt ist. Es ist weiters dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Bekanntgabe der klagenden Parteien an die beklagten Parteien, welche Pflege‑(Sonder-)Gebührenersätze zu leisten seien, bei ungezwungener Auslegung zweifelsfrei erkennen ließ, daß die klagenden Parteien diese Leistung – mangels besonderer Angabe über den Zeitpunkt: „unverzüglich d.h. ohne unnötigen Aufschub“ – fordern. Damit erfüllt diese Bekanntgabe auch das wesentliche Erfordernis einer Mahnung, sodaß die beklagten Parteien, soweit sie nicht Zahlung geleistet haben, in Verzug gerieten. Wie lange die Frist anzunehmen war, innerhalb der die Leistung noch als „unverzüglich“ erbracht zu beurteilen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung, weil Zinsen ohnehin erst ab dem 43. Tag seit der „Vorschreibung“ verlangt werden und den beklagten Parteien jedenfalls keine längere Frist als dieser Zeitraum für eine „unverzügliche“ Leistung zugestanden werden kann. Daraus folgt aber, daß die beklagten Parteien mit dem Tag, von dem an die Zinsen begehrt werden, bereits in Verzug waren, sodaß das Zinsenbegehren im gesetzlichen Ausmaß berechtigt ist. Eine Erörterung der Frage, ob die Bestimmungen des § 36 OÖKAG über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Pflege-(Sonder-)Gebühren gegenüber dem Pflegling und die Verzinsung dieser Gebühren im Falle des Verzuges auch den beklagten Parteien gegenüber (sinngemäß) anzuwenden sind, bedarf es nicht mehr.
Für einen darüber hinausgehenden Zinsenanspruch der klagenden Parteien fehlt aber eine rechtliche Grundlage, da bei dem gegebenen Sachverhalt die Untergerichte mit Recht zum Ergebnis gekommen sind, daß die beklagten Parteien an der Erfüllung der erhobenen Ansprüche – im schließlich als berechtigt erkannten Ausmaß – keine auffallende Sorglosigkeit oder gar böse Absicht trifft. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Ausmaß des Nachlasses von den durch die Landesregierung festgesetzten Sätzen mangels eindeutiger Bestimmung durch das Gesetz nicht verläßlich beurteilt werden kann und verschiedene Auffassungen darüber auch bei sorgfältiger Beurteilung vertreten werden können.
Somit erweisen sich die Revisionen in allen Punkten als unbegründet. Es war ihnen daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 393 Abs. 4, 52 Abs. 2 ZPO.
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