Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 11. Juni 1982 ereignete sich gegen 21 Uhr auf der Mieminger Bundesstraße im Ortsgebiet von Telfs (beim nordwestlichen Ortsausgang) ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen BZ 334459 I) und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen S-ET 6420 (D), der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurden die Klägerin und die Erstbeklagte verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde gegen die Klägerin und gegen die Erstbeklagte zu U 453/82 des Bezirksgerichtes Telfs ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde gegen die Erstbeklagte gemäß § 452 Z 2 StPO abgebrochen; die Klägerin wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 71 S 330) unter Berücksichtigung einer bereits erhaltenen Teilzahlung von S 100.000,-- die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 656.917,08 samt 4 % Zinsen aus S 240.000,-- und 15 % Zinsen aus S 316.917,08 seit 8. Oktober 1982; darüber hinaus stellte die Klägerin ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Zweit- und der Drittbeklagten im Rahmen des den PKW der Erstbeklagten betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages, für ihre künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren (ON 1 S 6).
Das Leistungsbegehren der Klägerin umfaßt Schmerzengeld von S 350.000,--, Verunstaltungsentschädigung von S 90.000,--, Krankenbehandlungskosten von S 120.651,66, Sachschaden von S 97.793,12 und Verdienstentgang vom Unfall bis einschließlich September 1983 von S 98.472,30.
Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß die Erstbeklagte das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil sie mit ihrem PKW in einer langgezogenen Rechtskurve bei regennasser Fahrbahn mit überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und dort mit dem vorschriftsmäßig entgegenkommenden PKW der Klägerin zusammengestoßen sei. Die Höhe ihres Zinsenbegehrens begründete die Klägerin damit, daß sie zur vorläufigen Abdeckung ihrer Auslagen und Schäden einen Zwischenkredit aufnehmen habe müssen, der von ihr mit 15 % per anno zu verzinsen sei. Sie begehre daher aus dem Titel des Verzögerungsschadens seit 8. Oktober 1982 Verzugszinsen in der Höhe von 15 % per anno.
Mit ihrer am 23. Mai 1985 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst aus dem Titel des Verdienstentganges vom Unfallstag bis einschließlich September 1983 den Zuspruch von S 134.348,64 s.A. In einem am 19. Mai 1988 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 59) führte die Klägerin aus, daß sie ihr Klagebegehren aus dem Titel des Verdienstentganges um S 53.722,57 (also auf S 80.626,07 s.A.) einschränke. Diesen Schriftsatz trug die Klägerin in der folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. Dezember 1988 (ON 71) vor. Sodann führte sie in dieser Tagsatzung aus, daß sie das Klagebegehren aus dem Titel des Verdienstentganges nicht um S 53.722,57, sondern lediglich um S 35.876,34 (also auf S 98.472,30 s. A.) einschränke.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, die Klägerin treffe das Alleinverschulden, weil sie eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und infolge Aquaplaning über die Fahrbahnmitte geraten und auf der Gegenseite frontal gegen das Fahrzeug der Erstbeklagten gefahren sei. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, daß sich der Unfall auf der Fahrbahnhälfte der Klägerin ereignet hätte, werde zu klären sein, welchen Abstand die Klägerin von ihrem rechten Fahrbahnrand eingehalten bzw. mit welcher Geschwindigkeit sie sich der Unfallstelle genähert habe. Die Klägerin habe vor der Unfallstelle ein Überholmanöver durchgeführt und sei zumindest mit 70 km/h gefahren. Der Unfall habe sich bei Nacht, relativ starkem Regen und in einem Fahrbahnbereich ereignet, der als "Baustelle, Engstelle und unebene Fahrbahn" gekennzeichnet gewesen sei. Zwar habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 50 km/h betragen, doch hätte diese Geschwindigkeit nur bei optimalen Bedingungen ausgeschöpft werden dürfen. Die Klägerin werde daher, auch wenn sich der Zusammenstoß auf ihrer Fahrbahnhälfte zugetragen haben sollte, ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zu verantworten haben.
Die geltend gemachten Ansprüche seien überhöht; eine Verunstaltungsentschädigung stehe der Klägerin nicht zu. Bezüglich des S 80.626,07 übersteigenden Verdienstentganges werde Verjährung eingewendet.
Schließlich wendeten die Beklagten eine Schadenersatzforderung der Erstbeklagten aus diesem Verkehrsunfall von S 50.000,-- (Fahrzeugschaden, Schmerzengeld) aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht entschied mit einem als "Teil- und Zwischenurteil bezeichneten Urteil (tatsächlich handelt es sich um ein Teilurteil, mit dem über alle Ansprüche der Klägerin mit Ausnahme ihres Begehrens auf Ersatz der Krankenbehandlungskosten von S 120.651,66 s.A. abgesprochen wurde), daß die Klagsforderung mit S 448.419,19 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht. Es verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 448.419,19 samt 4 % Zinsen aus S 61.646,44 seit 20. Februar 1983, aus weiteren S 370.000,-- seit 6. Juli 1983 und aus weiteren S 16.772,75 seit 4. Juni 1985. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin gab es statt. Ein auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 87.846,23 gerichtetes Mehrbegehren und das Zinsenmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen bedeutsamen Sachverhalt fest:
Die Fahrbahn der Mieminger Bundesstraße war 6,8 m breit und zur Unfallszeit regennaß. Leitlinien waren nur teilweise und kaum sichtbar vorhanden. Die Mieminger Bundesstraße verläuft im Unfallsbereich in Richtung Westen in Form einer leichten Linkskurve. In der Nähe der Unfallstelle befand sich eine Baustelle, die durch Verkehrsschilder angezeigt war. Im Ausgang dieser leichten Linkskurve kam es zum Zusammenstoß.
Die Klägerin fuhr in Richtung Westen. Etwa 200 m vor der Unfallstelle überholte sie den von Hermann W*** gelenkten PKW. Nach Abschluß des Überholmanövers ordnete sie sich wieder ordnungsgemäß auf ihrer rechten Fahrbahnhälfte ein. Es kann nicht festgestellt werden, welche Geschwindigkeit von der Klägerin eingehalten wurde, insbesondere ob sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt. Die Erstbeklagte kam aus Richtung Westen. Es kann nicht festgestellt werden, welche Geschwindigkeit sie einhielt. In Annäherung an die (in ihrer Fahrtrichtung gesehen) Rechtskurve geriet ihr Fahrzeug ins Schleudern und damit auf die linke (nördliche) Fahrbahnhälfte, wo es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Es kann nicht festgestellt werden, worauf das Ausbrechen des Fahrzeuges der Erstbeklagten zurückzuführen ist, ob es sich um einen fahrtechnischen Fehler handelte oder ob es als Folge von Aquaplaning infolge der regennassen Fahrbahn erfolgte. Das Schleudern des Fahrzeuges der Erstbeklagten steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Annäherung des PKW der Klägerin an die Unfallstelle. Die Klägerin hatte kurz vor der Kollision noch gebremst und ihr Fahrzeug nach rechts gelenkt. Welche genaue Bewegungslinie sie vor dem Zusammenstoß einhielt, insbesondere ob sie in Annäherung an die Unfallstelle die Fahrbahnmitte nach links überfuhr, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin war jedoch kurz vor der Kollision mit der linken Fahrzeugseite hart an der gedachten Mittellinie gefahren. Mit welcher Geschwindigkeit die beiden Fahrzeuge zusammenstießen, kann nicht festgestellt werden. Die Anstoßgeschwindigkeiten liegen jedoch im Bereich von 50 bis 60 km/h für jedes der beiden Fahrzeuge. Die Überdeckung beim Frontalzusammenstoß betrug 40 bis 60 cm.
Bei dem Unfall wurde die Klägerin lebensgefährlich verletzt. Sie wurde bis zum 13. Juni 1982 an der chirurgischen Intensivstation der Innsbrucker Klinik behandelt und dann an die unfallchirurgische Station transferiert. Es wurde eine parenterale Ernährung mittels Magensonde und Infusionstherapie, eine antibiotische Abschirmung sowie eine Hirnödemtherapie und eine physikotherapeutische Behandlung durchgeführt. Die Klägerin war erst am 22. Juni 1982 ansprechbar. Sodann wurde sie zur weiteren Behandlung an die Intensivstation der neurologischen Klinik transferiert. Es fand sich dabei noch eine diskrete Hemiparese rechts, ferner eine Kleinhirnsymptomatik mit Linksbetonung und ein Diabetes insipidus. Weiters ließ sich ein deutliches Durchgangssyndrom mit Perseverationsneigung, einer allgemeinen Verlangsamung, Antriebsarmut sowie einer Verminderung der Vigilanz feststellen. In der Folge entwickelte sich ein transitorisches psychotisches Zustandsbild mit aggressiven und paranoiden Zügen. Über Wunsch der Klägerin wurde sie am 24. Juli 1982 aus der stationären Behandlung entlassen. Vom 26. zum 27. August 1982 wurde die Klägerin zur Kontrolluntersuchung stationär in der neurologischen Klinik in Innsbruck aufgenommen. Sie klagte damals über eine immer noch bestehende Hörstörung links und das Auftreten von Doppelbildern sowie Schmerzen im Rippenbogen links. Sie war vergeßlich geworden; es traten im Liegen Schwindelzustände auf. Die Regelblutung war seit dem Unfall ausgeblieben. Die Harnmenge bzw. die notwendige Flüssigkeitszufuhr pro Tag betrug etwa 4 Liter. Im angefertigten Hirnstrombild war noch ein abnormes, allerdings deutlich gebessertes Kurvenbild gegeben. Es wurde ein Zustand nach Schädelhirntrauma mit einer Herdsymptomatik links temporofrontal mit leichten Halbseitenzeichen rechts und neuropsychiatrischen Restsymptomen im Sinne eines organischen Psychosyndroms festgestellt, außerdem eine Störung der Hirnanhangdrüse im Sinne eines Diabetes insipidus sowie eine endokrinologische Störung und eine Lähmung des vierten Hirnnervs mit einer entsprechenden Störung der Augenbeweglichkeit. Ferner litt die Klägerin an einem Zustand nach Peitschenschlagtrauma der Halswirbelsäule. Strenge körperliche Schonung und weitere Kontrollen wurden empfohlen. Bei einer weiteren Kontrolle an der Universitätsklinik Innsbruck am 28. September 1982 wurde eine wesentliche Besserung festgestellt, doch bestand immer noch ein Rest nach diffusem organischen Psychosyndrom mit emotionell-affektiver Labilität mit den bereits erwähnten Störungen der Hirnanhangdrüse. Die Klägerin klagte noch über Hörstörungen links, Drehschwindelattacken und Doppelbilder. Die letzte Kontrolle an der Universitätsklinik für Neurologie in Innsbruck fand am 16. Dezember 1982 statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Diabetes insipidus medikamentös kontrolliert; die Zeichen der Hirnanhangdrüsenstörung im Sinne einer Vermehrung des Hormones Prolaktin und Ausbleiben der Regelblutung waren weiterhin gegeben. Die Beschwerden seitens des Peitschenschlagtraumas waren weiterhin abgeklungen. Weiters waren ein Rest nach einer Lähmung des vierten Hirnnervs mit entsprechenden Störungen der Augenbeweglichkeit, geringgradige Gleichgewichtsstörungen in Form von Gangunsicherheiten sowie ein diffuses organisches Psychosyndrom und leichte Irritabilität gegeben. Insgesamt war die Besserungstendenz gegenüber den Voruntersuchungen anhaltend.
Die Klägerin litt und leidet auch heute noch ganz besonders daran, daß eine spontane Monatsregel nicht mehr eintritt. Sie empfindet dies als Mangel und fühlt sich dadurch nicht als vollwertige Frau. Dies wirkt sich rein psychisch auch in ihrem Geschlechtsleben dadurch aus, daß sie beim Geschlechtsverkehr lustlos bleibt. Die Klägerin wandte sich daher am 30. Juli 1982 an das Zentrumspital in Verona und am 10. August 1982 an das Regionalkrankenhaus in Bozen, um sich diesbezüglich untersuchen zu lassen. In der Zeit vom 21. bis 24. September 1982 suchte sie die Neurochirurgie in Pisa auf, wo sie untersucht und behandelt wurde. Weitere Untersuchungen erfolgten an der Universitätsklinik in Florenz zur endokrinologischen bzw. zur ohrenfachärztlichen Abklärung. In der Zeit vom 24. und 25. November 1982 wurde neuerlich an der Neurochirurgie in Pisa eine Überprüfung durchgeführt und eine Behandlung mit Parlodel empfohlen. Am 27. Oktober 1982 unterzog sich die Klägerin ferner einer Untersuchung am Iselsspital in Bern, wo es zu einer endokrinologischen Abklärung des Diabetes insipidus und der Amenorrhoe (des Ausbleibens der Monatsblutung) kam. Eine weitere Untersuchung fand am 30. September 1982 in Zürich statt. Schließlich folgte noch eine weitere Untersuchung in der Zeit vom 21. Jänner bis 23. Februar 1983 in der Westfälischen Wilhelmsuniversität in Münster. Die Klägerin leidet nach wie vor an den Folgen des Unfalles. Es besteht noch eine endlagige Einschränkung der Drehung der Halbswirbelsäule nach rechts bei einem freien Vor-, Rück- und Seitneigen ohne Hinweis auf radikuläre Läsion an den oberen Extremitäten.
Unter dem Kinn liegt eine T-förmige 3,8 x 0,8 und 1,5 x 0,6 cm große kosmetisch kaum störende auf der Unterlage gut verschiebliche sensible Narbe. Ferner bestehen Doppelbilder beim Blick nach links unten und eine Hörverminderung am linken Ohr von 50 %. Verblieben ist auch eine leichtgradige psychoorganische Veränderung mit Attenzschwäche, leichter Verlangsamung und Antriebsverarmung und eine geringe linkshirnige Symptomatik, die jedoch keine objektivierbare Funktionseinbuße darstellt. Ab etwa Mitte 1986 waren vom Halswirbelsäulentrauma keine Restfolgen mehr vorhanden. Als Folge des Schädelhirntraumas verblieb eine sekundäre Amenorrhoe, sodaß es bei der Klägerin auch künftighin zu keiner spontanen Regelblutung kommen wird. Durch eine entsprechende hormonelle Substitutionstherapie können regelmäßige Abbruchblutungen herbeigeführt werden, sodaß die Erscheinungen eines vorzeitigen Klimakteriums verhindert werden können. Durch die hormonelle Substitutionstherapie kam es teilweise zu einer Gewichtszunahme bei der Klägerin von mehr als 6 kg, was das äußere Erscheinungsbild und die Psyche der Klägerin beeinträchtigte. Da eine spontane Regel nicht eintreten wird, ist ohne eine spezielle Behandlung der Eintritt einer Schwangerschaft auszuschließen. Sollte ein Kinderwunsch bestehen, wäre eine hormonelle Stimulationstherapie zur Provokation eines Eisprunges an einem entsprechenden medizinischen Zentrum erforderlich. Derartige Behandlungen werden seit Jahren routinemäßig an vielen entsprechend eingerichteten Zentren mit gutem Erfolg durchgeführt. Der künstliche Eisprung kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herbeigeführt werden und führt somit zu keiner Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit der Klägerin. Ob tatsächlich in der Folge eine Schwangerschaft eintritt, hängt von vielen anderen Faktoren ab, die aber nicht unfallskausal sind. Die hormonelle Behandlung, die die Klägerin bislang mitmacht, verhindert Störungen in der Stoffwechseltätigkeit (die darin bestünden, daß es zu Rückbildungserscheinungen der Gebärmutter, zu Haarverlust, Beeinträchtigung der Genitalorgane sowie zu Knochenschwund kommt). Diese Nebenwirkungen können also durch die Hormonbehandlung hintangehalten werden.
Verletzungsbedingt besteht bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 40 %. Die Klägerin erlitt (komprimiert) unfallsbedingt 16 Tage starke Schmerzen, 6 Wochen mittelstarke Schmerzen und 16 bis 18 Wochen leichte Schmerzen.
Die Klägerin ist ledig. Eine vor dem Unfall bestehende Beziehung wurde nach dem Unfall gelöst. Erst 3 1/2 Jahre nach dem Unfall hat die Klägerin wieder eine Männerbeziehung aufgenommen. Die Klägerin nimmt seit Oktober 1982 eine Finanzierung durch die Finanzverwaltung- und Beteiligung AG in der Höhe von Lit 44,000.000,-- mit einem jährlichen Zinsfuß von 15 % in Anspruch. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin eine Bevorschussung ihrer Ansprüche bei gleichzeitiger Androhung der sonstigen Kreditaufnahme von den Beklagten begehrte. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, die Erstbeklagte treffe, weil sie auf die linke Fahrbahnseite geraten sei, ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles; sie habe gegen § 7 StVO verstoßen. Den Beklagten sei der ihnen obliegende Beweis, daß auch die Klägerin ein Verschulden treffe, nicht gelungen. Daher hafteten die Beklagten nach dem anzuwendenden österreichischen Recht zur Gänze für die der Klägerin entstandenen Schäden. Da ein Dauerschaden vorliege, bestehe auch der Feststellungsanspruch zur Gänze zu Recht. Der Klägerin gebühre ein angemessenes Schmerzengeld von S 300.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 70.000,--. Auch der der Klägerin entstandene Verdienstentgang sei von den Beklagten zu ersetzen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, daß mit dem am 19. Mai 1988 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz der Klägerin eine Einschränkung dieser Schadensposition auf S 80.626,07 erfolgt sei. Die durch die Klage erfolgte Unterbrechung der Verjährung sei mit dem Einlangen dieses Schriftsatzes weggefallen. Jedenfalls aber habe die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. Dezember 1988 zunächst den erwähnten Schriftsatz vorgetragen und erst anschließend die Ausdehnung aus dem Titel des Verdienstentganges auf S 98.472,30 vorgenommen. Daher seien alle über den eingeschränkten Betrag hinaus geltendgemachten diesbezüglichen Ansprüche verjährt. Das Feststellungsbegehren ändere daran nichts, da dieses sich lediglich auf künftige Ansprüche beziehe, bereits entstandene aber, wie den hier geltend gemachten Verdienstentgang, nicht umfasse. Aus dem Titel des Verdienstentganges hätten daher die Beklagten der Klägerin nur den unverjährten Anspruch in der Höhe von S 80.626,07 zu ersetzen.
Verzugszinsen stünden der Klägerin ab eingetretener Fälligkeit ihrer Forderungen nur in der Höhe von 4 % zu, weil die Voraussetzungen für einen darüber hinausgehenden Zuspruch, nämlich die Androhung einer Kreditaufnahme bei Aufforderung zur Bevorschussung der Ersatzansprüche, nicht vorliege. Den gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufungen beider Streitteile gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Es sprach der Klägerin ein um S 50.000,-- höheres Schmerzengeld und eine um S 50.000,-- geringere Verunstaltungsentschädigung zu, womit es im Ergebnis zur Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes als Teilurteil gelangte. Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung zusätzlich fest, daß das Fahrzeug der Klägerin vor der Kollision auf der Fahrbahn rechtsseitig eine 3,3 m lange und linksseitig eine 2,9 m lange Bremsspur abzeichnete, die beide in einem spitzen Winkel gegen den rechten Fahrbahnrand verliefen; das Ende der rechten Bremsspur befindet sich unmittelbar am rechten Fahrbahnrand. Die Kollision ereignete sich am Ende dieser beiden Bremsspuren. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Klägerin lag bei ca. 53 km/h. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß alle zur Entscheidung dieser Rechtssache erheblichen Rechtsfragen gemäß Art. 3 und Art. 8 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nach österreichischem Recht zu beurteilen seien.
Der Klägerin sei zumindest kurz vor der Kollision ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 1 StVO vorzuwerfen. Diese Vorschrift sei eine Schutznorm, die unter anderem den Schutz des Begegnungsverkehrs bezwecke. Habe der klagende Beschädigte die Übertretung einer Schutznorm durch den Beklagten bewiesen, obliege dem Beklagten der Beweis, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre. Am Ergebnis der Beurteilung durch das Erstgericht ändere sich dadurch nichts. Auf Grund der getroffenen Feststellungen über die Kollisionsstelle ergebe sich, daß die Übertretung des Rechtsfahrgebotes durch die Klägerin knapp vor der Kollision nicht kausal für den Zusammenstoß gewesen sei. Auch wenn die Klägerin ganz am rechten Fahrbahnrand gefahren wäre, hätte sich die Kollision ebenso zugetragen, da sich ihr Fahrzeug mit der Vorderfront im Zeitpunkt der Kollision ja ganz am rechten Fahrbahnrand befunden habe. Daß das Schleudern des Fahrzeuges der Erstbeklagten in einem Zusammenhang mit der Annäherung des Fahrzeuges der Klägerin zur Unfallstelle (also allenfalls mit dem Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot) stünde, sei nach den getroffenen Feststellungen ausgeschlossen, sodaß auch dieser denkbare Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht bestehe. Der Klägerin sei daher der ihr obliegende Beweis, daß sich der Unfall auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten ebenso ereignet hätte, gelungen.
Die Bremsausgangsgeschwindigkeit der Klägerin sei nur geringfügig über 50 km/h (bei ca. 53 km/h) gelegen. Die damaligen Fahrbahn- und Sichtverhältnisse seien zwar ungünstig gewesen. Es seien nicht die optimalen Verhältnisse vorgelegen, unter denen die im Ortsbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit voll ausgeschöpft werden dürfe. Da die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf die im Ortsverkehr regelmäßig größere Verkehrsdichte und geringere Übersichtlichkeit der Verkehrslage in diesem Bereich Bedacht nehme und daher verhältnismäßig niedrig sei, könne auch unter den zum Unfallszeitpunkt herrschenden ungünstigeren Bedingungen nicht etwa die Einhaltung einer wesentlich unter 50 km/h liegenden Geschwindigkeit verlangt werden. Dies bedeute, daß auch die Überschreitung der relativ zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Klägerin als noch geringfügig bewertet werden müsse. Dazu komme, daß annähernd derselbe Vorwurf auch die Erstbeklagte treffe, die mindestens mit 50 km/h gefahren sei. Gegenüber einem groben Verstoß gegen § 7 StVO, der jedenfalls der Erstbeklagten zur Last liege, hätten in aller Regel Geschwindigkeitsüberschreitungen des anderen am Unfall Beteiligten weniger Gewicht. Da hier der Erstbeklagten bei der Bewertung des beiderseitigen Verschuldens am Zustandekommen des Unfalles jedenfalls annähernd der gleiche Vorwurf auch in Bezug auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht werden müsse, ergebe sich, daß das Verschulden der Erstbeklagten jenes der Klägerin so weit überwiege, daß die Erstbeklagte ihren Schaden allein zu tragen und den der Klägerin entstandenen Schaden allein zu ersetzen habe.
Das der Klägerin zustehende Schmerzengeld sei unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen mit S 350.000,-- zu bemessen, die ihr gebührende Verunstaltungsentschädigung allerdings nur mit S 20.000,--.
Die Frage, ob die Klagseinschränkung, die die Klägerin bezüglich ihrer Verdienstentgangsforderung mit ihrem Schriftsatz ON 59 vorgenommen habe, bereits mit Einlangen dieses Schriftsatzes beim Erstgericht wirksam geworden sei oder erst mit dem Vortrag desselben in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, brauche hier nicht beantwortet zu werden. Laut Protokoll über die Tagsatzung vom 19. Dezember 1988 sei nämlich zunächst ein unveränderter Vortrag des Schriftsatzes der Klägerin vom 19. Mai 1988 erfolgt; erst anschließend sei durch den Klagevertreter die in diesem Schriftsatz enthaltene Aufstellung über den Verdienstentgang geändert und schließlich vorgebracht worden, daß dem entsprechend das Klagebegehren nicht wie in diesem Schriftsatz um S 53.722,57, sondern lediglich um den Betrag von S 35.876,34 eingeschränkt werde. Tatsächlich sei daher auch in der Tagsatzung vom 19. Dezember 1988 zunächst eine Einschränkung der Verdienstentgangsforderung wie im Schriftsatz ON 59 auf S 80.626,07 und anschließend wieder eine Klagsausdehnung in Bezug auf diese Schadenersatzforderung vorgenommen worden. Zum Zeitpunkt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens in Bezug auf diese Schadeneratzforderung sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB längst abgelaufen gewesen. Durch die zuvor erfolgte Einschränkung sei die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch die Klage im Sinne des § 1497 ABGB unabhängig davon aufgehoben worden, daß gleichzeitig mit der Klage das Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden von Seiten der Klägerin gestellt worden sei. Ein solches zukünftige, nicht also zum damaligen Zeitpunkt bereits eingetretene und bekannte Schäden (wie hier) betreffendes Feststellungsbegehren hindere die Verjährung letzterer nicht. Das Erstgericht habe also die Frage der Verjährung in Bezug auf die Verdienstentgangsforderung der Klägerin richtig beurteilt.
Höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen stünden der Klägerin nur zu, wenn etwa den Beklagten grobe Fahrlässigkeit beim Verzug vorzuwerfen wäre oder seitens der Klägerin eine Aufforderung zur Akontierung der Schadenersatzforderungen bei sonstiger Inanspruchnahme von Bankkredit erfolgt wäre. Weder das eine noch das andere habe die Klägerin auch nur behauptet; auch aus den getroffenen Feststellungen lasse sich beides nicht ableiten. Der Klägerin stünden daher nicht mehr als die vom Erstgericht zugesprochenen Verzugszinsen zu.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin bekämpft sie im klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß der Klägerin an Verunstaltungsentschädigung ein weiterer Betrag von S 50.000,--, an Verdienstentgang ein weiterer Betrag von S 17.846,23 zugesprochen wird und der gesamte zugesprochene Betrag mit 15 % verzinst wird"; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem klagsstattgebenden Teil (soweit nicht die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes in Rechtskraft erwuchs) aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dieses Urteil dahin abzuändern, "daß das über den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Leistungsbegehrens hinausgehende Klagebegehren sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen wird; "hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungsantrag. Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der in der Revision der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten stellen in ihrer Revision nicht in Frage, daß die Erstbeklagte ein Verschulden an dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall trifft. Sie versuchen nur darzutun, daß der Klägerin (ein mit 50 % zu bewertendes) Mitverschulden anzulasten sei, weil sie bei Annäherung an die Unfallstelle zunächst hart an der Fahrbahnmitte und überdies mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Dem ist, geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, nicht zu folgen.
Nach diesen Feststellungen näherte sich die Klägerin der Unfallstelle zunächst in einer solchen Fahrlinie, daß sie mit der linken Seite ihres PKW hart an der gedachten Mittellinie der 6,8 m breiten Fahrbahn fuhr. Dann wich sie allerdings dem entgegenkommenden PKW der Erstbeklagten so weit nach rechts aus, daß sich ihr Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision völlig am rechten Fahrbahnrand befand. Es trifft sicher zu, daß die ursprünglich von der Klägerin bei Annäherung an die Unfallstelle eingehaltene Fahrlinie dem im § 7 StVO normierten Rechtsfahrgebot widersprach. Dieser Verstoß der Klägerin war aber nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen für den eingetretenen Unfall nicht kausal, weil nach diesen Feststellungen die Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits äußerst rechts fuhr und das Abkommen des PKW der Erstbeklagten auf die von der Klägerin befahrene Fahrbahnhälfte in keinem Zusammenhang mit der Annäherung des Fahrzeuges der Klägerin an die Unfallstelle steht. Da dieses Abkommen des PKW der Erstbeklagten nach links somit nicht durch die ursprünglich von der Klägerin eingehaltene Fahrlinie verursacht wurde, ist der der Klägerin unterlaufene Verstoß gegen die Rechtsfahrordnung für den eingetretenen Unfall nicht kausal.
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde wiederholt die Rechtsansicht vertreten, daß die nach § 20 Abs. 2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit nur unter günstigsten Bedingungen ausgeschöpft werden darf (ZVR 1983/138; ZVR 1986/9; ZVR 1987/25 ua.). Wenn sich die Klägerin im vorliegenden Fall der Unfallstelle - im Ortsgebiet - mit einer Geschwindigkeit von zunächst 53 km/h näherte, dann hat sie damit jedenfalls die im Sinne des § 20 Abs. 2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten. Da aber keinerlei konkrete Umstände behauptet wurden oder hervorgekommen sind, aus denen sich für die Klägerin die Notwendigkeit ergeben hätte, mit einer erheblich geringeren als der nach § 20 Abs. 2 StVO zulässigen Geschwindigkeit zu fahren (aus der regennassen Fahrbahn allein ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht), ist nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes dahin zu folgen, daß der Klägerin nur eine verhältnismäßig geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten ist, die gegenüber dem Fehlverhalten der Erstbeklagten derart in den Hintergrund tritt, daß es gerechtfertigt erscheint, sie zu vernachlässigen. Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten ist daher darin, daß es die Vorinstanzen ablehnten, die Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 1 letzter Satz EKHG zum Schadensausgleich heranzuziehen, ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Zu Unrecht wenden sich die Beklagten in ihrer Rechtsrüge auch gegen die Bemessung des der Klägerin gebührenden Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit S 350.000,--; sie versuchen darzutun, daß der Klägerin nur ein Schmerzengeld von S 250.000,-- gebühre. Auch hier ist ihnen nicht zu folgen.
Die Klägerin hat nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen bei dem hier in Frage stehenden Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten, befand sich längere Zeit in Lebensgefahr und bedurfte durch längere Zeit intensivster medizinischer Betreuung. Abgesehen von den langdauernden somatischen Schmerzen aller Grade, die die Klägerin unfallsbedingt zu ertragen hatte, sind erhebliche Dauerfolgen zurückgeblieben. Die Klägerin leidet unter Doppelbildern, einer Hörverminderung am linken Ohr von 50 %, an einer leichtgradigen psychoorganischen Veränderung mit Attenzschwäche, leichter Verlangsamung und Antriebsverarmung sowie einer sekundären Amenorrhoe; ihre Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ist verletztungsbedingt um 40 % gemindert. Gerade die mit den verbliebenen nicht unbeträchtlichen Dauerfolgen verbundene erhebliche psychische Beeinträchtigung gestattet es nicht, den Schmerzengeldanspruch der Klägerin in der von den Beklagten gewünschten Weise zu beschränken. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist vielmehr in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schmerzengeldbemessung ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Bezüglich der der Klägerin zugesprochenen Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB versuchen die Beklagten in ihrer Revision darzutun, daß der Klägerin ein derartiger Schadenersatz überhaupt nicht gebühre, während sich die Klägerin in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt stellt, daß die ihr gebührende Verunstaltungsentschädigung mit S 90.000,-- zu bemessen sei. Hier kann beiden Rechtsmitteln nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB nicht nach medizinischen Gesichtspunkten, sondern nach der Lebensanschauung zu verstehen. Verunstaltung ist jede wesentliche nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten (EFSlg. 51.504, 54.271 uva.). Für die Höhe der Verunstaltungsentschädigung sind der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens maßgebend (EFSlg. 48.662, 57.011 uva.).
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ist verletzungsbedingt insoweit eine nicht unerhebliche nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung der Klägerin eingetreten, als diese eine ausgedehnte Narbe unter dem Kinn davongetragen hat und überdies in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule eingeschränkt und verlangsamt ist. Die weiteren Beschwerden der Klägerin, auf die in ihrer Revision hingewiesen wird, haben mit einer nachteiligen Veränderung ihrer äußeren Erscheinung nichts zu tun. Die dargestellte unfallsbedingte Veränderung der äußeren Erscheinung der Klägerin ist zwar nicht besonders schwerwiegend, aber auch nicht so geringfügig, daß sie als unbedeutend abgetan werden könne (vgl. ZVR 1984/345). Immerhin handelte es sich bei der Klägerin zur Unfallszeit um eine im 27. Lebensjahr stehende unverheiratete Frau, deren besseres Fortkommen infolge ihrer beschriebenen Verunstaltung behindert werden konnte. Da diese Verunstaltung aber nur einen verhältnismäßig geringen Grad erreicht, ist es zu billigen, wenn das Berufungsgericht die der Klägerin gemäß § 1326 ABGB zustehende Verunstaltungsentschädigung mit S 20.000,-- bemessen hat.
Zu Unrecht bekämpft die Klägerin in ihrer Revision die Abweisung eines Verdienstentgangsbegehrens von S 17.846,23 s.A. wegen Verjährung. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Klagseinbringung nur unter der Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung der Klage unterbrochen. Es ist nicht zweifelhaft, daß das Verfahren bei Zurückziehung der Klage nicht gehörig fortgesetzt ist, sodaß in diesem Fall die Verjährung als ununterbrochen zu gelten hat (Klang in Klang2 VI 656). Dasselbe muß auch bei einer Klagseinschränkung hinsichtlich des Betrages gelten, um den das Klagebegehren eingeschränkt wurde, weil auch hier von einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich dieses Betrages kein Rede sein kann. Die Klägerin hat nach dem Inhalt des Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. Dezember 1988 (ON 71) in dieser Tagsatzung zunächst den Inhalt ihres Schriftsatzes ON 59, mit dem sie ihr die Zeit bis September 1983 betreffendes Verdienstentgangsbegehren um S 53.722,57 einschränkte, vorgetragen. Damit wurde die am 23. Mai 1985 eingebrachte Klage hinsichtlich dieses Betrages nicht gehörig fortgesetzt, sodaß diesbezüglich eine Unterbrechung der Verjährung durch die Klagseinbringung im Sinne des § 1497 ABGB nicht eintrat. Daran ändert das von der Klägerin in ihrer Klage gestellte Feststellungsbegehren nichts, weil sich die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage nur auf im Zeitpunkt ihrer Einbringung zukünftige Schadenersatzansprüche bezieht, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche (SZ 39/19; ZVR 1973/158; 2 Ob 88/88 uva.). Die spätere Erklärung der Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. Dezember 1988, sie schränke ihr Begehren nicht (wie im bereits vorgetragenen Schriftsatz ON 59) um S 53.722,57, sondern lediglich um S 35.876,34 ein, vermag nichts daran zu ändern, daß die Klage hinsichtlich des gesamten Betrages, um den das Begehren in dem (in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. Dezember 1988 zunächst vorgetragenen) Schriftsatz ON 59 eingeschränkt wurde, nicht gehörig fortgesetzt wurde, sodaß hinsichtlich dieses gesamten Betrages die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht unterbrochen wurde. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Verdienstentgangsbegehren der Klägerin in dem Umfang als verjährt beurteilt, als es nach der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. Dezember 1988 zunächst durch Vortrag des Schriftsatzes ON 59 erfolgten Einschränkung wieder ausgedehnt wurde. Letztlich führt die Klägerin in ihrer Revision noch aus, daß ihr Zinsen in der Höhe von 15 % und nicht von 4 % zuzusprechen gewesen wären.
Auch hier ist ihr nicht zu folgen.
Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger einer Geldschuld grundsätzlich Anspruch auf Ersatz eines die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Verzögerungsschadens nur im Fall einer von ihm zu behauptenden und zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (SZ 5/53 uva.); derartige Behauptungen wurden hier im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des Haftpflichtrechtes, daß der Geschädigte im allgemeinen nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden, daß er aber auch unter diesem Gesichtspunkt höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen nur ersetzt verlangen kann, wenn er den Schädiger (Haftpflichtversicherer) vergeblich zur Zahlung eines Vorschusses auf die Schadenersatzforderung aufgefordert hatte (SZ 41/166; ZVR 1982/102 uva.). Auch derartige Behauptungen wurden hier nicht aufgestellt. Es vermögen somit beide Streitteile mit ihren Revisionsausführungen einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen. Den Revisionen beider Streitteile muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.
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