OGH 9ObA143/88

OGH9ObA143/8813.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann B*** junior, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Johann B*** senior, 2. Anna B*** und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. Leo J***, 2. Anna J***, alle vertreten durch Dr. Ernst Haderer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,700.415,-- sA (Revisionsstreitwert S 1,533.756,--), infolge Revision beider Parteien und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 1987, GZ 31 Ra 1005/87-91, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes St. Pölten vom 23. Jänner 1984, GZ Cr 18/83-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1. den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Parteien und der Nebenintervenienten wird, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Betrages von S 66.659,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 richtet, zurückgewiesen. Die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

2. zu Recht erkannt:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Der Revision der beklagten Parteien und der Nebenintervenienten wird teilweise Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich der unbekämpft gebliebenen und der mit einer Maßgabe bestätigten Teile insgesamt zu lauten haben:

"Die Klagsforderung besteht mit S 291.000,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 zu Recht.

Die eingewendete Gegenforderung besteht mit S 7.470,-- zu Recht. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 283.530,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Das Mehrbegehren von S 1,416.885,-- samt 4 % Zinsen aus S 920.200,-- vom 17. März 1981 bis 5. Mai 1983, aus S 1,363.222,-- vom 6. Mai 1983 bis 10. August 1986 und S 1,416.885,-- seit 11. August 1986 wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 154.522,03 und den Nebenintervenienten die mit S 362.472,25 bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Sohn der Beklagten und war in deren Landwirtschaft - mit Unterbrechung durch Präsenzdienst - von Juli 1964 bis August 1979 tätig.

Der Kläger begehrt die Zahlung von S 1,700.415,-- sA. Er habe für den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit kein Entgelt erhalten, weil ihm die Hofübergabe zugesagt worden sei. Als sich die Beklagten im August 1979 geweigert hätten, diese Zusage einzuhalten, habe er seine Tätigkeit eingestellt. Der Kläger habe regelmäßig von 5.30 Uhr bis etwa 20.00 Uhr gearbeitet und daher rund 160 Überstunden pro Monat geleistet. Er habe gemeinsam mit den Beklagten einen neuen Rindermaststall für 110 Stück Rinder errichtet, weiters zwei Fahrsiloanlagen mit je 1.000 m3 und eine Güllegrube von 600 m2 mit Vorgrube. Unter Führung des Klägers sei der Betrieb von einem gemischten auf einen modernst eingerichteten, maschinell ausgerüsteten und auf Rinderzucht und Rindermast spezialisierten Betrieb umgestellt worden, der bei geringerem Arbeitseinsatz einen höheren Ertrag abwerfe. Der Kläger mache zweckverfehlende Arbeitsleistungen geltend; darüber hinaus stütze er seinen Anspruch auch auf den Titel der Bereicherung für die von ihm geschaffene Verbesserung des Betriebes (in diesem Falle komme es auf die Ursachen der Zweckvereitelung nicht an). Der Kläger habe den Betrieb als Wirtschafter geführt; der Erstbeklagte sei praktisch nie zu Hause gewesen und habe kaum mitgearbeitet. Die Zuwendungen der Beklagten für die Anschaffung von Fahrzeugen in den Jahren 1971 und 1978 seien Schenkungen gewesen.

Der Kläger macht im einzelnen folgende Ansprüche geltend (AS 209 und 277):

Lohnansprüche nach dem Kollektivvertrag der Landwirtschaft unter Zugrundelegung einer Tätigkeit als Landarbeiter bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Entlohnung vor und nach Vollendung des 18.

Lebensjahres, ab Facharbeiterprüfung im Mai 1970 als

Facharbeiter-Wirtschafter, ab April 1973 als

Landwirtschaftsmeister-Wirtschafter, inklusive Urlaubszuschuß und

Weihnachtsgeld sowie unter Berücksichtigung geleisteter

Überstunden S 1,411.117,--

Abfertigung (30 % des

letzten Jahreseinkommens) S 54.800,--

Urlaubsentschädigung von 1964 bis 1979 S 126.500,--

Der Kläger habe sich zur Beschaffung einer

Wohnung in Wien einen Kredit von S 100.000,--

aufnehmen müssen, der in der Zeit

vom 15. Jänner 1982 bis 15. November 1987

zurückzuzahlen sei. Die gesamte

Zinsenbelastung für diesen Zeitraum, die er

aus dem Titel des Schadenersatzes geltend

mache, betrage (AS 146,209 und 215) S 54.335,--

In dem Betrag von S 1,411.117,-- seien an

Weihnachtsgeld nur S 57.490,-- enthalten; tat-

sächlich stehe dem Kläger nach dem Kollektiv-

vertrag ein Weihnachtsgeld von insgesamt S 111.153,--

zu. Er mache aus diesem Titel daher weitere S 53.663,--

geltend (AS 277). S 1,700.415,--.

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Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Kläger sei die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes niemals zugesagt worden (AS 50). Nach dem Verkehrsunfall vom 5. März 1978 habe der Kläger im elterlichen Hof nicht mehr mitgearbeitet und mehrmals erklärt, daß er an der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht interessiert sei.

Für die Zeit von Juli 1964 bis August 1979 stünden dem Kläger unter Abzug der Zeit des Präsenzdienstes und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station kollektivvertragliche Ansprüche von insgesamt S 543.971,-- zu. In der Folge (AS 101) wurde dieses Zugeständnis auf den Zeitraum bis Mai 1978 eingeschränkt, weil der Kläger nach seinem Unfall im März 1978 nur mehr an insgesamt 30 Tagen gearbeitet habe. Der Kläger habe für die Anschaffung von PKW und für Reparaturkosten S 116.200,--, für eine Kieferbehandlung S 13.000,--, an Kosten des Führerscheines, Versicherungsprämien, laufende Benzinkosten, Telefonbenützung und Kleidung rund S 12.000,-- pro Jahr, somit insgesamt S 180.000,-- sowie Taschengeld und unbare Leistungen von rund S 10.000,-- pro Jahr, das seien insgesamt rund S 150.000,--, erhalten (AS 16, 17). Ferner seien dem Kläger nach der formellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch sechs Monate hindurch Kost und Quartier gewährt worden. Der Gegenwert von S 3.000,-- monatlich werde gegen die Klagsforderung compensando eingewendet (AS 101).

Da dem Kläger niemals die Übergabe des Betriebes zugesagt worden sei, werde Verjährung bezüglich eventuell bestehender Lohnansprüche eingewendet (AS 51).

Das Erstgericht - das noch über ein Begehren von S 3,942.829,-- (unter Berücksichtigung einer - später wieder fallengelassenen - Aufwertung der Ansprüche des Klägers nach dem Lohnindex) zu entscheiden hatte - sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 184.659,-- und die Gegenforderung mit S 18.000,-- zu Recht bestehe, gab der Klage mit einem Betrag von S 166.659,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 statt und wies das Mehrbegehren ab. Es ging davon aus, daß dem Kläger, wäre er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, unter Berücksichtigung der Auslagen für Wohnung und Kost im Jahre 1964 monatlich etwa S 400,-- übrig geblieben wären. Etwa alle vier Jahre sei eine Verdoppelung dieses Betrages anzunehmen, so daß sich zuletzt ein Betrag von S 1.600,-- monatlich ergebe. Werte man diese Beträge jährlich mit 5 % auf, dann ergebe sich ein Gesamtanspruch des Klägers von S 184.659,--. Demgegenüber stehe die Forderung der Beklagten von S 18.000,-- für Verpflegung und Versorgung für sechs Monate im Jahre 1979/1980.

Dieses Urteil wurde nur vom Kläger bekämpft.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach aus, daß die Klagsforderung S 600.000,--, die Gegenforderung mit S 200.000,-- zu Recht bestehe und gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 400.000,-- sA statt. Es stellte nach Neudurchführung des Verfahrens folgenden Sachverhalt fest:

Die Beklagten waren je zur Hälfte Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in Neulengbach, Herbstgraben 2, der eine Gesamtfläche von rund 19 ha, davon 18 ha landwirtschaftliche Nutzfläche aufweist. Der Betrieb wurde zunächst von den beiden Beklagten bewirtschaftet. Als der am 9. Juni 1950 geborene Kläger die Pflichtschule absolviert hatte, beabsichtigte er zunächst, eine landwirtschaftliche Mittelschule zu besuchen. Die Eltern bestimmten ihn jedoch dazu, sogleich auf dem Hof mitzuarbeiten, weil sie die Absicht hatten, ihm später den Hof zu übergeben. Der Kläger begann daher im Juli 1964 mit seiner Tätigkeit im elterlichen Betrieb. Er konnte dort allerdings keine formelle landwirtschaftliche Lehre absolvieren, weil es sich um keinen Lehrhof handelte. Er besuchte 1964 bis 1966 die Berufsschule, anschließend mehrere Fachkurse (Melk- und Fütterungskurs). Im Jahr 1978 (richtig wohl: 1968) legte der Kläger die Lenkerprüfung ab. Die Kosten bezahlten die Beklagten. Von Oktober 1969 bis Juni 1970 absolvierte der Kläger den Präsenzdienst, wobei ihm im Oktober 1969 und im Juni 1970 Ernteurlaub gewährt wurde. Im März 1970 legte er die Facharbeiterprüfung ab und besuchte in den Jahren 1971 und 1972 die Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung. Seit 8. März 1973 ist er Landwirtschaftsmeister. In den Jahren 1974/1975 besuchte der Kläger Betriebshelferkurse, kam aber in der Folge nicht zum Einsatz. Zwischen 1975 und 1978 verfolgte er auch verschiedene außerlandwirtschaftliche Interessen; er wollte einen Futtermittelhandel beginnen und war nebenberuflich Vertreter der Futtermittelfirma V***. Außerdem führte er Befragungsaktionen für das Meinungsforschungsinstitut F*** durch. Die dabei verdienten Beträge verblieben ihm zur freien Verfügung. Im Jahre 1971 kauften die Beklagten dem Kläger einen PKW Austin um S 45.000,--. Die laufenden Betriebskosten für das Auto wurden von den Beklagten bezahlt. Im März 1978 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall (Kieferbruch, Plastik-Ellbogengelenk, Kopfverletzungen) und war 8 Tage in der Intensivstation. Anschließend war er für längere Zeit in der Landwirtschaft nicht einsatzfähig. Die Beklagten bezahlten die nicht von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - der Kläger war während seiner gesamten Tätigkeit auf dem elterlichen Hof und darüber hinaus bis Mitte 1980 dort sozialversichert - übernommenen Arztkosten, insbesondere Kosten der Kieferbehandlung von rund S 11.700,--. Bei einem weiteren nicht so folgenschweren Unfall im Jahre 1978 beschädigte der Kläger den PKW Audi 100 des Erstbeklagten. Die Reparatur dieses PKW erforderte S 10.000,--. Noch im Jahre 1978 kauften die Beklagten dem Kläger einen PKW Alfa Sud um S 54.000,--, mit dem der Kläger am 26. Jänner 1979 einen weiteren schweren Verkehrsunfall hatte. Er erlitt vielfache Kopfverletzungen, Exstirpation der Milz und Knochenbrüche und wurde neuerlich in die Intensivstation aufgenommen. Nach langer Genesungszeit, in der der Kläger für die Landwirtschaft gänzlich ausfiel, war er nur mehr sehr eingeschränkt arbeitsfähig und wäre gar nicht mehr in der Lage gewesen, künftig als Betriebsleiter alle erforderlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben. Dazu kam noch, daß der Kläger sich für die Landwirtschaft immer weniger interessierte, kaum mehr mitarbeitete, manchmal nicht einmal die notwendigstens Arbeiten verrichtete und sich auch psychisch veränderte. Der Kläger begann sich nach einer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft umzusehen und erklärte im August 1979, nicht mehr mitzuarbeiten, sondern eine Stelle bei der Firma S*** in St. Pölten angenommen zu haben. Unter diesen Umständen erklärten ihm die Beklagten, daß sie den Hof nicht dem Kläger, sondern dessen Schwester, welche bis dahin in ihrer Freizeit mitgeholfen hatte, und deren Gatten, einem Polizeibeamten, der landwirtschaftliche Kenntnisse hatte und sich für die Landwirtschaft auch interessierte, übergeben werden. Mit Übergabsvertrag vom 27. Februar 1981 ist diese Übergabe auch tatsächlich erfolgt.

Nach Aufnahme seines Dienstverhältnisses bei der Firma S*** verblieb der Kläger bis ca. Juli 1980 auf dem Hof. Er erhielt dort ohne Gegenleistung freie Station. Bis dahin hatte er von den Beklagten neben der erforderlichen Kleidung und Wäsche sowie den täglichen Bedarfsgegenständen ein Taschengeld erhalten, dessen Höhe nicht genau festgestellt werden kann, das aber jedenfalls so bemessen war, daß der Kläger seine persönlichen Bedürfnisse für Freizeit und Hobby jederzeit decken konnte, während seine Schwester als Ausgleich für ihre Aushilfsarbeiten in der Landwirtschaft nur freie Station erhielt, die übrigen Bedürfnisse aber aus ihrem Verdienst als Bedienstete der Gemeinde Wien decken mußte.

Ab 1981 war der Kläger an der Universität für Bodenkultur in Wien beschäftigt. 1983 erlitt er einen weiteren schweren Verkehrsunfall. Seither ist er berufsunfähig und bezieht eine Pension. Als der Kläger mit 14 Jahren in den elterlichen Betrieb eintrat, in dem nie familienfremde Arbeitskräfte beschäftigt worden waren, wurde dieser als gemischte Milch-, Vieh- und Feldwirtschaft mit gemischter Fruchtfolge geführt. Diese Betriebsorganisation erforderte einen Arbeitsbedarf von 3.473 Arbeitskraftstunden pro Jahr. Es ist möglich, bei mustergültig geführten Betrieben durchschnittlich einen Gesamtdeckungsbetrag von S 312.431,-- jährlich zu erzielen. Nicht zuletzt über Vorschlag und Initiative des Klägers wurde im Jahre 1973 damit begonnen, den Betrieb auf Rinderzucht und Rindermast umzustellen. Der Kläger und die Beklagten begannen 1973 mit dem Stallbau. Im Jahr 1974 war der Stall fertiggestellt. Der Milchkuhbestand wurde daraufhin reduziert. Man begann zunächst mit Einstellrindern; in der Folge wurde selbständig Rindermast ab dem Kalb betrieben. Anstelle der bisherigen fünfschlägigen Fruchtfolge wurde als Monokultur nur mehr Silomais angebaut, eine Güllegrube und ein großer Fahrsilo gebaut. Neue Maschinen wurden angeschafft. Es mußten hohe Beträge investiert werden, so daß für Ansparungen aus dem bisher erzielten Einkommen keine Möglichkeit bestand. Der Erstbeklagte versuchte, durch Lohnarbeit mit dem Mähdrescher die Maschinenkapazitäten besser zu nutzen. Er wandte dafür jährlich etwa 150 bis 250 Arbeitsstunden auf, stand aber dem eigenen Betrieb dennoch als volle Arbeitskraft zur Verfügung. Die aus der Lohnarbeit erzielten Erlöse wurden für den landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere für Investitionen und Kreditrückzahlung für die angeschafften Maschinen verwendet und waren somit zusätzliche Betriebseinnahmen. Durch die Umstellung auf die neue Betriebsorganisation sank der Arbeitsbedarf pro Jahr auf 2.342 Arbeitskraftstunden und der erzielbare Deckungsbetrag auf S 230.088,--. Bei voller Auslastung - die bis 1979 jedoch nicht gegeben war - hätte dieser Deckungsbetrag noch gesteigert werden können. Durch die Umstellung, die auch negative Auswirkungen zeitigte - hohe Investitionen (bisher benützte Maschinen wurden nicht mehr benötigt), hohes Preisrisiko, Ackerunkräuter und Abschwemmungen auf dem Ackerland durch Monokultur - sank zwar der Gesamtarbeitsbedarf, aber auch der erzielbare Deckungsbetrag. Die erhoffte Ertragssteigerung trat nicht ein. Eine Vollarbeitskraft in der Landwirtschaft leistet mindestens 2.400 Arbeitskraftstunden pro Jahr. Auf dem Hof standen drei volle Arbeitskräfte zur Verfügung, nämlich der Kläger und die beiden Beklagten, welche sich die Arbeit auch gleichmäßig aufteilten. Da für die alte Betriebsorganisation ein Arbeitskraftaufwand von

3.473 Arbeitskraftstunden, für die neue ein solcher von 2.342 Arbeitskraftstunden erforderlich war, war auf dem Betrieb ein Überbesatz an Arbeitskräften vorhanden, sodaß ausreichend Zeit für Lohnarbeit, Nebenbeschäftigungen, Ausbildungskurse des Klägers und für Erholung war. Selbst wenn man Arbeitsspitzen zu den Anbau- und Erntezeiten und zusätzlichen Aufwand zur Errichtung der Neubauten hinzurechnet, konnte die dabei anfallende höhere Tagesstundenleistung durch Freizeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Auch unter Zugrundelegung eines vierwöchigen Urlaubes pro Familienmitglied und einer 40-Stunden-Woche - nach den Kollektivverträgen sank die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Jahre 1964 fortschreitend bis 1978 auf 40 Stunden - wäre das Angebot an Arbeitskraftstunden noch wesentlich über dem Arbeitsbedarf des Betriebes gelegen. Den im Betrieb arbeitenden Familienmitgliedern stand daher ausreichend Freizeit für Erholung zur Verfügung; die Überstunden konnten durch Freizeit abgegolten werden, die vom Kläger auch konsumiert wurde. Die Einstellung einer nach dem Kollektivvertrag zu entlohnenden Arbeitskraft kam für die Beklagten nicht in Betracht. Auch zu jenen Zeiten, in denen der Kläger nicht oder nicht voll einsatzfähig war, wurden - auch nicht in Teilzeit - fremde Arbeitskräfte nicht herangezogen.

Nach dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Niederösterreich haben sich die monatlichen Bruttolohnsätze von 1964 bis 1979 wie folgt entwickelt:

ab 1. Jänner 1964 (für jugendliche Landarbeiter von 14 bis 16 Jahren) S 865,-- abzüglich freie Station S 300,--;

ab Juli 1965 S 955,-- abzüglich freie Station S 300,--;

ab 1. September 1966 (jugendliche Landarbeiter von 16 bis 18 Jahren) S 1.515,-- abzüglich freie Station S 450,--;

ab 1. Mai 1968 (Gehilfenlohn für ungeprüfte Melker, Pferdekutscher und Landarbeiter, die auch als Traktorführer in Verwendung stehen) S 1.920,-- abzüglich freie Station S 666,--;

ab 1. Jänner 1970 (Gehilfenfacharbeiterlohn, geprüfter Melker, Senner, Schaffer, Traktorführer, im Hinblick auf die Ablegung der Facharbeiterprüfung durch den Kläger) S 2.350,-- abzüglich freie Station S 666,--;

ab 1. September 1970 S 2.590,-- abzüglich freie Station S 750,-- (Überstundenpauschale monatlich S 500,--);

ab 1. Juli 1972 S 3.180,-- abzüglich freie Station S 810,-- (Überstundenpauschale S 500,--);

ab 1. Jänner 1973 (Wirtschafter, Obermelker, wegen Ablehnung der Meisterprüfung durch den Kläger) S 3.620,--, abzüglich freie Station S 810,--;

ab 1. Dezember 1973 S 4.130,-- abzüglich freie Station S 930,--;

ab 1. Dezember 1974 S 4.750,-- abzüglich freie Station S 1.080,-- (Überstundenpauschale S 700,--);

ab 1. April 1976 S 5.320,-- abzüglich freie Station S 1.080,-- (Überstundenpauschale S 780,--);

ab 1. Mai 1978 (bis Juni 1979) S 6.290,-- abzüglich freie Station S 1.245,-- (Überstundenpauschale S 930,--).

Mit der Buchführungsstatistik bäuerlicher Betriebe wird versucht, auf Grund der Ergebnisse buchführender bäuerlicher Betriebe das Durchschnittseinkommen bäuerlicher Betriebe gleichen Produktionsgebietes, gleicher Betriebsform und gleicher Größenklasse zu ermitteln. Nach dieser Buchführungsstatistik ergibt sich pro Familienarbeitskraft unter Berücksichtigung des Normalnaturalverbrauches sowie eines Fünftels des Barverbrauches für jedes Familienmitglied nachstehendes Einkommen:

Jahr E/FAK Normalnatural- 1/5 des Barver-

verbrauch brauches

1964 25.813 8.608 1.619

1965 19.724 9.207 1.797

1966 24.058 11.089 2.115

1967 26.266 12.568 2.002

1968 28.806 11.995 2.376

1969 31.385 12.374 2.884

1970 32.397 12.897 3.556

1971 35.613 16.031 4.405

1972 44.058 15.724 4.449

1973 55.130 18.034 5.814

1974 68.769 21.099 7.793

1975 89.353 21.500 8.586

1976 84.752 23.000 9.882

1977 102.825 24.000 12.482

1978 120.718 25.000 12.225

1979 83.168 26.000 13.401

1,162.835 250.126 95.386

Das Einkommen pro Familienarbeitskraft nach diesen theoretischen Durchschnittsbeträgen betrug daher im Gesamtzeitraum (ohne Aufwertung) S 817.323,--.

Das Einkommen der Familie B*** ist im genannten Zeitraum gegenüber diesen Durchschnittswerten zurückgeblieben. Das Familieneinkommen pro Arbeitskraft ist, verteilt über die Jahre 1964 bis 1979 unter Einbeziehung der Arbeitsleistung des Erstbeklagten, gegenüber diesen Durchschnittsergebnissen um ca. ein Drittel zurückgeblieben und betrug damit S 775.223,--. Unter Annahme desselben Naturalverbrauches und eines Fünftels des Barverbrauches pro Familienmitglied laut Buchführungsstatistik verblieben daher im gesamten Zeitraum (ohne Aufwertung) rund S 430.000,--.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger im Einverständnis mit den Beklagten ohne bestimmtes Entgelt gegen Abgeltung seiner persönlichen laufenden Bedürfnisse gearbeitet habe, weil er hiefür in Zukunft die Landwirtschaft übernehmen sollte. Die Arbeiten seien daher nicht unentgeltlich geleistet worden und nach Zweckvereitlung gemäß § 1152 ABGB angemessen zu entlohnen. Habe der Beschäftigte aber selbst den zunächst angestrebten Zweck vereitelt, stehe ihm nur ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zu, der sich zum Unterschied vom Entlohnungsanspruch nach dem Vorteil des Empfängers richte. Die Verjährung beginne erst, wenn feststehe, daß der angestrebte Zweck nicht mehr erreicht werden könne. Bei Anwendung des § 1152 ABGB unter Heranziehung der kollektivvertraglichen Entlohnung als Richtschnur und unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes des Klägers ergebe sich nach Abzug der freien Station und Bedachtnahme auf die Zeiten, in denen der Kläger nicht oder nur beschränkt einsatzfähig gewesen sei - Präsenzdienst, Genesungszeiten nach den mehrfachen Unfällen, minimale Mitarbeit im Jahre 1979 - eine (nicht aufgewertete) Entlohnung einschließlich Sonderzahlungen von rund S 495.000,--. Bei Hinzurechnung eines kollektivvertraglichen monatlichen Überstundenpauschales ab dem 18. Lebensjahr des Klägers ergebe sich eine - nicht aufgewertete - Gesamtentlohnung des Klägers von rund S 590.000,--. Der Hof sei ohne fremde Arbeitskräfte geführt worden und zwar auch zu den Zeiten, zu denen der Kläger als Arbeitskraft ausgefallen sei. Gemäß § 273 ZPO könne zugunsten des Klägers von einem angemessenen, zum Zeitpunkt der Klagseinbringung aufgewerteten Gesamtentgeltanspruch von maximal S 600.000,-- ausgegangen werden. Davon seien die Beträge von S 95.000,-- für den Ankauf von zwei PKW sowie für Reparatur des beschädigten PKW Audi des Erstbeklagten, Selbstbehalt für Arztbehandlungen nach Autounfällen, Kleidung, Taschengeld, persönliche Bedürfnisse und Betriebskosten für die Fahrzeuge gemäß § 273 ZPO rund S 105.000,--, sohin insgesamt S 200.000,-- abzuziehen. Kontrolliere man dieses Ergebnis anhand des erzielten Einkommens pro Familienarbeitskraft von S 430.000,-- und ziehe davon nur die im Abzug von einem Fünftel für Barverbrauch nicht gedeckten außerordentlichen Zuwendungen für zwei Fahrzeuge von S 95.000,-- ab, dann ergebe sich unter Berücksichtigung einer entsprechenden Aufwertung zum Klagszeitpunkt unter Heranziehung des § 273 ZPO wieder annähernd ein Ersatzanspruch für den verschafften Nutzen von rund S 400.000,--.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger wendet sich gegen die - aus den Gründen erkennbare - Abweisung seines S 400.000,-- übersteigenden Begehrens, macht die Revisionsgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung. Die Beklagten und die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten bekämpfen das Berufungsurteil, soweit die Klagsforderung mit mehr als S 480.000,-- und die Gegenforderung nicht mit zumindest S 380.000,-- festgestellt und dem Kläger sohin mehr als S 100.000,-- zuerkannt wurden, machen den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen die Abänderung im Sinne einer Abweisung des S 100.000,-- samt Anhang übersteigenden Mehrbegehrens. Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten nicht Folge zu geben. Die Beklagten und die Nebenintervenienten haben eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet. Die Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten ist, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Betrages von S 66.659,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 richtet, unzulässig.

Das Ersturteil, mit welchem dem Kläger ein Betrag von S 166.659,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 zuerkannt und das Mehrbegehren von S 3,776.170,-- sA abgewiesen wurde, hat nur der Kläger bekämpft; es ist daher mit dem Zuspruch in Rechtskraft erwachsen; die Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten war daher, soweit sie sich gegen die Zuerkennung des S 100.000,-- sA übersteigenden Betrages von S 66.659,-- sA richtet, zurückzuweisen.

Da der Kläger in der Revisionsbeantwortung darauf nicht hingewiesen hat, waren die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision des Klägers:

Das Berufungsgericht hat lediglich ausgesprochen, daß die Klagsforderung mit S 600.000,-- sA zu Recht besteht und dem Kläger nach Abzug der gleichfalls als zu Recht bestehend erkannten Gegenforderung von S 200.000,-- den Betrag von S 400.000,-- sA zuerkannt, im Spruch aber über das Mehrbegehren nicht abgesprochen. Den Gründen ist jedoch - wie dies auch der Revisionswerber einräumt - zu entnehmen, daß über die gesamte Klagsforderung entschieden und das Mehrbegehren abgewiesen wurde.

Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat zu allen Feststellungen, zu denen kontroverse Beweisergebnisse vorliegen, ausführlich dargelegt (AS 15 bis 18 des Berufungsurteils), wie es die Beweise gewürdigt hat; über die vom Kläger behauptete Werterhöhung des Betriebes lag nur das Gutachten des Sachverständigen vor, das vom Berufungsgericht verwertet wurde und auf das es im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung auch ausdrücklich hingewiesen hat.

Auch die vom Kläger geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ferner ob es erschöpfend ist oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären, ebenso wie die Entscheidung über die Einholung eines Kontrollgutachtens in das Gebiet der Beweiswürdigung gehören. Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.

Soweit der Revisionswerber unterstellt, die Beklagten hätten sich dem Kläger gegenüber unredlich verhalten, ist ihm zu erwidern, daß der Sachverhalt dafür keinerlei Anhaltspunkte bietet; ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, daß der Kläger nach den schweren Unfällen vom 5. März 1978 und 26. Jänner 1979 nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig war und sich darüber hinaus immer weniger für die Landwirtschaft interessierte, daß er kaum mehr mitarbeitete, manchmal nicht einmal die notwendigsten Arbeiten verrichtete und sich auch psychisch veränderte. Damit bestand für die Beklagten ein gerechtfertigter, in der Sphäre des Klägers liegender Grund, ihm nicht, wie ursprünglich zugesagt, den Hof zu übergeben. Da somit dem vom Revisionswerber erhobenen Vorwurf des unredlichen Verhaltens jede Grundlage fehlt, erübrigt es sich, auf seine daraus für die Höhe der Vergütung gezogenen Schlüsse einzugehen. Da selbst dann, wenn der Zweck der Arbeitsleistungen zwar vom Schuldner nicht gegen Treu und Glauben vereitelt wurde, die Zweckvereitlung aber seiner Sphäre zuzurechnen ist, lediglich ein Anspruch auf angemessene Entlohnung nach § 1152 ABGB - unabhängig vom verschafften Nutzen - gebührt (vgl. Bydlinski Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, Wilburg FS 1965, 75; RdA 1986, 307; insbesondere ZAS 1974, 98, wonach selbst bei Zweckvereitlung seitens des Schuldners mangels Rechtswidrigkeit kein Ersatz des aus dem Unterbleiben der Hofübergabe entstehenden Nachteils gebührt), kann die Berücksichtigung des verschafften Nutzens bei Zweckvereitlung durch den Beschäftigten selbst nie zu einer Erhöhung, sondern nur zu einer Reduktion des Anspruches nach § 1152 ABGB führen (vgl. Bydlinski aaO 76 f; EvBl. 1980/37; JBl. 1985, 692). Da daher auch ein über die angemessene Entlohnung hinaus verschaffter Nutzen im Falle des Klägers nicht zu einer Erhöhung des an den entsprechenden kollektivvertraglichen Löhnen orientierten angemessenen Entgeltes führen kann, erübrigen sich die vom Kläger im Rahmen der Verfahrens- und Rechtsrüge vermißten Feststellungen über eine allfällige Werterhöhung des Betriebes der Beklagten. Darüber hinaus hat der Kläger selbst seinem Anspruch - laut Vorbringen AS 209 und 277 sowie nach der dem Entgeltbegehren zugrundeliegenden Berechnung Beilage O - ausschließlich die im Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Niederösterreich festgesetzten Mindestentgelte zugrundegelegt, sodaß ein Zuspruch eines über diese Entgelte hinausgehenden Betrages aus dem Titel eines verschafften, vom Kläger ziffernmäßig nicht einmal behaupteten Nutzens überdies gegen § 405 ZPO verstoßen würde. Die im Rahmen der Ausdehnung des Klagebegehrens auf S 3,942.829,-- geforderte Aufwertung seiner Entgeltansprüche - siehe auch Aufstellung Beilage J - hat der Kläger fallengelassen, so daß auch die von ihm in der Revision geforderte Aufwertung im Rahmen der Ermittlung des angemessenen Entgelts gegen § 405 ZPO verstieße. Der Kläger kann sich daher durch die an der kollektivvertraglichen Entlohnung orientierte und eine Aufwertung enthaltende Bestimmung seines Entgeltes durch das Berufungsgericht nicht mit Grund beschwert erachten.

Auch der Einwand, die Gegenleistungen der Beklagten seien Schenkungen gewesen, ist nicht berechtigt. Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, d.h. auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung (siehe Schubert in Rummel ABGB Rz 4 zu § 938). Die über die Gewährung der freien Station hinausreichenden Leistungen der Beklagten an den Kläger waren daher mangels Vorliegens einer solchen Absicht - soweit sie nicht den Wert der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung überstiegen - nicht als Schenkungen, sondern als Gegenleistung für die vom Kläger geleisteten Dienste anzusehen, so daß im Umfang dieser Gegenleistungen eine Entgeltforderung aus zweckverfehlender Arbeitsleistung gar nicht entstanden ist. Die Beklagten haben ihre Gegenleistungen an den Kläger folgerichtig auch nicht als Gegenforderungen geltend gemacht, sondern von der Entgeltforderung des Klägers als erbrachte Gegenleistungen von vornherein abgezogen (siehe AS 17); lediglich die nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers erbrachten Leistungen - Kost und Quartier für die Dauer von sechs Monaten - wurden mit dem Betrag von S 18.000,-- als Gegenforderung eingewendet (AS 101). Die während des Arbeitsverhältnisses erbrachten Gegenleistungen der Beklagten hat lediglich der Kläger in seiner Äußerung AS 36/37 als "Gegenforderungen" bezeichnet und diesbezüglich Verjährung und Schenkung eingewendet. Das Berufungsgericht hat die übrigen, von den Beklagten gar nicht als Gegenforderung eingewendeten Gegenleistungen lediglich unrichtig unter diesem Titel berücksichtigt. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht die von ihm geltend gemachten Kosten von S 54.335,-- für die Aufnahme eines Kredites von S 100.000,-- für die Anschaffung einer Wohnung zuerkannt. Gemäß § 1333 ABGB wird - wenn es sich nicht um die Forderung eines Kaufmannes handelt - der Schaden, welcher der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung s geschuldeten Kapitals zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen vergütet. Den Ersatz eines darüber hinausreichenden Schadens könnte der Kläger nur im Fall eines von ihm zu behauptenden und zu beweisenden Verschuldens der Beklagten an der Verzögerung der Zahlung in Form der bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit verlangen (siehe SZ 5/53; SZ 47/130 sowie SZ 51/172 mwN; zuletzt 4 Ob 113/83). Ein derartiges Verschulden der Beklagten - etwa eine Bestreitung des erhobenen Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt - hat der Kläger nicht einmal behauptet und insbesondere nicht vorgebracht, daß er die Beklagten unter Hinweis auf den für Wohnungsanschaffung benötigten Betrag und die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu einer Teilzahlung aufgefordert habe (vgl. Ertl Inflation, Privatrecht und Wertsicherung, 163; SZ 41/166). Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger daher lediglich die Verzugszinsen und nicht den von ihm geltend gemachten, darüber hinausreichenden Verzögerungsschaden zuerkannt.

Der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen. Aus Anlaß der Revision war lediglich der Spruch der angefochtenen Entscheidung durch Einfügung der dort offenbar versehentlich unterbliebenen Abweisung des Mehrbegehrens und durch Berücksichtigung der von den Beklagten nicht als Gegenforderung geltend gemachten Gegenleistungen durch entsprechende Reduktion der Klagsforderung zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

Zur Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten:

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Zu Recht wenden sich die Revisionswerber gegen die Bestimmung des dem Kläger gebührenden Entgeltes durch das Berufungsgericht. Geht man von den Feststellungen über den Arbeitskräftebedarf für die gegenständliche Landwirtschaft aus, dann war dieser Bedarf durch den Einsatz der mitarbeitenden Familienmitglieder auch unter Zugrundelegung eines vierwöchigen Urlaubes und einer 40-Stunden-Woche mehr als ausreichend gedeckt und bestand keinerlei Veranlassung zur Leistung von Überstunden. Es ist daher lediglich das ohne Berücksichtigung von Überstunden ermittelte Entgelt laut Kollektivvertrag von S 495.000,-- heranzuziehen. Hiebei wurden, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes ergibt, sowohl die Zeiten des Präsenzdienstes als auch die Zeiten geminderter Einsatzfähigkeit des Klägers nach den mehrfachen Unfällen berücksichtigt. Eine Aufwertung dieses Anspruches hat der Kläger, wie schon zu seiner Revision dargelegt, nicht mehr begehrt, so daß ein weiterer Zuspruch aus diesem Titel nicht gerechtfertigt ist. Bei der Ermittlung des Betrages von S 495.000,-- wurde die durch Gewährung der freien Station erbrachte Gegenleistung der Beklagten bereits im Abzugswege berücksichtigt; wie schon zur Revision des Klägers dargelegt, führen auch die weiteren, während der Beschäftigungszeit des Klägers erbrachten Gegenleistungen zu einer Reduktion des Entgeltanspruches des Klägers und nicht zum Entstehen von Gegenforderungen. Die Gegenleistungen sind daher nicht aufzuwerten, sondern von den (gleichfalls nicht aufgewerteten) Entgeltansprüchen des Klägers abzuziehen. Soweit sich die Beklagten gegen die Ermittlung der Höhe dieser Abzüge wenden, ist ihnen zu erwidern, daß bei Berücksichtigung von Aufwendungen von S 1.000,-- pro Monat für die gesamte Dauer der Beschäftigung sowohl die Änderung des Geldwertes als auch die Änderung der Bedürfnisse des Klägers außer Acht gelassen würden. Für die erste Zeit des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers - bis 1. September 1966 - würde dies dazu führen, daß der Kläger an Barleistungen zuzüglich freier Station erheblich mehr erhalten hätte als die Entlohnung laut Kollektivvertrag, obwohl damals die von den Revisionswerbern für die Höhe der Aufwendungen ins Treffen geführten Betriebskosten der PKW noch nicht angefallen waren. Der vom Berufungsgericht für Taschengeld, persönliche Bedürfnisse, Kleidung, Betriebskosten für die Fahrzeuge, Fahrzeugreparatur und Selbstbehalt für Arztbehandlungen in Ansatz gebrachte Betrag von S 105.000,-- erscheint hingegen - auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Barverbrauches pro Familienarbeitskraft nach der Buchführungsstatistik bäuerlicher Betriebe - angemessen. Dem Berufungsgericht ist weiters darin beizupflichten, daß mit diesem Betrag die Anschaffungskosten für die beiden PKW nicht gedeckt waren und diese daher darüber hinaus als Gegenleistung der Beklagten mit dem Betrag von - richtig - S 99.000,-- anzusetzen sind. Zieht man diese Gegenleistungen von der Entgeltforderung des Klägers von S 495.000,-- ab, dann verbleibt eine Klagsforderung von S 291.000,--. Darüber hinaus steht den Beklagten für die Gewährung der freien Station nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers eine - auch als solche geltend gemachte - Gegenforderung zu. Soweit die Revisionswerber die Abgeltung der freien Station für ein Jahr begehren, ist ihnen aber zu entgegnen, daß sie bisher nur sechs Monate geltend gemacht haben (AS 101). Hingegen ist den Revisionswerbern zu folgen, soweit sie für die freie Station den kollektivvertraglichen Wert von S 1.245,-- pro Monat zugrundelegen; die Gegenforderung der Beklagten aus der Gewährung der freien Station nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war daher mit S 7.470,-- zu bemessen.

Der Revision der beklagten Parteien und der Nebenintervenienten war sohin teilweise Folge zu geben und unter Einbeziehung des mit einer Maßgabe bestätigten sowie des in Rechtskraft erwachsenen Teiles spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO; eine Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO kam in Hinblick auf das weit überhöhte Begehren des Klägers nicht in Betracht. Bei der Bestimmung der Kosten des Berufungsverfahrens war insbesondere zu berücksichtigen, daß mangels Anfechtung durch die beklagten Parteien das Ersturteil, soweit dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 166.659,-- samt Anhang stattgegeben worden war, in Rechtskraft erwachsen ist, so daß dieses Begehren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Im Revisionsverfahren blieb das Unterliegen des Klägers ohne Kostenfolgen, weil eine Revisionsbeantwortung zu seiner Revision nicht erstattet wurde. Für die Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten ergab sich nach Ausscheiden des in Rechtskraft erwachsenen Teiles ein Streitwert von insgesamt S 233.341,-- und ein Erfolg mit S 116.470,-.

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