Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß sich die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen, dem Kläger sei es möglich gewesen - ohne Verletzung der Konkurrenzklausel - eine entsprechend bezahlte Arbeit zu erlangen, in Widerspruch zu den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen setzt; in diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, daß nach der getroffenen Vereinbarung erst ein Einkommen von mehr als 16.731 S brutto monatlich zu einer Minderung der dem Kläger für die Einhaltung der Konkurrenzklausel zugesicherten Entschädigung geführt hätte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte der Kläger in der vom Arbeitsamt vermittelten Stellung als Vertreter für W*** ein Monatseinkommen von höchstens 10.000 S erzielen können, so daß aus dem Umstand, daß der Kläger diese Stelle ausgeschlagen hat, für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen ist. Im übrigen hat die für die schuldhafte Unterlassung eines anderweitigen anrechenbaren Erwerbs behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (Arb.10.311 mwN) nicht dargetan, in welchen konkreten Verwendungen der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt von mehr als 16.731 S hätte erlangen können; sie hat sich mit der unbestimmten Behauptung begnügt, der Kläger hätte - neben der mit einem Entgelt von insgesamt 17.400 S in Anschlag gebrachten Mittätigkeit im Friseurgeschäft seiner Gattin - mit einer branchenfremden Arbeit mindestens zwei Drittel seines bisherigen Einkommens von 25.350 S monatlich brutto erzielen können (AS 8/9).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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