OGH 9ObA134/93

OGH9ObA134/9323.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Franz C*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten Leopold S***** Molker und Milchfrächter, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Nebengebühren, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.November 1992, GZ 34 Ra 12/92-45, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.November 1990, GZ 20 Cga 1026/87-32, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.264,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 544,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein, die gesetzlichen Zinsen übersteigender Zinsenanspruch zusteht, zutreffend verneint. Es genügt daher insoweit, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten.

Ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Schaden kann nach bürgerlichem Recht nur im Falle einer vom Kläger zu behauptenden und beweisenden bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit an der Nichtzahlung der Verbindlichkeit oder bei einer auf eine Verzögerungsabsicht zurückgehende Prozeßführung geltend gemacht werden (SZ 5/53, SZ 63/114; ZVR 1978/162; RdW 1984, 85; JBl 1990, 321; HS 6.248, 8.231, 8.235, 13.211; 9 Ob A 143/88, 9 Ob A 146/92, 9 Ob A 37/93 ua). Bei der Beurteilung, ob die Bestreitung eines erhobenen Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung gebotener Sorgfalt erfolgte, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (RdW 1984, 85).

Die vom Revisionswerber zitierten Ausführungen des Berufungsgerichtes über die haltlose Verdächtigung der treuewidrigen Entnahme von Dieselkraftstoff und der Fälschung der Arbeitskarte betreffen nicht die Beurteilung der geltend gemachten Entlassungsgründe, sondern die "gezielte Verschlechterung der Berechnungsgrundlage" der Abfertigung; zur Beurteilung der Mutwilligkeit des Aufrechterhaltens der Entlassungsgründe hat das Berufungsgericht diese Argumente nicht herangezogen, weil die Rechtsrüge des Beklagten insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt war und sich daher eine meritorische Stellungnahme erübrigte. Daß die Behauptung der treuewidrigen Entnahme von Dieselkraftstoff und der Fälschung der Arbeitskarte nicht erwiesen wurde, hatte zur Folge, daß die Entlassung unberechtigt war. Damit ist aber der Nachweis einer mutwilligen auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung nicht erbracht. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger vor der Entlassung den berechtigten Verdacht hegte, die Beklagte werde versuchen, ihn auf möglichst günstige Weise "anzubringen".

Die Aufstellung über die Toureneinteilung des Klägers am 27.2.1986, (an dem er im Krankenstand war), die die Beklagte als treuewidriges Verlangen nach Abrechnung eines Krankenstandstages als Normalarbeitstag und sohin als Entlassungsgrund geltend machte, war auf einem Irrtum des Zeugen B***** zurückzuführen.

Die Beklagte machte die widerrechtliche Entnahme von Dieselöl als Entlassungsgrund geltend, weil der Kläger einen Mehrverbrauch pro Tour von 6-7 Litern hatte, der den durchschnittlichen Treibstoffverbrauch ohne betriebstechnische Notwendigkeit bei weitem überschritt. Dieser Mehrverbrauch war jedoch offenbar auf die Fahrweise des Klägers zurückzuführen. Daß die Beklagte bereits vor der Prozeßführung Kenntnis vom Irrtum des Zeugen B***** und vom Grund des Mehrverbrauches an Dieselöl hatte, kam nicht hervor. Die Beklagte hat daher zwar nicht vorliegende Entlassungsgründe geltend gemacht, doch ist damit der Nachweis einer mutwilligen, auf Verzögerung gerichteten Prozeßführung nicht erbracht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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