OGH 13Os51/03 (RS0117728)

OGH13Os51/0323.11.2010

Rechtssatz

1.) Ein - sogleich mit Verkündung rechtskräftiger - Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden.

2.) In der Beschwerde ist daher anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vgl § 19 Z 1 (Art 3 und Art 6 MRK), § 20 ARHG (Art 1 6.ZPMRK) und § 22 ARHG (Art 8 MRK) - erblickt. Die angefochtene Entscheidung ist genau zu bezeichnen. Die Beschwerde muss von einem Verteidiger unterschrieben sein (vgl § 3 GRBG).

3.) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der (im Fall mündlicher Verkündung der Entscheidung als Grundlage des weiteren Auslieferungsverfahrens gebotenen, vgl § 33 Abs 6 ARHG) schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen - § 79 Abs 2 StPO) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen, der die zur Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Akten unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird (vgl § 4 GRBG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vgl § 5 GRBG).

4.) Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung durch Erkenntnis. Insoweit lässt sich auch § 6 GRBG analog anwenden. Zur Entscheidung ist jedoch gemäß § 6 OGHG ein Senat aus fünf Mitgliedern berufen, weil kein von § 7 Abs 1 Z 8 OGHG angesprochenes "Erkenntnis nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl Nr 35/1993" vorliegt.

5.) Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren sind subsidiär die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (vgl § 10 GRBG).

Normen

ARHG §19 Z1
ARHG §20
ARHG §22
ARHG §33 Abs5
GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1
GRBG §3, GRBG §4
GRBG §5
GRBG §6
GRBG §10
MRK Art3 III7a
MRK Art6 V4
MRK Art6 VI3
MRK Art8 IV3f
6. ZPMRK Art1
OGHG §6
OGHG §7 Abs1 Z8

13 Os 51/03OGH30.04.2003
15 Os 53/03OGH12.06.2003

Auch

15 Os 51/03OGH12.06.2003

Beisatz: Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vergleiche § 5 GRBG) und hindert daher die Entscheidung des Bundesministers für Justiz nach § 34 ARHG nicht, sodass der Gerichtshof zweiter Instanz ungeachtet einer allfälligen Beschwerde nach § 33 Abs 6 ARHG vorzugehen hat; zur Vermeidung von Verzögerungen ist jedoch gegebenenfalls ein Kopienakt anzulegen (§ 4 Abs 2 GRBG) und mit der Beschwerde dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. (T1)

15 Os 70/03OGH12.06.2003

Beis wie T1

13 Os 69/03OGH04.06.2003

nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vgl § 19 Z 1 (Art 3 und Art 6 MRK), § 20 ARHG (Art 1 6.ZPMRK) und § 22 ARHG (Art 8 MRK) - erblickt. (T2)

13 Os 80/03OGH02.07.2003

Auch

13 Os 76/03OGH02.07.2003

nur T2; Beisatz: Zu einer Anmeldung der Beschwerde besteht keine Obliegenheit (so schon 15 Os 53/03). (T3)

13 Os 91/03OGH23.07.2003

Auch; nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen. (T4)

14 Os 30/03OGH09.09.2003

nur T2

12 Os 111/03OGH13.11.2003

Vgl auch; nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. (T5)

14 Os 144/03OGH18.11.2003

nur T2

13 Os 142/03OGH22.10.2003

nur: In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vgl § 19 Z 1 (Art 3 und Art 6 MRK), § 20 ARHG (Art 1 6.ZPMRK) und § 22 ARHG (Art 8 MRK) - erblickt. (T6)

14 Os 132/03OGH21.10.2003

Auch; nur T2

14 Os 111/03OGH21.10.2003

nur T2

12 Os 115/03OGH11.12.2003

Auch; nur T6

11 Os 160/03OGH19.02.2004

Auch; nur T4; nur T6; Beisatz: Hier: Art 2 Eur Auslieferungsübk in Verbindung mit Art 7 MRK. (T7); Beisatz: Eine Bekämpfung aus anderen Gründen ist mangels einer methodologisch vergleichbaren Verfahrensnorm auch per analogiam nicht zulässig. (T8)

13 Os 34/04OGH07.04.2004

Auch; nur T2; Beisatz: Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK als Auslieferungshindernis moniert, erweist sie sich als unzulässig. (T9)

14 Os 30/04OGH14.04.2004

Vgl auch; nur T5

13 Os 142/06sOGH09.01.2007

Gegenteilig; Beisatz: Analoge Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes kommt seit der gesetzlichen Neuregelung des Auslieferungsverfahrens durch BGBl I 2004/15 infolge der damit eingeführten Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht mehr in Betracht, weil die insoweit durch das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, AZG 151, 152/02-15, entstandene Planwidrigkeit des ARHG dadurch beseitigt wurde. (T10)

11 Os 42/07xOGH24.04.2007

Gegenteilig; Beisatz: Hier: OLG-Entscheidung über Zulässigkeit der Übergabe gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG in Verbindung mit § 31 Abs 6 ARHG. (T11)

11 Os 186/08zOGH20.01.2009

Gegenteilig; Beis wie T10

15 Os 178/09dOGH08.01.2010

Gegenteilig; Beis wie T10

11 Os 150/10hOGH23.11.2010

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T10

12 Os 160/10mOGH11.11.2010

Gegenteilig; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00051_0300000_002