OGH 14Os144/03

OGH14Os144/0318.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Auslieferungssache des Milan D***** wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro über die Beschwerde des Milan D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. September 2003, GZ 22 Ns 17/03-10, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, nach öffentlicher Verhandlung am 23. September 2003 mündlich verkündeten Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro begehrte Auslieferung des serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen Milan D***** zur Strafverfolgung wegen der im Beschluss des Bezirksgerichtes Belgrad vom 23. Juni 1998, AZ Ki.br.689/98, beschriebenen Straftat, welche nach österreichischem Recht als Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zu beurteilen wäre, mit der Maßgabe für zulässig (richtig: nicht für unzulässig; vgl JBl 2002, 670 m Anm Burgstaller; 13 Os 69/03; 13 Os 51/03), dass im Fall eines Schuldspruches im ersuchenden Staat über ihn nicht die Todesstrafe verhängt wird.

Dagegen richtet sich die - wie zu 13 Os 51/03 mit eingehender Begründung dargelegt - in analoger Anwendung des GRBG zulässige, an den Obersten Gerichtshof gerichtete (Grundrechts-)Beschwerde des Milan D*****, welche auch rechtzeitig eingebracht wurde.

Rechtliche Beurteilung

In einer solchen Grundrechtsbeschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Rechtsmittelwerber die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vgl § 19 Z 1 ARHG (Art 3 undArt 6 EMRK), § 20 ARHG (Art 1 6. ZP-EMRK) und § 22 ARHG (Art 8 EMRK) - erblickt (vgl 13 Os 51/03).

Indem der Beschwerdeführer lediglich behauptet, seinem Antrag auf Überprüfung der Richtigkeit der von ihm geltend gemachten, mit der im Auslieferungsbegehren genannten Person nicht übereinstimmenden Identität eines "Aleksandar V*****" sei nicht Genüge getan worden (obgleich im angefochtenen Beschluss die in Bezug darauf gepflogenen Erhebungen detailliert dargestellt wurden), macht er keine als Auslieferungshindernis in Betracht kommende Grundrechtsverletzung geltend.

Die Beschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Darstellung des Rechtsmittels zurückzuweisen.

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