Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Bundesministerium für nationale und ethnische Gemeinschaften der Bundesrepublik Jugoslawien begehrte Auslieferung des jugoslawischen Staatsangehörigen Dragan N***** zur Strafverfolgung wegen der in der Anklageschrift der Öffentlichen Kreisanklägerschaft in Beograd vom 17. Juli 2000, Zahl KT 65/20 00, beschriebenen Straftat - die in der Anklageschrift als dreifacher Mord und (an einem weiteren Opfer verübter) Mordversuch beurteilt wurde - mit der Maßgabe nicht für unzulässig, dass über Dragan N***** nicht die Todesstrafe verhängt wird.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Dragan N*****.
Rechtliche Beurteilung
In der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 33 Abs 5 ARHG ist anzugeben und zu begründen, worin die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vgl § 19 Z 1 (Art 3 undArt 6 EMRK), § 20 ARHG (Art 1 6. ZP-EMRK) und § 22 ARHG (Art 8 EMRK) - erblickt wird (vgl 13 Os 51/03).
Mit dem allgemeinen Vorbringen, er habe - "nicht auf Grund der Gesetze, nicht vor der Regierung und nicht vor den Richtern", die über ihn urteilen werden, "sondern einfach vor der Situation im Gefängnis an sich" - Angst, insbesondere vor den Anhängern von M*****, die sich ebenfalls "in den Gefängnissen" befänden, es sei zu befürchten, dass ihm "Leid im Gefängnis von Zellengenossen, Mithäftlingen etc" zugefügt werden könne, er habe "einfach Angst" um sein Leben, spricht der Beschwerdeführer konkret ein solches Grundrecht gar nicht an.
Gleiches gilt für das Argument, wenn er § 19 "Abs 3" ARHG mit Art 2 EMRK "in Einklang" stelle, meine er, "dass niemals Sicherheit dafür gewährt werden kann", dass sein Leben in den Gefängnissen nicht gefährdet sei.
Mangels Behauptung der Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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