Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit Schreiben vom 24. Juni 2003, Nr. 35l-1360-03, begehrte Auslieferung des am 3. November 1966 in Novogagatli, Republik Dagestan, Russland, geborenen russischen Staatsangehörigen Akhmet A*****, Sohn des Aliow und der Mawsat, zur Strafverfolgung wegen der in der "Verordnung über die Anwendung zu dem Beschuldigten der Inhaftierung als Unterbindungsmaßnahme" der Staatsanwaltschaft der Republik Dagestan vom 15. Dezember 2000, Strafsache Nr. 9581l73, angeführten Straftaten für zulässig.
Inhaltlich der Auslieferungsunterlagen liegt Akhmet A***** zur Last, sich im Jahr 1998 an einer bewaffneten Gruppe (Bande) beteiligt zu haben, deren Ziel es war, Militärangehörige zum Zweck der Erpressung von Lösegeldern zu entführen. In Verfolgung dieses Tatplans soll er in Buinaksk, Republik Dagestan, eine Reihe von Überfällen auf Militärangehörige, die ihren Militärdienst in dem dort stationierten Truppenteil N96160 leisteten, begangen haben und an der Entführung zweier in der Folge in das Territorium der Tschetschenischen Republik transportierter und an unbekannte Personen übergebener Militärangehöriger beteiligt gewesen sein, für deren Freilassung 3.000 US-Dollar an Lösegeld erpresst wurden.
Das Oberlandesgericht subsumierte diesen Sachverhalt dem Tatbestand des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB. Den Einwand, die Auslieferung sei nach § 19 Z 1 ARHG unzulässig, verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass einerseits die Russische Föderation in ihrem Ersuchen um Auslieferung des Akhmet A***** die Einhaltung der Grundsätze der Menschenrechtskonvention zusicherte und die vom Verteidiger mit der Stellungnahme vom 22. August 2003 vorgelegten Berichte über die von den dänischen Justizbehörden mangels hinreichenden Tatverdachtes verweigerte Auslieferung von Ahmed S***** keine Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Zusage daran erweckten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes zulässige - 13 Os 51/03) Beschwerde des Auslieferungsgegners, mit der er sich nicht mehr gegen den vom Oberlandesgericht angenommenen hinreichenden Tatverdacht (§ 29 Abs 1 ARHG) wendet, sondern allein unter Wiederholung des Vorbringens über die von der dänischen Justiz angenommenen Grundrechtsverletzungen im Fall S***** die Unzulässigkeit der Auslieferung nach § 19 Z 1 ARHG behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen, die Auslieferung nicht unzulässig machen (Zöbeley, NJW 1983, 1705).
Dem Einwand mangelhafter Begründung der für das Nichtbestehen des Auslieferungshindernisses nach § 19 Z 1 ARHG entscheidenden Tatsachen zuwider hat das Oberlandesgericht sämtliche vom Auslieferungsgegner vorgelegten Urkunden und zwar sowohl über die Ablehnung der Auslieferung des Ahmed S***** durch die dänischen Justizbehörden, als auch die Berichte über die Lage tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation, der gebotenen Würdigung unterzogen und daraus - unter aktengetreuer Berücksichtigung der Tatsache, dass Akhmet A***** nicht Tschetschene, sondern Kumüke ist, zutreffend abgeleitet, dass keine fassbaren Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, das Strafverfahren gegen den Genannten in der Russischen Föderation werde - entgegen der zitierten ausdrücklichen Zusage (die im Übrigen der im von der Verteidigung vorgelegten, auf Tschetschenien abstellenden Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 4. März 2003 aufgestellten Forderung "Action continues to be needed on three fronts: personal security must be assured, the rule of law must be enhanced and human rights upheld; ...." entspricht) nicht den Grundsätzen des Art 3 und des Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechen.
Die Beschwerde des Akhmet A***** war daher ohne Kostenzuspruch abzuweisen (§ 8 GRBG).
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