Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. August 2010, GZ 16 HR 110/10f-32, mit dem die Übergabe des Lajos F***** an die Republik Rumänien zur Strafvollstreckung unter der Bedingung, dass einem Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung in Rumänien ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben wird (§ 11 Z 3 EU-JZG), zulässig erklärt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen ausschließlich mit der Behauptung, „von einer Garantie im Sinne des § 11 Z 3 EU-JZG [könne] keine Rede sein“, erhobene Grundrechtsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
Denn gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt eine Grundrechtsbeschwerde überhaupt nicht (mehr) in Betracht (RIS-Justiz RS0117728 [ab T10], vgl RIS-Justiz RS0116089; 12 Os 31/08p ua).
Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach §§ 363a ff StPO per analogiam (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832; RIS-Justiz RS0128228) sind der Grundrechtsbeschwerde nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich § 11 Z 3 EU-JZG ist auf die Zusicherung Rumäniens vom 29. Juli 2010 (ON 25 S 5 der erstgerichtlichen Akten) und die unmissverständliche Bedingung der Zulässigkeitsentscheidung zu verweisen.
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