OGH 11Os150/10h

OGH11Os150/10h23.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer, im Verfahren zur Übergabe des Lajos F***** zur Strafvollstreckung an die Republik Rumänien, AZ 16 HR 110/10f des Landesgerichts St. Pölten (AZ 7 St 179/10d der Staatsanwaltschaft St. Pölten), über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Oktober 2010, AZ 22 Bs 260/10m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. August 2010, GZ 16 HR 110/10f-32, mit dem die Übergabe des Lajos F***** an die Republik Rumänien zur Strafvollstreckung unter der Bedingung, dass einem Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung in Rumänien ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben wird (§ 11 Z 3 EU-JZG), zulässig erklärt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ausschließlich mit der Behauptung, „von einer Garantie im Sinne des § 11 Z 3 EU-JZG [könne] keine Rede sein“, erhobene Grundrechtsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.

Denn gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt eine Grundrechtsbeschwerde überhaupt nicht (mehr) in Betracht (RIS-Justiz RS0117728 [ab T10], vgl RIS-Justiz RS0116089; 12 Os 31/08p ua).

Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach §§ 363a ff StPO per analogiam (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832; RIS-Justiz RS0128228) sind der Grundrechtsbeschwerde nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich § 11 Z 3 EU-JZG ist auf die Zusicherung Rumäniens vom 29. Juli 2010 (ON 25 S 5 der erstgerichtlichen Akten) und die unmissverständliche Bedingung der Zulässigkeitsentscheidung zu verweisen.

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