Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Einschreiter wendet sich in seiner direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde gegen die ihm „angedrohte Abschiebung nach Brasilien".
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass eine diesbezügliche Auslieferung des Beschwerdeführers im Verfahren 034 Ur 66/04d des Landesgerichts Innsbruck für unzulässig erklärt worden war und daher in der Folge abgelehnt wurde, kommt gegen die Bewilligung einer Auslieferung (nunmehr) eine Grundrechtsbeschwerde überhaupt nicht mehr in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0117728, RS0116089).
Ohne Einleitung des Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach §§ 363a ff StPO (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) sind dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Die Ergebnisse des noch offenen verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens können in keinem Fall vor dem Obersten Gerichtshof releviert werden.
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