OGH 13Os91/03

OGH13Os91/0323.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Auslieferungssache des Mario Salvatore A***** wegen Auslieferung zum Strafvollzug an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 32 Ur 59/03h des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Mario Salvatore A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. Mai 2003, GZ 6 Ns 1001/03-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, nach öffentlicher Verhandlung am 14. Mai 2003 mündlich verkündeten Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Innsbruck die vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2003, AZ 9351 E - III B.65/03, begehrte Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen Mario Salvatore A***** zur Vollstreckung

1. der aus dem Urteil des Landgerichtes Köln vom 16. März 1995 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichtes Bonn vom 9. Juli 1999 noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 518 Tagen und

2. der aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. Juli 1998 zu verbüßenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht für unzulässig. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Verteidiger am 2. Juni 2003 zugestellt (Rückschein bei S 9 des Ns-Aktes); sie enthielt die Rechtsbelehrung, dass gegen diesen Beschluss eine in analoger Anwendung des § 285 Abs 1 StPO binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde wurde am 25. Juni 2003 eingebracht (S 23 des Ns-Aktes).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist zwar infolge der Aufhebung des zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, grundsätzlich zulässig (insoweit ist die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung im Recht), doch beträgt nach den auf dieses Beschwerdeverfahren analog heranzuziehenden Bestimmungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes die Frist für die Einbringung der Beschwerde 14 Tage (grundlegend hiezu 13 Os 51/03). Die vorliegende Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen; auf die Möglichkeit nach § 364 StPO (zufolge unrichtiger Rechtsbelehrung) wird hingewiesen.

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