OGH 4Ob36/98t (RS0109431)

OGH4Ob36/98t24.2.1998

Rechtssatz

Die Wortkombination "jusline" ist eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen.

Normen

MSchG §4 Abs1 Z3
UWG §9 C1

4 Ob 36/98tOGH24.02.1998

Veröff: SZ 71/35

4 Ob 206/00yOGH13.09.2000

Auch; nur: Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. (T1)

4 Ob 332/00bOGH16.01.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wortkombination "Dermanet". (T2)

4 Ob 230/01dOGH27.11.2001

nur T1; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T3)<br/>Beisatz: Hier: "Internetfactory". (T4)

4 Ob 160/03pOGH19.08.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: "BAZAR". (T5)

4 Ob 186/03mOGH23.09.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Unternehmensbezeichnung "djshop" in Bezug auf den Verkauf von Tonträgern und technischen Geräten zur Musikwiedergabe ist rein beschreibend. (T6)

4 Ob 253/03iOGH10.02.2004

Auch; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 7/05sOGH14.03.2005

Auch; nur T1

17 Ob 27/07fOGH13.11.2007

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T7)

17 Ob 4/08zOGH11.03.2008

Auch; Beis wie T3

17 Ob 10/08gOGH20.05.2008

nur T1; Beis wie T3

17 Ob 27/08gOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T3

17 Ob 33/08iOGH14.10.2008

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „happy kauf" (T8)

4 Ob 102/12xOGH18.09.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T9)

4 Ob 11/14tOGH17.02.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T11)

4 Ob 10/14wOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: „Jimi Hendrix“. (T12)

4 Ob 9/14yOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T14)

4 Ob 47/14mOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: "Goldschmiedeakademie" - rein beschreibend. (T15)

4 Ob 49/14fOGH23.04.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10

4 Ob 77/15zOGH19.05.2015

Beis wie T3

4 Ob 51/16bOGH20.04.2016

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortfolge "Magic Mountains" für touristische Dienstleistungen nicht beschreibend. (T16)

4 Ob 180/16yOGH25.10.2016

Auch; Beisatz: Hier: FairUse. (T17)

4 Ob 78/18aOGH23.08.2018

Auch; Beisatz: Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Es spielt keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der beantragten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. (T18)<br/>Beisatz: Hier: „Schneewette“. (T19)<br/>

4 Ob 96/19zOGH19.12.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (EuGH C-494/08P , Pranahaus). Enthält das Zeichen demgegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt. (T20)

4 Ob 90/20vOGH22.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Kulinarium. (T21)<br/>Beis wie T3

4 Ob 198/20aOGH22.12.2020

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 153/21kOGH28.09.2021

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“. (T22)

4 Ob 42/22pOGH30.06.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T23)

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0040OB00036_98T0000_002