OGH 10ObS2206/96a (RS0106377)

OGH10ObS2206/96a16.7.1996

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften, eventuelle Adaptierung der Geschäftszeiten uam, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. Immer kommt es jedoch darauf an, dass nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen beziehungsweise nachzugehen ist.

Normen

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

10 ObS 2206/96aOGH16.07.1996
10 ObS 2275/96yOGH20.08.1996
10 ObS 2359/96aOGH05.11.1996

nur: Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Immer kommt es jedoch darauf an, dass nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen beziehungsweise nachzugehen ist. (T1)

10 ObS 2395/96wOGH26.11.1996
10 ObS 20/97gOGH11.02.1997
10 ObS 28/97hOGH06.03.1997

Beisatz: Hier: Textilmarktfahrerin kann trotz eingeschränktem Leistungskalkül noch die Tätigkeit einer Textileinzelhändlerin ausüben. (T2)

10 ObS 382/97tOGH13.01.1998

Ähnlich; Beis wie T2

10 ObS 10/98pOGH27.01.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Marktfierant. (T3)

10 ObS 107/98bOGH14.04.1998

nur T1

10 ObS 147/98kOGH15.09.1998

Vgl auch

10 ObS 248/98pOGH15.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einzelhandelskauffrau, die ein Obst- und Gemüsegeschäft mit einem Beschäftigten betrieb. (T4)

10 ObS 124/01kOGH12.06.2001

nur: Hiebei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. (T5) Beisatz: Eine derartige Umorganisation des Betriebes soll nur dazu dienen, den Betriebsinhaber von allfälligen ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten, nicht aber von jeglicher persönlichen Mitarbeit zu entbinden. (T6)

10 ObS 387/01mOGH15.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es auf die abstrakte Möglichkeit der Ausübung eines Gewerbes an. Vom Versicherten muss daher auch verlangt werden, sein Gewerbe dort auszuüben, wo ein entsprechender Bedarf besteht. (T7) Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. (T8)

10 ObS 257/02wOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Ob die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, hat außer Betracht zu bleiben. (T9)

10 ObS 28/04xOGH16.03.2004

Auch; Beis wie T8

10 ObS 169/04gOGH23.11.2004

Beisatz: Hier: § 124 Abs 2 BSVG. (T10)

10 ObS 163/04zOGH08.03.2005

Auch

10 ObS 57/08tOGH26.06.2008

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbstständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufs Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die soweit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. (T11); Beisatz: Die Verweisung des Versicherten innerhalb des durch § 133 Abs 2 GSVG abgesteckten Rahmens ist daher auch auf eine Tätigkeit mit demselben Unternehmensgegenstand wie bisher in modifizierter Betriebsform zulässig. (T12)

10 ObS 204/09mOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19960716_OGH0002_010OBS02206_96A0000_001

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