Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat.
10 ObS 2055/96w | OGH | 07.05.1996 |
nur: Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. (T1)<br/>Beisatz: Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/112 |
10 ObS 2145/96f | OGH | 30.07.1996 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Pflegegeld. (T3) |
10 ObS 2320/96s | OGH | 12.09.1996 |
nur T1; Beisatz: Ein fristgerechter Weitergewährungsantrag löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität aus und ebenso auch keinen neuen Stichtag im Sinne des § 223 Abs 2 ASVG. (T4) |
10 ObS 49/00d | OGH | 18.04.2000 |
nur: Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. (T5) |
10 ObS 84/02d | OGH | 26.03.2002 |
nur T1; Beisatz: Die Weitergewährung einer ursprünglich befristet zuerkannten Invaliditätspension setzt keine Änderung der Verhältnisse voraus. (T6) |
10 ObS 82/03m | OGH | 16.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier zur parallelen Bestimmung des § 133b GSVG (Erwerbsunfähigkeitspension). (T7) |
10 ObS 82/06s | OGH | 13.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Bezieher einer befristeten Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension ist nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Vielmehr könnte er - im Hinblick auf einen erst nach der Gewährung der befristeten Leistung erworbenen Berufsschutz - einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen, wenn er nach der Gewährung der befristeten Leistung den Berufsschutz erworben hat. (T8) |
10 ObS 65/13a | OGH | 12.09.2013 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitspension. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_010OBS00043_9400000_001