OGH 10ObS43/94 (RS0085389)

OGH10ObS43/9411.5.1994

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat.

Normen

ASVG §256
ASVG §273
GSVG §133b

10 ObS 43/94OGH11.05.1994
10 ObS 209/94OGH27.09.1994
10 ObS 2055/96wOGH07.05.1996

nur: Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. (T1)<br/>Beisatz: Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/112

10 ObS 2145/96fOGH30.07.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Pflegegeld. (T3)

10 ObS 2320/96sOGH12.09.1996

nur T1; Beisatz: Ein fristgerechter Weitergewährungsantrag löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität aus und ebenso auch keinen neuen Stichtag im Sinne des § 223 Abs 2 ASVG. (T4)

10 ObS 17/99vOGH16.03.1999

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 261/99aOGH14.12.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

10 ObS 49/00dOGH18.04.2000

nur: Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. (T5)

10 ObS 210/01gOGH25.09.2001

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4

10 ObS 84/02dOGH26.03.2002

nur T1; Beisatz: Die Weitergewährung einer ursprünglich befristet zuerkannten Invaliditätspension setzt keine Änderung der Verhältnisse voraus. (T6)

10 ObS 192/02mOGH18.06.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

10 ObS 90/02mOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 82/03mOGH16.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier zur parallelen Bestimmung des § 133b GSVG (Erwerbsunfähigkeitspension). (T7)

10 ObS 26/03aOGH27.04.2004

nur T1

10 ObS 82/06sOGH13.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Bezieher einer befristeten Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension ist nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Vielmehr könnte er - im Hinblick auf einen erst nach der Gewährung der befristeten Leistung erworbenen Berufsschutz - einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen, wenn er nach der Gewährung der befristeten Leistung den Berufsschutz erworben hat. (T8)

10 ObS 44/08fOGH06.05.2008

Vgl auch

10 ObS 146/12mOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

10 ObS 65/13aOGH12.09.2013

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitspension. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_010OBS00043_9400000_001