OGH 7Ob36/89 (RS0082250)

OGH7Ob36/8919.10.1989

Rechtssatz

Vor dem Abschluss oder dem endgültigen Scheitern dieses Verfahrens tritt keine Fälligkeit des Leistungsanspruches ein.

Normen

ZPO §577 ff
AUVB Art11
AUVB Art14
AUVB 1989/SS300 Art15
AUVB 1994-K Art15
AUVB 1995 §15

7 Ob 36/89OGH19.10.1989

Veröff: SZ 62/167 = VersRdSch 1990,156 = VersR 1990,1139

7 Ob 18/93OGH06.10.1993

Auch

7 Ob 2111/96hOGH26.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Ist eine endgültige Ablehnung durch den Versicherer unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen nicht erfolgt, so ist die Anrufung der Ärztekommission noch möglich und Fälligkeit daher noch nicht gegeben. (T1)

7 Ob 112/98sOGH05.05.1998

Vgl; Beisatz: Bringt der Versicherungsnehmer im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang von Unfallfolgen sofort eine Leistungsklage ein, so kann ihm der Versicherer mit Erfolg die mangelnde Fälligkeit seines Anspruchs entgegenhalten. (T2)

7 Ob 164/98pOGH23.12.1998

Beisatz: Die Einrede der mangelnden Fälligkeit kann keinen Erfolg haben, wenn der Versicherer auf die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens - wenn auch bloß schlüssig - verzichtet hat. (T3)

7 Ob 332/99wOGH26.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Es steht dem beklagten Versicherer nicht frei, nach einer ursprünglich unbegründeten Ablehnung im Zug des Verfahrens mit einem Anerkenntnis des Anspruches dem Grunde nach die bereits eingetretene Fälligkeit des Entschädigungsanspruches unter Berufung auf das einzuleitende Schiedsgutachterverfahren wiederum aufzuheben. (T4)

1 Ob 300/00zOGH17.08.2001

Auch; Beisatz: Sowohl die Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens als auch jene eines Schiedsgutachterverfahrens eröffnen den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Fälligkeit. (T5)

7 Ob 56/02iOGH17.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Nach dem geänderten Wortlaut des Art 15 AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. (T6)

7 Ob 130/04zOGH30.06.2004

Auch; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1994-K. (T7)

4 Ob 54/06dOGH23.05.2006

Auch; Beisatz: Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind, oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt. (T8) Veröff: SZ 2006/78

7 Ob 184/06vOGH30.08.2006

Auch

7 Ob 185/06sOGH20.12.2006

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T9)<br/>Beisatz: Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T10)

7 Ob 51/09iOGH03.06.2009

Beis ähnlich wie T3

7 Ob 214/09kOGH28.10.2009

Auch

7 Ob 222/09mOGH05.05.2010

Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T11)<br/>Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T12)

7 Ob 120/10pOGH29.09.2010

Auch; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1999. (T13)

2 Ob 209/10iOGH10.11.2011

Beisatz: Die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter hat innerhalb eines bedungenen oder angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Eine vor dessen Verstreichen eingebrachte Leistungsklage ist mangels Fälligkeit abzuweisen. (T14)<br/>Beisatz: Wann ein Schiedsgutachterverfahren mit der Rechtsfolge des Eintritts der Fälligkeit als „endgültig gescheitert“ angesehen werden muss, unterliegt typischerweise der Beurteilung im Einzelfall und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T15)

7 Ob 204/11tOGH27.02.2012

Vgl

7 Ob 35/12sOGH19.04.2012

Auch

7 Ob 19/12pOGH28.03.2012

Auch

7 Ob 124/15hOGH16.12.2015
7 Ob 230/15xOGH27.01.2016
7 Ob 235/16hOGH29.03.2017
9 ObA 113/16gOGH20.04.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19891019_OGH0002_0070OB00036_8900000_003