OGH 7Ob18/93

OGH7Ob18/936.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried D*****, vertreten durch Mag.Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wider die beklagte Partei I***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 17. März 1993, GZ 21 R 53/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 2.November 1992, GZ 5 C 417/92-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die AUVB 1982 zugrundeliegen; sie lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 8 Leistungen des Versicherers....

2.) Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltage an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen.

Artikel 14 Ärztekommission.

1.) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfange der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen entscheidet die Ärztekommission. Die Feststellung, die die Ärztekommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.

2.) In den nach Punkt 1.) der Ärztekommission vorbehaltenen Streitfällen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihm die Erklärung des Versicherers gemäß Artikel 11 Z 1 zugegangen ist, unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch zu erheben und die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen; andernfalls sind weitergehende Ansprüche als sie vom Versicherer anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolgen hat der Versicherer in seiner Erklärung hinzuweisen. Das Recht die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch dem Versicherer zu.

3.) Für die Ärztekommission werden regelmäßig zwei Ärzte bestimmt, von denen jede Partei einen der anderen Partei mittels eingeschriebenen Briefes namhaft zu machen hat. Wenn eine Partei innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung keinen Arzt benennt, wird dieser auf Antrag einer Partei von der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Landesärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den Fall, daß sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen aufgrund der Versicherungsbedingungen entscheidet. Wenn sich die beiden Ärzte über die Wahl des Obmannes nicht einigen, erfolgt dessen Bestellung auf Antrag einer Partei durch die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige Landesärztekammer. Wenn ein bestellter Arzt oder der bestellte Obmann die Annahme der Bestellung ablehnt oder die Erfüllung seiner Pflichten verweigert oder ungebührlich verzögert oder aus sonstigen Gründen ausfällt, so hat die Bestellung eines entsprechenden Ersatzmannes unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. bzw. 2.Absatzes zu erfolgen...

Artikel 18 Klagefrist:

Wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge dem Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigten gegenüber schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Falls eine Entscheidung der Ärztekommission beantragt wird, endet die Frist erst einen Monat nach dieser Entscheidung.

Am 13.7.1989 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, unter anderem ein schweres gedecktes Schädelhirntrauma mit Ausbildung von Wassergeschwulsten unter der harten Hirnhaut. Als Dauerschaden ist ein hirnorganissches Psychosyndrom verblieben. Mit Schreiben vom 17.6.1991 stellte die beklagte Partei dem Kläger ein Abfindungsanbot über einen Betrag von S 291.102,--, wobei sie neurologisch von einer 25 %igen Invalidität ausging. Die Aufforderung des (damit zum ersten Mal einschreitenden) Rechtsvertreters des Klägers mit Schreiben vom 24.6.1991, eine Kopie des dem Anbot zugrundeliegenden ärztlichen Untersuchungsbefundes zu übermitteln, wurde von der beklagten Partei abgelehnt (Schreiben vom 3.7.1991). Mit Schreiben vom 24.7.1991 behauptete der Klagsvertreter eine neurologische Invalidität des Klägers im Ausmaß von zumindestens 50 % und verwies hiezu auf ein gleichzeitig übersandtes Gutachten des Sachverständigen Dr.Peter Schiner. Die beklagte Partei bestritt die behauptete Beeinträchtigung der Berufsunfähigkeit des Klägers. Sie erklärte mit Schreiben vom 14.8.1991, keine weiteren Leistungen erbringen zu können, der Schadensfall sei abgeschlossen. Den angebotenen Abfindungsantrag überwies die beklagte Partei dem Kläger. Der Klagsvertreter erklärte daraufhin mit Schreiben vom 16.12.1991, daß er die Entscheidung der Ärztekommission beantrage. Gleichzeitig machte er namens des Klägers Dr.Gerhard St***** als Mitglied der Ärztekommission namhaft. Die beklagte Partei ersuchte den Klagsvertreter mit Antwortschreiben vom 16.1.1992 um Übermittlung eines Facharztgutachtens Dris.St*****, worauf sie dazu Stellung nehmen werde. Der Klagsvertreter teilte am 22.1.1992 der beklagten Partei mit, daß ein solches Gutachten nicht vorliege. Er wiederholte das Ersuchen um Bekanntgabe des von der beklagten Partei namhaft zu machenden Arztes. Die beklagte Partei teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.2.1992 dem Klagsvertreter mit, daß sie vor einer eventuellen Einberufung der Ärztekommission zur Begründung der Ansprüche des Klägers ein auf dessen Kosten einzuholendes Facharztgutachten fordere. Erst nach Prüfung dieses Gutachtens könne die beklagte Partei eine fachärztliche Vertretung für die Ärztekommission namhaft machen. Der Klagevertreter ersuchte daraufhin am 24.2.1992 die Ärztekammer für Salzburg um die Bestellung eines Arztes als Mitglied der Ärztekommission für die beklagte Partei. Die Ärztekammer machte Dr.Harald H***** namhaft. Mit Schreiben vom 27.2.1992 teilte die beklagte Partei dem Klagsvertreter mit, daß vor der Einberufung der Ärztekommission erst Art.8 Abs.2 der AUVB vom Versicherungsnehmer erfüllt sein müßte. In einer eventuellen Ärztekommission würde sich die beklagte Partei von jenen Ärzten vertreten lassen, die für sie das Invaliditätsgutachten erstellt hätten, und zwar von Dr.Eva J***** und Dr.G*****.

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, daß in der Schadensangelegenheit Schaden Nr.***** der beklagten Partei die Ärztekommission über Art und Umfang der Unfallsfolgen des Klägers entscheide, sowie daß die Ärzte Dr.Gerhard St*****, und Primar Univ-Prof.Dr.Harald H*****, rechtswirksam im Sinne der AUVB 1982 zu Ärzten dieser Kommission bestellt wurden. Die beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen hätten eine dauernde Invalidität des Klägers zur Folge gehabt. Nach Ablehnung des unzureichenden Anbotes der Beklagten stehe dem Kläger gemäß Art.14 der AUVB 1982 das Recht auf Einberufung der Ärztekommission zur Klärung dieser Frage zu. Da die beklagte Partei nicht zeitgerecht das von ihr namhaft zu machende Mitglied nominiert habe, habe der Kläger bedingungsgemäß die Ärztekammer Salzburg um Bestellung eines Arztes für die beklagte Partei ersucht. Nach ihrem bisherigen Verhalten werde sich die beklagte Partei nicht der Entscheidung der Ärztekommission unterwerfen, sodaß das Feststellungsinteresse vorliege.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete ein, nicht grundsätzlich gegen die Einberufung der Ärztekommission zu sein. Der Kläger müsse aber zuvor der ihm nach Art.8 Abs.2 AUVB 1982 obliegenden Verpflichtung nachkommen, der beklagten Partei einen ärztlichen Befundbericht vorzulegen. Es sei daher keine wirksame Bestellung Dris.H***** als für die beklagte Partei namhaft gemachtes Mitglied der Ärztekommission erfolgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Kläger mangle es am Feststellungsinteresse. Es bestehe kein selbständig klagbarer Anspruch des Klägers auf Entscheidung der Ärztekommission. Deren Befassung sei nicht zwingend vorgeschrieben. Der Kläger könne seine Ansprüche auch ohne vorherige Entscheidung der Ärztekommission bereits mit einer Leistungsklage durchsetzen.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung ab. Es bewertete den Streitgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Es folgerte rechtlich, daß die beklagte Partei der rechtsirrigen Meinung gewesen sei, daß der Kläger vor Einberufung der Ärztekommission einen auf seine Kosten zu erstellenden ärztlichen Befundbericht beizubringen habe. Daraus sei aber abzuleiten, daß die beklagte Partei die Einberufung der Ärztekommission nicht generell ablehne; dies gehe auch aus der späteren allerdings ungültigen Nominierung von zwei Gutachtern für die beklagte Partei hervor. Unabhängig davon stehe dem Kläger gemäß Art.14 der AUVB ein im Klagsweg erzwingbares Recht auf Anrufung der Ärztekommission zu, um den eigenen Anspruch der Höhe nach klären zu lassen. Dementsprechend stehe dem Kläger ein Feststellungsinteresse zu, einerseits um die Mitwirkung der beklagten Partei an diesem Verfahren zu sichern und andererseits, da die beklagte Partei verspätet zwei Gutachter namhaft gemacht habe, um die Zusammensetzung dieser Institution zu klären.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß das beklagte Versicherungsunternehmen den Anspruch des Klägers aus dem Unfall vom 13.7.1989 mit Schreiben vom 17.6.1991 dem Grunde und zum Teil auch der Höhe nach anerkannt hat, und unstrittig ist, daß sie ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger mit einer Zahlung von S 291.102,-- und S 31.000,-- (der Zweck letzteren Betrages blieb ungeklärt) auch nachgekommen ist. Es ist daher rechtlich unbeachtlich, wie es zur Geltendmachung der dauernden Invalidität durch den Kläger gekommen ist.

Zweck der Bestimmung des Art.8 Abs.2 der AUVB 1982 ist es, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen (SZ 61/48, SZ 61/130 mwN). Diesem Zweck kommt nach der Anerkennung der dauernden Invalidität des Versicherungsnehmers durch den Versicherer keine Bedeutung mehr zu, weil der dem Versicherungsfall zugrundeliegende Sachverhalt damit abgeklärt ist. Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um zweifelhafte Spätschäden, sondern nur darum, ob die Verletzungen des Klägers ein höheres Invaliditätsausmaß rechtfertigen als der beklagte Versicherer angenommen hat. Gerade diese Frage weist aber Art.14 Abs.1 der AUVB 1982 der Ärztekommission zu. An den Inhalt des Antrages auf Einberufung der Ärztekommission werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, daß daraus klar der Wunsch hervorgeht, eine Entscheidung dieser Institution herbeizuführen (7 Ob 37/82, tw. veröffentlicht in VersR 1984, 952). Sieht man davon ab, daß mit der Anerkennung der dauernden Invalidität des Klägers durch die beklagte Partei die im Art.8 Abs.2 AUVB vorgesehene Frist bzw. die dort geforderte Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes damit ihre Bedeutung verloren haben, hat die beklagte Versicherung auch nicht dargetan, daß sie den Kläger auf die Notwendigkeit zur fristgerechten Geltendmachung eines Invaliditätsanspruches hingewiesen oder ihn früher zur Vorlage eines entsprechenden Befundes aufgefordert hat. Darüber hinaus verstößt die Berufung auf Art 8 Abs 2 AUVB dann gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte, wie hier, nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert (VR 1990, 88 und 184 uva).

Zweck des Schiedsgutachterverfahrens nach Art.14 Abs.2 der AUVB 1982 ist es, Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang von Unfallsfolgen ohne einen kostenaufwendigen gerichtlichen Deckungsprozeß klären zu lassen. Bringt ein Versicherungsnehmer in einem solchen Fall sofort eine Leistungsklage ein, so kann ihm die beklagte Versicherung mit Erfolg die mangelnde Fälligkeit seines Anspruches entgegenhalten, weil das Verfahren vor der Ärztekommission noch nicht durchgeführt worden ist (vgl. SZ 62/167). Daß in Fällen wie dem vorliegenden die Einberufung der Ärztekommission zwingend ist, geht auch aus den Worten des Art.14 Abs.1 AUVB "...entscheidet die Ärztekommission" oder "...hat der Versicherungsnehmer... zu beantragen", hervor und ergibt sich zudem aus dem erwähnten Zweck, Prozeßkosten zu sparen und möglichst rasch den allein entscheidungswesentlichen medizinischen Sachverhalt zu erfassen. Eine Einberufung der Ärztekommission durch den Versicherungsnehmer ist nur dann nicht zulässig, wenn sich der Versicherer auf den Standpunkt stellt, es liege kein versicherungspflichtiger Unfall vor oder seine Leistungspflicht sei zB wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles oder wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht oder wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie nicht gegeben, weil die Entscheidung über diese Fragen den Gerichten vorbehalten ist (SZ 64/102). In einem solchen Fall ist für das Vorliegen des Versicherungsfalles nach der allgemeinen Risikoumschreibung der Versicherungsnehmer beweispflichtig (vgl. Jabornegg, Das Risiko des Versicherers, 29) und es muß daher vom Versicherungsnehmer sofort die Leistungsklage eingebracht werden.

Vor dem Abschluß oder dem endgültigen Scheitern des Ärztekommissionsverfahrens tritt die Fälligkeit des Anspruches des Versicherungsnehmers nicht ein.

Die von der Revisionswerberin aus den Worten der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19.5.1988, 7 Ob 14/88 (= SZ 61/129) "...anders mag dies in jenen Fällen sein, in denen eine Delegierung des Ernennungsrechtes einer Partei vorgesehen ist..." an der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes abgeleiteten Zweifel liegen nicht vor. Der zitierte Satz bezieht sich auf die dort anders als hier geregelte Mitwirkungspflicht des Versicherers an der Bildung der Schiedskommission, da in den dort zur Beurteilung stehenden ARB keine Delegierungsmöglichkeit gegenüber dem säumigen Versicherer wie hier vorgesehen war. Dort konnte sohin der Versicherer die personellen Voraussetzungen für das Schiedsgutachterverfahren vereiteln, sodaß dem Versicherungsnehmer ein Titel zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gegenüber der feststellungsunwilligen Versicherung verschafft werden mußte. Dies ändert aber nichts am Recht des Versicherungsnehmers in allen anderen Fällen, in denen Schiedsgutachterverfahren vorgesehen sind, wenn die Voraussetzungen wie hier vorliegen, deren Entscheidung herbeizuführen. Obwohl das zuvor erwähnte Ernennungsproblem im vorliegenden Fall nicht vorliegt, ist das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Einerseits hat die beklagte Versicherung dem Kläger Formmängel bei seinem Antrag auf Einberufung der Ärztekommission, die einem wirksamen Bestellungsvorgang entgegenstünden, vorgeworfen, sohin eine Frage, über die die Ärztekommission nicht entscheiden kann, andererseits machte die beklagte Versicherung trotz Fristablaufes - auch die Überprüfung dieser Frage steht der Ärztekommission nicht zu - zwei statt einem Gutachter namhaft, sodaß auch dadurch Zweifel über die rechtswirksame Zusammensetzung der Ärztekommission entstehen, was wiederum eine Frage betrifft, die nicht von dieser Institution entschieden werden kann. Durch das vorliegende Feststellungsverfahren ist aber sowohl die rechtswirksame Einleitung des Ärztekommissionsverfahrens, als auch die den Versicherungsbedingungen entsprechende Zusammensetzung dieser Institution bindend gegenüber der beklagten Partei gesichert.

Der Revision der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte