Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine endgültige Ablehnung durch den Versicherer unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen ist bisher nicht erfolgt. Daher ist die Anrufung der Ärztekommission noch möglich und Fälligkeit noch nicht gegeben. Auch ein Feststellungsbegehren ist noch nicht gerechtfertigt. Ein solches könnte etwa nur dann erfolgreich sein, wenn fraglich wäre, ob überhaupt ein unter die Versicherung fallender Unfall vorliegt (vgl. RdW 1984, 208) oder wenn sich die Versicherung ohne Hinweis auf die Ärztekommission in den Rechtsstreit eingelassen hätte, weil dies als Verzicht auf das Schiedsgutachterverfahren anzusehen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die in Deutschland vertretene Ansicht, die Versicherung verliere ihr Recht auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens, wenn sie die Deckung (auch ohne Fristsetzung) ablehne, weil dann die Versicherungsleistung fällig werde (vgl. Prölss-Martin, VVG25, 492 (B)), kann aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage (und zwar schon nach den deutschen AUB 1961 - siehe Prölss-Martin, VVG25, 2095) nicht übernommen werden.
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