OGH 10ObS113/87 (RS0084568)

OGH10ObS113/8726.4.1988

Rechtssatz

Tätigkeiten, die der Versicherte - abstrakt gesehen - auszuüben in der Lage wäre, die ihm aber schon deshalb kein Erwerbseinkommen verschaffen können, weil es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, haben bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Auf alle anderen Tätigkeiten kann der Versicherte bei ungelernten Berufen grundsätzlich verwiesen werden.

Normen

ASVG §255 Abs3 Da
ASVG §273

10 ObS 113/87OGH26.04.1988
10 ObS 134/89OGH06.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Als Verweisungstätigkeiten kommen nur solche Arbeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden sind. (T1)

10 ObS 367/89OGH23.01.1990

nur: Tätigkeiten, die der Versicherte - abstrakt gesehen - auszuüben in der Lage wäre, die ihm aber schon deshalb kein Erwerbseinkommen verschaffen können, weil es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, haben bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. (T2); Beis wie T1

10 ObS 15/90OGH13.03.1990

Auch; Beis wie T1

10 ObS 134/90OGH06.11.1990

Veröff: SZ 63/194 = SSV-NF 4/140

10 ObS 32/91OGH29.01.1991
10 ObS 93/92OGH12.05.1992

Veröff: SSV-NF 6/56

10 ObS 122/93OGH13.07.1993

nur T2

10 ObS 2079/96zOGH07.05.1996

Auch; Beisatz: Bei einer ungelernten Hilfsarbeiterin müssen die Verweisungtätigkeiten - mangels Berufsschutzes - nicht in einem erlernten oder angelernten Beruf sein. (T3)

10 ObS 2339/96kOGH08.10.1996

Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Als Mindestzahl müssen grundsätzlich (österreichweit) 100 derartige Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung stehen. (T4)

10 ObS 12/01iOGH08.05.2001

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4

10 ObS 31/02kOGH19.03.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Existenz von "Blindenberufen" (Telefonist, Heilmasseur und so weiter) zeigt, dass auch Blinde und ebenso fast Blinde in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Berufe auszuüben, ohne dass durchwegs ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich wäre. Gewisse behinderungsbedingte Einschränkungen werden im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert. (T5)

10 ObS 259/02iOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 71/12gOGH05.06.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_010OBS00113_8700000_003

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