OGH 10ObS69/87 (RS0085474)

OGH10ObS69/8720.10.1987

Rechtssatz

Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist keine Leistungssache beziehungsweise Sozialrechtssache.

Normen

ASVG §324 Abs3
ASVG §324 Abs4
ASVG §354 Z1
ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §73
JN §1 CIc

10 ObS 69/87OGH20.10.1987

Veröff: SZ 60/215 = SSV-NF 1/42

10 ObS 126/87OGH17.11.1987

Beisatz: Das Nichtvorliegen einer Sozialrechtssache führt zur Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T1) Veröff: SSV-NF 1/55

10 ObS 48/89OGH07.02.1989

Beis wie T1

9 ObA 62/89OGH14.06.1989

Veröff: SZ 62/108 = JBl 1990,196 = Arb 10804

9 ObA 72/90OGH14.03.1990
10 ObS 298/89OGH26.06.1990

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klage eines Häftlings gegen die Überweisung von achtzig Prozent seiner Versehrtenrente samt Hilflosenzuschuss gemäß § 324 Abs 4 ASVG. (T2) Veröff: SSV-NF 4/89

10 ObS 386/90OGH29.01.1991

Veröff: SSV-NF 5/4

10 ObS 88/91OGH26.03.1991

Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/36

10 ObS 5/92OGH28.01.1992

Beisatz: Hier: Einbehaltung der Pension wegen Drittschuldnerexekution. (T3)

3 Ob 15/93OGH28.04.1993

Auch; Veröff: SZ 66/55

10 ObS 182/97fOGH27.01.1998

Beisatz: Hier: Klage gegen die Einbehaltung bzw den Übergang eines Leistungsanspruches infolge § 324 Abs 3 ASVG. (T4)

10 ObS 127/98vOGH18.08.1998

Beis wie T4; Beisatz: Angesichts der Vollstreckbarkeit der in § 1 Z 11 EO erfassten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen, zumal dadurch der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet ist. (T5) Beisatz: Hier: Klage des Versicherten, weil bescheidgemäß die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht an ihn, sondern an einen (ausländischen) Dritten erfolgte. (T6)

10 ObS 56/99dOGH30.03.1999

Beis wie T1

10 ObS 108/00fOGH19.12.2000

Beis ähnlich wie T6; Beis wie T5 nur: Angesichts der Vollstreckbarkeit der in § 1 Z 11 EO erfassten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen. (T7); Beisatz: Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung ist weder eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen. (T8)

10 ObS 90/03pOGH01.07.2003

Vgl aber; Beisatz: Dem bezugsberechtigten Personenkreis steht nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten (nach § 12 Abs 1 TirPGG) ein eigener Leistungsanspruch hinsichtlich bereits fällig gewesener aber noch nicht ausbezahlter Geldleistungen mit der dazugehörigen rechtlich geschützten Verfahrensposition zu. (T9)

10 ObS 50/05hOGH09.08.2005

Auch; Beis wie T8

10 ObS 124/07vOGH27.11.2007

Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Sozialhilfeträger von einem Sozialversicherungsträger Ersatz begehrt und letzterer Teile der von ihm zu erbringenden Leistung direkt an den Sozialhilfeträger auszahlt. Der Sozialversicherungsträger nimmt in einem solchen Fall keine Aufrechnung vor, sondern überweist lediglich die Nachzahlungssumme auf dessen Ersuchen an einen Sozialhilfeträger statt an den im Bescheid genannten Leistungsberechtigten. (T10); Bem: Ablehnung der teilweise abweichenden Entscheidung 3 Ob 248/05z. (T11)

6 Ob 37/09yOGH26.03.2009

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, es könne sich nur um einen Anspruch im Rahmen der Pensionsauszahlung handeln. In diesem Fall ist aber Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben. (T12)

10 ObS 88/09bOGH16.06.2009

Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10

8 ObA 53/09sOGH28.01.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Klage des Überweisungsgläubigers auf Auszahlung gepfändeter Pensionsbezüge. (T13)

8 ObA 8/12bOGH28.02.2012

Auch; Vgl Beis wie T7; Beis wie T13

10 ObS 143/17bOGH14.03.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auf den Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsbegehren. (T14)

4 Ob 163/19bOGH24.10.2019

Beisatz: Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist § 65 ASGG analog anzuwenden. (T15)<br/>Beisatz: Auch Leistungsbescheide anderer Selbstverwaltungskörper, insbesondere der Wohlfahrtseinrichtungen von Kammern, stellen einen Exekutionstitel dar. (T16)<br/>Hier: Streit über die Auszahlung einer bescheidmäßig zuerkannten Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG (Witwenpension). Dabei handelt es sich um eine Verwaltungssache, die den ordentlichen Gerichten entzogen ist. (T17)

10 ObS 44/20yOGH08.04.2020
10 ObS 149/20iOGH15.12.2020

Beisatz: Die Ansicht der Entscheidung 4 Ob 163/19b zu T15 wird ausdrücklich abgelehnt. (T18)

10 ObS 1/21aOGH26.02.2021

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf „richtige“ Auszahlung der Ausgleichszulage 12 mal jährlich ist keine „reine Auszahlungsstreitigkeit“, sondern ein sozialrechtlicher Leistungsstreit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T19)

10 ObS 29/21vOGH30.03.2021

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Frage des Anspruchsübergangs auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach § 324 Abs 4 ASVG bei einem nach § 429 Abs 4 StPO angehaltenen Kläger ist keine Leistungsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T20)

10 ObS 19/21yOGH27.04.2021

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T20

10 ObS 67/22hOGH21.06.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Begehren auf neuerliche Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach Anweisung des Betrages an die geschäftsunfähige Versicherte statt an ihre Erwachsenenvertreterin. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_010OBS00069_8700000_001

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