Spruch:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird insoweit bestätigt, als damit hinsichtlich des Begehrens der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 23 TPGG) das Ersturteil und das diesem zugrundeliegende Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen (Begehren der Klägerin auf Auszahlung bereits fälliger Geldleistungen nach § 12 TPGG) wird dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird insoweit die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
1.) Mit Bescheid der beklagten Partei vom 16. 3. 1999 wurde dem Pflegegeldwerber Edmund Ö***** auf Grund seines Antrages vom 12. 10. 1998 gemäß §§ 2 ff des Tiroler Pflegegeldgesetzes (TPGG) iVm §§ 1 und 2 der Tiroler PflegebedarfsVO ab 1. 11. 1998 das Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt. Gleichzeitig sprach die beklagte Partei aus, dass über den am 28. 1. 1999 eingelangten Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes gesondert entschieden werde.
Edmund Ö*****, für den das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 12. 11. 1998 im Verfahren 33 P 131/98k den Klagsvertreter gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter mit dem Aufgabenkreis Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Vermögensverwaltung bestellt hatte, verstarb am 27. 3. 1999 mit Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. In dieser war die nunmehrige Klägerin als Alleinerbin eingesetzt. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26. 8. 1999 im Verfahren 33 A 96/99b wurde der Klägerin als Alleinerbin der Nachlass des Edmund Ö***** eingeantwortet.
Zum Zeitpunkt des Todes des Edmund Ö***** war weder das mit Bescheid vom 16. 3. 1999 zuerkannte Pflegegeld von der beklagten Partei liquidiert worden noch war über den Erhöhungsantrag vom 28. 1. 1999 entschieden worden. Edmund Ö***** wurde am 11. 2. 1999 in ein Pflegeheim in Innsbruck aufgenommen. Die Klägerin lebte mit Edmund Ö***** nicht im gemeinsamen Haushalt und stand auch in keinem gesetzlichen Verwandtschaftsverhältnis zu ihm. Nach der Unterbringung des Edmund Ö***** im Pflegeheim wurde die überwiegende tägliche Pflege seitens des Heimes vorgenommen. Die Kosten des Heimes wurden durch den Sachwalter und Klagsvertreter vom Konto des Edmund Ö***** beglichen. Für November 1998 rechnete der Klagsvertreter als Sachwalter 150 Stunden, für Dezember 1998 150 Stunden und für Jänner 1999 75 Stunden für Pflegeleistungen mit der Familie G***** ab. Nicht festgestellt werden konnte, ob die Klägerin den Edmund Ö***** im Zeitraum vom 1. 11. 1998 bis 27. 3. 1999 überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt und die überwiegenden Kosten der Pflege getragen hat.
Mit Eingabe vom 17. 2. 2000 stellte die Klägerin im Verwaltungsverfahren bei der beklagten Partei (verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) den Antrag "auf Fortsetzung des Verfahrens beim Amt der Tiroler Landesregierung ...., bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 28. 1. 1999 sowie Auszahlung der bis zum Tod des Edmund Ö***** angewachsenen Pflegegelder auf das Konto der Klägerin". In diesem Antrag verwies die Klägerin auf ihre Stellung als Alleinerbin nach Edmund Ö***** und behauptete überdies, dass sie Edmund Ö***** überwiegend selbst gepflegt, zumindestens aber überwiegend die Kosten seiner Pflege getragen habe.
2.) Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14. 9. 2000 wurde mit Spruchpunkt 1 dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin stattgegeben und mit Spruchpunkt 2 der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung bzw Erhöhung des Pflegegeldes mit der Begründung abgewiesen, dass die in den §§ 12 und 23 TPGG normierten Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt seien. Auf Grund der näher dargestellten Erhebungsergebnisse stehe zweifelsfrei fest, dass die Antragstellerin den Verstorbenen im fraglichen Zeitraum (1. 11. 1998 bis 27. 3. 1999) nicht überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt habe und auch nicht die überwiegenden Kosten der Pflege getragen habe, daher auch die Voraussetzungen der §§ 12 und 23 TPGG nicht erfüllt seien, weshalb der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzuweisen sei.
Die diesen Bescheid angefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt hinsichtlich des Spruchpunktes 1 den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und hinsichtlich des Spruchpunktes 2 den Hinweis auf die Klagsmöglichkeit vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zum einen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, zum anderen brachte sie beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht die Klage ein.
2.1 In ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof machte sie geltend, dass sie zu Unrecht als nicht zur Fortsetzung des Verfahrens "auf Gewährung bzw Erhöhung" des Pflegegeldes im Sinne der §§ 12 und 23 TPGG berechtigt qualifiziert worden sei. Darüber hinaus bestehe der von ihr begehrte Anspruch auch im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als Alleinerbin im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge des § 531 ABGB. Bei rechtsrichtiger Entscheidung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin als Partei zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sei und ihr auch die Geldleistungen bis zum Tod des Edmund Ö***** zustehen und auszuzahlen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. 2. 2001, Zl 2000/11/0277, ab. Er begründete seine Zuständigkeit unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 18. 1. 2000, Zl 99/11/0176 mwN mit der Feststellung, dass mit dem angefochtenen Bescheid darüber entschieden worden sei, ob die Beschwerdeführerin zur Fortsetzung des von Edmund Ö***** eingeleiteten Verfahrens berechtigt sei. Dies sei eine verfahrensrechtliche Frage, deren Lösung nicht im Wege der sukzessiven Zuständigkeit mit Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden könne. In der Sache selbst wurde ausgeführt, dass sich ausgehend von den nach einem mängelfreien Verfahren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen die von der belangten Behörde getroffene Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei nicht als eine im § 12 Abs 1 TPGG angeführte bezugsberechtigte Person zu qualifizieren, frei von Rechtsirrtum erweise. Die Beschwerdeführerin sei daher auch nicht berechtigt, das vom Pflegebedürftigen mittels Antrag eingeleitete Verfahren gemäß § 23 TPGG fortzusetzen. Nach der Änderung der §§ 12 und 23 TPGG durch das Landesgesetz vom 9. 12. 1998, LGBl Nr 1/1999, seien ausdrücklich nur noch jene Personen, die die Lasten der Pflege tatsächlich überwiegend getragen haben, zur Rechtsnachfolge berufen und es werde nur diesen Personen Parteistellung in einem im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes nach dem TPGG gewährt. Deshalb könne die Beschwerdeführerin ihren Rechtsanspruch nicht (mehr) mit Erfolg auf ihre Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Pflegebedürftigen gemäß § 531 ABGB stützen.
2.2 In ihrer Klage vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht beantragte die Klägerin die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab dem Tag der Antragstellung bis einschließlich des Todestages des Edmund Ö***** Pflegegeld im Sinne des Tiroler Pflegegeldgesetzes zu bezahlen. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei gemäß §§ 12 und 23 TPGG als zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigte Partei anzusehen. Darüber hinaus seien sämtliche Ansprüche des Edmund Ö***** nach dem TPGG auf sie als Alleinerbin im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge des § 531 ABGB übergegangen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung. Die Klägerin könne ihren Rechtsanspruch auch nicht mit Erfolg auf ihre Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Pflegebedürftigen gemäß § 531 ABGB stützen, da nach den Bestimmungen des TPGG eine Bezugsberechtigung bzw Fortsetzungsberechtigung des Nachlasses bzw der Erben nicht vorgesehen sei.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, "dem Grunde nach Pflegegeld im Sinne des Tiroler Pflegegeldgesetzes ab Antragstellung bis zum Todestag des Edmund Ö***** zu bezahlen". Ausgehend von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt bejahte das Erstgericht seine Zuständigkeit im Hinblick auf § 65 Abs 1 ASGG. Werde - wie im vorliegenden Fall - im angefochtenen Bescheid die Fortsetzungsberechtigung nach § 23 TPGG verneint, weil die Klägerin nicht zum Kreis der im § 12 TPGG genannten Personen gehöre, so werde damit nicht nur über eine rein verfahrensrechtliche Frage, sondern auch - zumindest als Vorfrage - über den materiell rechtlichen Anspruch entschieden. Die Klägerin sei als Erbin im Sinne des § 531 ABGB zur Fortsetzung des Verfahrens und damit auch zur Klage gegen den die Fortsetzungsberechtigung verneinenden Bescheid berechtigt.
Das Berufungsgericht zeigte mit Beschluss vom 22. 5. 2001 dem Verfassungsgerichtshof einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landes-/Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Art 138 Abs 1 lit b B-VG iVm § 43 Abs 1 VfGG an.
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Beschluss vom 9. 10. 2002, K I-3/01-9, aus, dass ein Verfahren zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Verwaltungsgerichtshof nicht eingeleitet werde. Der Verfassungsgerichtshof habe im Falle eines positiven Kompetenzkonfliktes gemäß § 43 Abs 1 VfGG nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von dem Gericht oder vom Verwaltungsgerichtshof ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt sei. Habe aber ein Gericht bereits einen rechtskräftigen Spruch in der Hauptsache gefällt, so bleibe die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes gemäß § 43 Abs 2 VfGG aufrecht. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Entscheidung in derselben Sache und daher ein bejahender Kompetenzkonflikt vorliege. Denn selbst wenn ein solcher Kompetenzkonflikt vorläge, wäre dessen Entscheidung nicht möglich, da der Verwaltungsgerichtshof bereits eine formell und materiell rechtskräftige Sachentscheidung getroffen habe.
Das Berufungsgericht hob daraufhin aus Anlass der von der beklagten Partei erhobenen Berufung das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Zur Begründung führte es aus, dass den Gegenstand des Verfahrens zwei voneinander zu trennende Ansprüche bildeten, nämlich zum einen der Anspruch auf Auszahlung des bereits zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 3 für Edmund Ö***** laut Bescheid der beklagten Partei vom 16. 3. 1999 für den Zeitraum vom 1. 11. 1998 bis 27. 3. 1999 (Todestag) und zum anderen der Anspruch auf ein höheres Pflegegeld auf Grund des Erhöhungsantrages vom 28. 1. 1999. Sollte das Begehren der Klägerin (auch) auf den zuerst genannten Anspruch gerichtet sein, sei es unzulässig, da nach ständiger Rechtsprechung die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN sei und daher den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Soweit daher das Erstgericht (unter Umständen) auch über ein solches Auszahlungsbegehren entschieden habe, habe es damit über einen nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch erkannt. Dies stelle den auch von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO dar. Es bedürfe daher keiner weiteren Erörterung, ob und wie die Klägerin allenfalls als bürgerlich-rechtliche Rechtsnachfolgerin des Edmund Ö***** diesen Auszahlungsanspruch gegenüber der beklagten Partei weiterverfolgen könne.
Soweit das Verfahren einen möglichen Anspruch der Klägerin auf Grund des Erhöhungsantrages vom 28. 1. 1999 betreffe, habe bereits der Verwaltungsgerichtshof über die Legitimation der Klägerin zur Weiterverfolgung dieses Anspruches im Sinne der §§ 12 und 23 TPGG mit einer Sachentscheidung unanfechtbar zum Nachteil der Klägerin entschieden. Das Berufungsgericht erachte sich an diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden, sodass entschiedene Rechtssache vorliege und das Berufungsgericht ungeachtet der möglicherweise abweichenden Ansicht des Obersten Gerichtshofes (vgl 10 ObS 82/99b) keine weiteren Überlegungen mehr zur Legitimation der Klägerin anzustellen habe. Auch dieses Prozesshindernis sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Der gegen diesen Beschluss von der Klägerin erhobene "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind im vorliegenden Verfahren zwei getrennt zu behandelnde Ansprüche der Klägerin zu beurteilen, nämlich zum einen der Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen (§ 23 TPGG) im Hinblick auf den unerledigt gebliebenen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 28. 1. 1999 und zum anderen der Anspruch auf Auszahlung der im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen bereits zuerkannten und fälligen Pflegegeldleistungen (§ 12 TPGG).
1.) Zur Frage der Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen (§ 23 TPGG):
Auszugehen ist von der Bestimmung des § 23 TPGG idF LGBl Nr 1/1999, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, nur die im § 12 Abs 1 TPGG genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen können. War somit im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren über die Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes (hier: Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 28. 1. 1999) vor dem Entscheidungsträger anhängig, können im vorliegenden Fall die nach § 12 Abs 1 TPGG Bezugsberechtigten in der dort festgelegten Rangordnung das Verfahren fortsetzen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - die Berechtigung der Antragstellerin vor dem Hintergrund ihrer Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes ihr Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruches abzuweisen. Da die Kriterien für die materielle Anspruchsberechtigung, nämlich der Sonderrechtsnachfolge, und jene für die Eintrittslegitimation in das Verwaltungsverfahren inhaltlich weitestgehend zusammenfallen, wird im Ergebnis mit der Negierung der Fortsetzungsberechtigung auch über die materielle Bezugsberechtigung abgesprochen. Ein solcher "negativer Leistungsbescheid" ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG mit Leistungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbar (10 ObS 82/99b = SSV-NF 13/50; 2/100; RIS-Justiz RS0112042; 0112043). Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehrmeinung (vgl Gruber/Pallinger, BPGG Rz 7 zu § 19; Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPGG, SozSi 1993, 352 [361]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 185 und 445; Pfeil, Pflegevorsorge 299; Pfeil, BPGG 191; vgl auch Oberndorfer in Tomandl, SV-System 12. Erg-Lfg 692; im Ergebnis auch OLG Wien SSV 4/176, 14/20, 15/32). In diesem Sinne hat auch die beklagte Partei in der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass gegen die Abweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung bzw Erhöhung des Pflegegeldes (Spruchpunkt 2) binnen drei Monaten ab Zustellung eine Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne.
Demgegenüber vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. 2. 2001, Zl 2000/11/02/77, die Ansicht, die Entscheidung über die Berechtigung zur Fortsetzung des Verfahrens betreffe im vorliegenden Fall eine rein verfahrensrechtliche Frage, deren Lösung nicht im Wege der sukzessiven Zuständigkeit mit Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte daher inhaltlich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen (§ 23 TPGG) und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von den nach einem mängelfreien Verfahren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht berechtigt gewesen sei, das vom Pflegebedürftigen mittels Antrag eingeleitete Verfahren gemäß § 23 TPGG fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin könne ihren Rechtsanspruch nach der Änderung der §§ 12, 23 TPGG durch das Landesgesetz vom 9. 12. 1998, LGBl Nr 1/1999, auch nicht mehr mit Erfolg auf ihre Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Pflegebedürftigen gemäß § 531 ABGB stützen.
Soweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nunmehr inhaltlich die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bekämpft, hat ihr bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung über die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen gemäß § 23 TPGG unanfechtbar zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Es hat daher auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. 10. 2002, K I-3/01-9, die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung eines etwaigen bejahenden Kompentenzkonfliktes unter Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits eine Sachentscheidung getroffen hat und in diesem Fall die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes gemäß § 43 Abs 2 VfGG aufrecht bleibt, abgelehnt. Nach dieser Gesetzesstelle soll die erste getroffene rechtskräftige (Sach-)Entscheidung der konfliktverfangenen Gerichtsbehörden, welche jede für sich die Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, endgültig Bestand haben (vgl T. Giefing, Der Begriff des Kompetenzkonfliktes, JBl 2003, 221 ff [223]). Der Einwand der Klägerin, bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe es sich um eine bloße "Formalentscheidung" und um keine Sachentscheidung gehandelt, trifft, wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, nicht zu. Es hat daher das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 23 TPGG bereits rechtskräftig entschieden ist und dieses Prozesshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen der Klägerin zur Frage ihrer Fortsetzungsberechtigung gemäß § 23 TPGG. Es war somit der angefochtene Beschluss in diesem Umfang zu bestätigen.
2.) Zur Frage der Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen (§ 12 TPGG):
Hinsichtlich der Frage der Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen ist von der Bestimmung des § 12 Abs 1 TPGG idF LGBl Nr 1/1999 auszugehen, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt ist, in der Regel nur die im § 12 Abs 1 TPGG genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge auf Antrag bezugsberechtigt sind, also 1.) die Person, die den Pflegebedürftigen im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, und 2.) die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend die Kosten der Pflege getragen hat. Ein solcher Antrag kann nach § 12 Abs 2 TPGG bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen gestellt werden. § 12 TPGG regelt somit jenen Fall, in dem grundsätzlich ein Pflegegeldanspruch besteht, die pflegebedürftige Person jedoch vor Auszahlung der bereits fälligen Leistung stirbt. Nach dieser Bestimmung können gewisse Dritte bereits fällig gewesene, aber noch nicht ausbezahlte Geldleistungen beanspruchen (vgl Pfeil, BPGG 186 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs 1 BPGG).
Im vorliegenden Fall wird auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, dass der Pflegegeldwerber Edmund Ö***** für den Zeitraum vom 1. 11. 1998 bis zu seinem Tod am 27. 3. 1999 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 nach dem TPGG hatte, eine Auszahlung dieses dem Pflegebedürftigen gebührenden Pflegegeldes im Hinblick auf den bereits kurze Zeit nach Erlassung des Bescheides eingetretenen Tod des Pflegebedürftigen jedoch tatsächlich nicht erfolgt ist. Es ist weiters nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig einen Antrag zur Wahrnehmung einer Bezugsberechtigung nach § 12 TPGG gestellt hat. Die Bezugsberechtigung nach § 12 TPGG bezieht sich auf im Zeitpunkt des Todes bereits fällige, aber noch nicht ausgezahlte Geldleistungen. Da das Pflegegeld gemäß § 11 Abs 1 TPGG monatlich spätestens am Ende des Monates auszuzahlen ist, kann sich eine Bezugsberechtigung der im § 12 Abs 1 TPGG genannten Personen nur auf das dem pflegebedürftigen Edmund Ö***** für den Zeitraum 1. 11. 1998 bis einschließlich 28. 2. 1999 gebührende Pflegegeld beziehen. Über einen Antrag zur Wahrnehmung der Bezugsberechtigung ist vom Entscheidungsträger mit Bescheid abzusprechen. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (Pfeil aaO 189 ff [190] mwN; Pfeil, Pflegevorsorge 299 ua).
Richtig ist, dass nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung ein Streit über die Überprüfung der Auszahlung zuerkannter Leistungen keine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG ist. So liegt etwa keine Leistungssache vor, wenn nur strittig ist, wem eine dem Grund und der Höhe nach unbestrittene Pension auszuzahlen ist, etwa der Sachwalterin des Pensionisten oder dem Zessionar (SSV-NF 1/42 ua). Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall jedoch insofern etwas anders gelagert, als dem bezugsberechtigten Personenkreis nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten ein eigener Leistungsanspruch hinsichtlich bereits fällig gewesener aber noch nicht ausbezahlter Geldleistungen eingeräumt wird und die Rechtsstellung dieser Personen damit jenem gleich umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist, der zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen berechtigt ist. Dem bezugsberechtigten Personenkreis ist somit vom Gesetzgeber nicht nur die Sonderrechtsnachfolge in einen in der Rechtsordnung bereits existierenden, aber noch nicht effektuierten Geldanspruch eingeräumt, sondern auch die dazugehörige rechtlich geschützte Verfahrensposition (vgl R. Müller, Tod, Anspruchsübergang und Verfahrensfortsetzung im Sozialversicherungsrecht, DRdA 1990, 320 ff [324 f]).
Soweit daher das Erstgericht auch über die Frage der Bezugsberechtigung der Klägerin im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen gemäß § 12 TPGG entschieden hat, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vor. Die unter diesem Gesichtspunkt erfolgte Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage war daher nicht gerechtfertigt.
Es liegt insoweit aber auch keine rechtskräftig entschiedene Sache vor, weil, wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 20. 2. 2001 ergibt, sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren nur zur Entscheidung über die Frage der Fortsetzungsberechtigung der Klägerin gemäß § 23 TPGG als zuständig erachtet hat und daher auch nur über diese Frage abgesprochen hat.
Da somit der vom Berufungsgericht in der Frage der Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen (§ 12 TPGG) angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorliegt und das Berufungsgericht eine inhaltliche Beurteilung dieses vom Klagebegehren umfassten Anspruches zu Unrecht unterlassen hat, kann der Oberste Gerichtshof über den insoweit berechtigten Rekurs dem Berufungsgericht nur die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache erkennen (SSV-NF 5/36 ua).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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