OGH 10ObS82/99b (RS0112042)

OGH10ObS82/99b4.5.1999

Rechtssatz

Ist die Berechtigung des Antragstellers vor dem Hintergrund seiner Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zum Ergebnis, daß jener die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist sein Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruchs abzuweisen; ein solcher "negativer Leistungsbescheid" ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht mit Leistungsklage bekämpfbar.

Normen

ASGG §65 Abs1 Z1
BPGG §19
BPGG §22

10 ObS 82/99bOGH04.05.1999
10 ObS 90/03pOGH01.07.2003

Beisatz: Hier zur vergleichbaren Bestimmung des § 23 TirPGG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990504_OGH0002_010OBS00082_99B0000_001

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