OGH 1Ob30/86 (RS0023577)

OGH1Ob30/863.9.1986

Rechtssatz

Auch der Verfahrenskostenaufwand kann bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlich ist.

Normen

ABGB §1295 IIf2
AHG §1 Eb

1 Ob 30/86OGH03.09.1986

Veröff: SZ 59/141 = JBl 1987,244

1 Ob 18/87OGH15.07.1987
1 Ob 2/89OGH18.01.1989

Veröff: SZ 62/6 = JBl 1989,655

1 Ob 3/92OGH07.10.1992

Veröff: SZ 65/125

1 Ob 3/95OGH25.04.1995

Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Verfahrenskosten, die durch Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (und gemäß Art 129 a B - VG idF BGBl 1988/685 an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt entstanden sind. (T1)

1 Ob 26/95OGH23.06.1995

Auch

1 Ob 18/95OGH27.07.1995

Veröff: SZ 68/133

1 Ob 33/95OGH17.10.1995

Auch; Beis wie T1

1 Ob 2355/96xOGH16.12.1996

Beis wie T1

1 Ob 315/99aOGH14.01.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/7

1 Ob 88/00yOGH21.06.2000

Auch; Beisatz: Hier: Kosten, die aufzuwenden sind, um die Vorlage des Haftbeschlusses an das Rechtsmittelgericht und die Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen, dienen der Verhinderung eines nach Art 5 EMRK zu ersetzenden Schadens und sind im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/103

1 Ob 105/01zOGH26.06.2001

Beisatz: Dazu können nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Schritte zählen. Ein aus welchen Gründen immer (wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder auch nur aus den Gründen des § 144 Abs 2 B-VG) zurückgewiesenes Rechtsmittel erreicht diese Qualifikation nicht. Die Kosten von Rechtsmitteln oder Beschwerden an den VfGH oder VwGH, die zu keiner sachlichen Erledigung, sondern zur Zurückweisung - und, zur Überweisung an den VwGH - führten, sind somit nicht ersatzfähig. (T3)

1 Ob 248/04hOGH15.03.2005

Auch

1 Ob 87/08pOGH10.06.2008

Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten eines Verfahrens nach § 27 Abs 9 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz. (T4)

8 Ob 6/09dOGH30.07.2009

Vgl; Beisatz: Dazu können nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Schritte zählen. (T5)

1 Ob 50/13dOGH29.08.2013

Auch

1 Ob 200/13pOGH27.02.2014

Vgl

4 Ob 197/13vOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz wegen Verfahrensaufwand in einem Schiedsverfahren nach Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. (T6)

1 Ob 115/22aOGH14.07.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00030_8600000_002

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