OGH 1Ob87/08p

OGH1Ob87/08p10.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Karl K***** und 2.) Christine K*****, vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.064,26 EUR sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Februar 2008, GZ 5 R 21/08k-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. November 2007, GZ 43 Cg 36/06g-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in der Abweisung von 4.132,94 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 9. 2007 als Teilurteil aufrecht erhalten werden, werden im übrigen Umfang einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben.

Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Entscheidung über die dem endgültig erledigten Teil des Klagebegehrens zuzuordnenden Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1972 leitete die Agrarbezirksbehörde (ABB) G***** ein auch landwirtschaftliche Liegenschaften der (Rechtsvorgänger der) Kläger in der KG M***** betreffendes Zusammenlegungsverfahren ein, in dem sie mit Bescheid vom 10. Februar 1976 unter anderem die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen - den Klägern wurden „Abfindungsflächen" als Ersatz für entzogene Flächen zugeteilt - anordnete. Durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 20. Februar bis 6. März 1985 hat die ABB in weiterer Folge mit Kundmachung vom 20. Dezember 1984 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 16. November 1984) erlassen.

Unstrittig ist, dass dabei die Zuweisung einer bestimmten Abfindungsfläche (von 1976 bis 2003) nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, weil sie in nicht unerheblichem Umfang Feuchtstellen aufwies und damit für den Ackerbau nur beschränkt tauglich war; dieser Mangel wurde in der Folge durch Entwässerungsmaßnahmen beseitigt.

Unter Berufung auf die - im Zuge einer Novellierung des StZLG 1982 neu eingeführten - Bestimmung des § 27 Abs 9 StZLG begehrten die Kläger im verwaltungsrechtlichen Entschädigungsverfahren Schadenersatz für den von 1976 bis 2003 entgangenen Ertrag. Mit Erkenntnis vom 25. Mai 2005 sprach der Landesagrarsenat (LAS) den Klägern unter Hinweis auf das Inkrafttreten der Regelung über die Entschädigung wegen gesetzwidriger Abfindung Schadenersatz für die Jahre 1995 bis 2003 von 4.282 EUR zu. Der LAS, der für den Zeitraum 1976 bis 2003 unter Zugrundelegung des von ihm eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens eine Schadenssumme von insgesamt 17.296,39 EUR festgestellt hatte, argumentierte, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nur der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt eines Dauertatbestands nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen sei, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordneten. Nachdem das StZLG 1982 idF vom 25. März 1995 keine Rückwirkung anordne, komme § 5 ABGB zur Anwendung, wonach Gesetze nicht zurückwirken. Dies bedeute für das gegenständliche Verfahren, dass ein Anspruch der Kläger auf Schadenersatz lediglich für die Jahre 1995 bis 2003 bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Berufung an den Obersten Agrarsenat (OAS); sie begehrten die Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses unter anderem dahin, dass ihnen auch für den Zeitraum von 1976 bis 1995 Schadenersatz zuerkannt werde.

Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2005 wies der OAS die gegen die Entscheidung des LAS erhobene Berufung als unbegründet ab, wobei er sich insbesondere mit der strittigen Frage einer möglichen Rückwirkung der Entschädigungsbestimmungen des StZLG 1982 idF vom 25. März 1995 ausführlich auseinandersetzte. Der OAS schloss sich der Rechtsansicht des LAS an, wonach die Rückwirkung eines Gesetzes einer ausdrücklichen Verfügung des Gesetzgebers bedürfe. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Landesausführungsgesetzgeber durch die Bestimmung des § 71 Abs 1 StZLG 1982 ausdrücklich das Inkrafttreten des § 27 Abs 9, 10 und 11 StZLG 1982 mit dem 25. März 1995 festgelegt habe, ohne die Rückwirkung dieser Bestimmung zu normieren. Eine Verfassungswidrigkeit der vom Landesausführungsgesetzgeber nicht mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Bestimmung, deren Sachnatur im Übrigen keine Rückwirkung verlange, sei nicht zu erkennen. Mit Erkenntnis vom 1. März 2007 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des OAS wegen einer Verletzung der Kläger in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu in seiner Begründung aus, dass eine Beurteilung der Frage, ob der Ersatz für Schäden aus der Gesetzwidrigkeit der Abfindung insgesamt oder bloß für die Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gebühre, nur vor dem Hintergrund jener Entscheidungen des EGMR, die Anlass für die Änderung der Rechtslage waren, stattfinden könne. Aus den Urteilen des EGMR folge, dass die österreichische Rechtslage vor ihrer Änderung mangels jeglicher Möglichkeit, den aus einer gesetzwidrigen Abfindung entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten, gegen Art 1 des

1. ZP der EMRK verstoßen habe und verfassungswidrig gewesen sei, weshalb auch die Aufrechterhaltung dieses verfassungswidrigen Zustands bis zum Wirksamwerden der Änderung verfassungswidrig gewesen sei. Die Einführung eines Anspruchs auf Schadenersatz könne daher verfassungskonform nur so verstanden werden, dass seit diesem Zeitpunkt der gesamte, infolge länger dauernder Beeinträchtigung des Eigentums entstandene Schaden zu ersetzen sei. Die Verweigerung einer Schadenersatzleistung für die Zeit vor Inkrafttreten der Novelle stelle einen Verstoß gegen Art 1 des 1. ZP zur EMRK dar. Es sei daher der Ersatz des gesamten, also auch des vor dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Bestimmung entstandenen Schadens verfassungsrechtlich geboten.

Im fortgesetzten Verfahren sprach der OAS unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des VfGH den Klägern mit Erkenntnis vom 18. Juni 2007 Schadenersatz auch für die Jahre 1976 bis 1995 in der Höhe von 21.719,17 EUR zu. Durch Zahlung dieses Betrags tilgte die Beklagte die ursprüngliche Klagsforderung.

Für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren sind den Klägern nachstehende (vom Beklagten nicht ersetzte) Kosten entstanden:

08. 01. 2003 Antrag auf Entschädigung gem. § 27 417,60 EUR

StZLG, TP3A

50 % Einheitssatz 208,80 EUR

10 % Streitgenossenzuschlag 62,64 EUR

25. 05. 2005 Streitverhandlung vor dem LAS Graz, 417,60 EUR

TP3A, 2/2

100 % Einheitssatz 417,60 EUR

10 % Streitgenossenzuschlag 83,52 EUR

20. 07. 2005 Berufung an OAS, TP3C 625,90 EUR

100 % Einheitssatz 625,90 EUR

10 % Streitgenossenzuschlag 125,18 EUR

14. 05. 2007 Schriftsatz an den OAS, TP3C 625,90 EUR

50 % Einheitssatz 312,95 EUR

10 % Streitgenossenzuschlag 93,89 EUR

18. 06. 2007 Verhandlung vor dem OAS, TP3C 625,90 EUR

50 % Einheitssatz 312,95 EUR

10 % Streitgenossenzuschlag 93,89 EUR

Kostensumme 5.050,22 EUR

20 % Umsatzsteuer von

5.050,22 EUR 1.010,04 EUR

Zwischensumme 6.060,26 EUR

Fahrtkosten 4,00 EUR

Gesamtsumme 6.064,26 EUR

Die Kläger begehrten nun den Ersatz ihrer im Entschädigungsverfahren entstandenen Kosten von 6.064,26 EUR. Der Kostenaufwand im Entschädigungsverfahren erster Instanz sei auf das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Agrarbehörden zurückzuführen. Wäre im Agrarverfahren keine rechtswidrige Grundstücksabfindung vorgenommen worden, hätten diese Verfahrenskosten nicht aufgewendet werden müssen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem OAS seien wegen der unrichtigen und unvertretbaren Rechtsauffassung des LAS (und des OAS) im Entschädigungsverfahren entstanden. Diese hätten in unvertretbarer Weise und ohne Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte eine Rückwirkung der Norm des § 27 Abs 9 StLZG verneint. Die Beklagte bestritt letztlich - in Anbetracht der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs - die Rechtswidrigkeit der von den Klägern als amtshaftungsbegründend herangezogenen Entscheidungen nicht mehr. Sie bestritt jedoch ein Verschulden der Entscheidungsorgane. Die (als gesetzwidrig erkannte) Abfindung der Kläger mit einem nur beschränkt nutzbaren Grundstück sei den Entscheidungsorganen nicht als Verschulden vorwerfbar. Es habe sich um ein äußerst umfangreiches Zusammenlegungsverfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten gehandelt; die fragliche Grundfläche habe nur rund 2 %o der Gesamtfläche ausgemacht. Geringfügige Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben seien bei einem derartigen Zusammenlegungsverfahren kaum vermeidbar; der Verschuldensmaßstab dürfe nicht überspannt werden. Die Qualität der Abfindungsfläche sei auch nicht unvertretbar falsch beurteilt worden, zumal die Sanierung mit bescheidenem Aufwand (5.450 EUR) möglich gewesen sei. Zur Frage der Rückwirkung des § 27 Abs 9 StZLG habe zum Entscheidungszeitpunkt keine höchstgerichtliche Judikatur bestanden. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sei es vertretbar gewesen, eine Rückwirkung zu verneinen. Der LAS habe sich mit dieser Frage ausreichend befasst. Darüber hinaus habe auch der OAS - nach eingehender Befassung mit der Problematik - dieselbe Rechtsansicht vertreten und die Entscheidung des LAS bestätigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kosten des erstinstanzlichen Entschädigungsverfahrens seien im Rahmen der Amtshaftung nicht ersatzfähig, da dieses Verfahren gerade der Entschädigung für rechtswidriges Organverhalten diene. Das Vorliegen der Rechtswidrigkeit sei daher zwingende Voraussetzung für die „Einleitung und Durchführung" des Entschädigungsverfahrens. Auf diese Rechtswidrigkeit könne daher kein Amtshaftungsanspruch gestützt werden. Der Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Kosten richte sich vielmehr nach den verwaltungsrechtlichen Kostenersatzbestimmungen, die keine Ersatzpflicht für Vertretungskosten normierten. Die Kläger hätten diese Vertretungskosten auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen gehabt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien im Wege der Amtshaftung nicht zu ersetzen, weil Voraussetzung dafür die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Entscheidungsorgane sei. Die Vertretbarkeit einer Entscheidung sei danach zu beurteilen, ob sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsauffassung des LAS nicht unvertretbar. In den Entscheidungsgründen habe er seine Auffassung, die Rückwirkung von Entschädigungsansprüchen sei ausgeschlossen, in schlüssiger Argumentation und unter Einbeziehung höchstgerichtlicher Rechtsprechung begründet. Mit seinem Verweis auf § 5 ABGB und den Gedanken der Rechtssicherheit habe er das Gesetz in vertretbarer Weise ausgelegt. Da aus der Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes ein Amtshaftungsanspruch in der Regel nicht abgeleitet werden könne, müsse dies umso mehr gelten, wenn das vollziehende Organ ein verfassungsmäßiges Gesetz mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung seiner Rückwirkung unter Berufung auf die Zweifelsregel des § 5 ABGB als nicht rückwirkend interpretiere. Auch der Verfassungsgerichtshof erachte die Rückwirkung der in Rede stehenden Norm nur „unter diesen besonderen Umständen" bei verfassungskonformer Interpretation für „möglich", aber erkennbar nicht für so zwingend, dass eine nach § 5 ABGB orientierte Auslegung unvertretbar wäre. Eine „denkunmögliche" Gesetzesanwendung durch den LAS habe entgegen der Auffassung der Kläger nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, verwies inhaltlich auf die Argumente des Erstgerichts und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob der Ersatz von Vertretungskosten im Entschädigungsverfahren nach dem StZLG im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist zulässig und teilweise berechtigt.

Zur Frage des begehrten Ersatzes der Vertretungskosten im Rechtsmittelverfahren über die Entschädigung schließt sich der erkennende Senat im Ergebnis der Rechtsauffassung der Vorinstanzen an, dass dem LAS (und dem OAS) keine unvertretbare Rechtsansicht vorgeworfen werden kann, wenn diese eine Rückwirkung des § 27 Abs 9 StZLG nicht angenommen haben. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, ausdrücklich eine Rückwirkung von Gesetzen anzuordnen, wenn er eine solche für sachlich, etwa auch verfassungsrechtlich, geboten hält. Da für die Entschädigungsnorm des § 27 Abs 9 StZLG die Anordnung einer Rückwirkung unterlassen wurde, konnte primär durchaus angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine solche Rechtsfolge eben nicht gewollt, was auch die Gesetzesmaterialien durchaus nahelegen, die sich mit dieser Frage überhaupt nicht befassen. Mit gutem Grund bestimmt daher auch die vom LAS in seiner Begründung zitierte - wenn auch primär zivilrechtliche - Vorschrift des § 5 ABGB ganz allgemein, dass Gesetze nicht zurückwirken und auf vorhergegangene Handlungen keinen Einfluss haben.

Davon, dass die fragliche Gesetzesbestimmung „denkunmöglich" angewandt worden wäre, kann entgegen der Auffassung der Revisionswerber keine Rede sein. Es konnte lediglich darauf ankommen, ob bei pflichtgemäß intensiver Befassung mit der betreffenden Rechtsmaterie erhebliche Argumente dafür zu finden gewesen wären, der Bestimmung im Rahmen verfassungskonformer Interpretation - ohne Rücksicht auf den konkreten Willen des historischen Gesetzgebers - eine (beschränkte) Rückwirkung beizumessen. Auch bei diesen Überlegungen hätte sich aber die - aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot resultierende - Frage gestellt, wie weit denn die Rückwirkung reichen sollte. Da sich aus der Anordnung des § 27 Abs 9 StZLG, nach der der Antrag innerhalb eines Monats nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan einzubringen ist, klar ergibt, dass die Norm jedenfalls für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der fraglichen Bestimmung bereits länger als einen Monat rechtskräftig abgeschlossen waren, nicht mehr anzuwenden ist (so auch der VfGH in B 183/06), konnte durchaus auch die Auffassung vertreten werden, der Gesetzgeber habe nur Schäden erfassen wollen, die nach dem Inkrafttreten der Ersatzvorschrift entstehen, zumal eben eine vollständige „Sanierung" einer allenfalls verfassungswidrigen Rechtslage mit der erlassenen Norm keinesfalls zu erreichen gewesen wäre.

Auch wenn sich der LAS bei seiner Entscheidung mit der einschlägigen Judikatur des EGMR nicht auseinandergesetzt hat, kann dies nicht den Vorwurf einer unvertretbaren Rechtsansicht bzw einer schuldhaft unzureichenden Befassung mit der Materie begründen, darf doch der Rechtsanwender in gewissem Umfang darauf vertrauen, dass die notwendigen verfassungsrechtlichen Überlegungen vom Gesetzgeber angestellt werden und in verständlicher Weise in den Gesetzestext einfließen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich offenbar auch die Rechtsvertreter der nunmehrigen Kläger im Entschädigungsverfahren mit dem verfassungsrechtlichen Hintergrund und der Entstehungsgeschichte der Ersatzvorschrift nicht näher befasst haben; wie sich aus der Wiedergabe des Parteivorbringens im Erkenntnis des LAS (Beilage ./3, S 16) ergibt, wurde von den Klägern nach Erörterung der Frage des zeitlichen Geltungsbereichs lediglich darauf hingewiesen, dass nach Amtshaftungskriterien Schadenersatz zu leisten sei, auch wenn die Entschädigungsnorm erst 1995 in Kraft getreten sei, und daher sehr wohl auch eine Entschädigung für die Jahre davor zu leisten wäre.

Die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanzen ist daher, soweit es die Kosten des zweitinstanzlichen Entschädigungsverfahrens betrifft - mit Teilurteil - aufrecht zu erhalten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fahrtkosten (4 EUR) je zur Hälfte in erster und zweiter Instanz entstanden sind.

Zu Recht wenden sich die Revisionswerber hingegen gegen die

Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Ersatz von Verfahrenskosten im

Wege der Amtshaftung sei deshalb ausgeschlossen, weil das

Entschädigungsverfahren gerade der Entschädigung für rechtswidriges

Organverhalten diene und in den einschlägigen Verfahrensvorschriften

ein Kostenersatz nicht vorgesehen sei. Nach der Rechtsprechung des

erkennenden Senats kann aber auch der Verfahrenskostenaufwand bei

Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines

Amtshaftungsanspruchs sein, selbst wenn die in Betracht kommende

Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher

Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands tatsächlich

erforderlich ist (RIS-Justiz RS0023577). Der Umstand, dass ein Antrag

im Entschädigungsverfahren nur dann erfolgreich sein kann, wenn eine

gesetzwidrige Abfindung vorliegt, stellt keineswegs eine Besonderheit

dar, die einen Amtshaftungsanspruch ausschließen könnte. Derartiges

trifft vielmehr auf eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren zu, in

denen die betroffene Partei etwa deshalb ein - letztlich

erfolgreiches - Rechtsmittel erheben muss, weil sie sich nicht anders

gegen eine inhaltlich unrichtige - und damit gesetzwidrige -

Entscheidung zur Wehr setzen kann. Auch wenn die einschlägigen

Verfahrensvorschriften - wie regelmäßig im Verwaltungsverfahren -

keinen Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei vorsehen, kann

diese ihre Verfahrenskosten im Wege der Amtshaftung begehren, wenn

die Entscheidung nicht nur unrichtig war, sondern dem

Entscheidungsorgan darüber hinaus auch schuldhaftes Verhalten,

insbesondere eine unvertretbare Rechtsansicht vorgeworfen werden

kann. Insoweit stellen die Verfahrenskosten einen zweckmäßigen

„Rettungsaufwand" dar, der vom in Betracht kommenden Rechtsträger zu

ersetzen ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG

erfüllt sind.

Aufgrund ihrer abweichenden Rechtsansicht haben sich die Vorinstanzen

mit der Frage des Verschuldens jener Organe, die die Verantwortung

für die als gesetzwidrig erkannte Abfindungsentscheidung tragen,

nicht auseinandergesetzt. Dies wird im fortgesetzten Verfahren

nachzuholen sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 392 Abs 2, 52 Abs 1 und 2 ZPO.

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