OGH 1Ob248/04h

OGH1Ob248/04h15.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert H*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten Dr. Gerald K*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, und den Nebenintervenienten Dr. Karl-Heinz V*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 202.613,62 EUR sA und Feststellung (Streitwert 14.500 EUR), infolge der ordentlichen Revisionen und der Rekurse der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gegen das Teilzwischen- und Teilurteil sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 2004, GZ 4 R 195/03d-54, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2003, GZ 6 Cg 61/02b-39, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionen und die Rekurse werden zurückgewiesen. Die klagende Partei, die beklagte Partei und deren Nebenintervenient haben die Kosten ihrer Revisions- und Rekursbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren mit bestimmten Teilansprüchen dem Grunde nach zu Recht bestehe, jedoch das „darüberhinausgehende" Leistungsbegehren von 193.194,55 EUR sA und das Feststellungsbegehren abgewiesen würden. Das Berufungsgericht sprach im Rahmen einer Maßgabebestätigung mit Teilzwischen- und Teilurteils aus, es bestehe eine Klageforderung von 5.275,32 EUR dem Grunde nach zu Recht, abzuweisen seien dagegen ein Teil des Leistungsbegehrens von 100 EUR samt 8 % Zinsen seit 19. 10. 2001 und das Feststellungsbegehren, soweit es sich auf ein behauptetes schuldhaft rechtswidriges Verhalten eines Richters stütze. Im Übrigen wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien.

Die Revisionen und Rekurse des Klägers und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

I. Zu den Rechtsmitteln des Klägers:

1. Der Kläger rügt unter Inanspruchnahme des Revisionsgrunds der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Bezifferung des vom Teilzwischenurteil betroffenen Teils des Leistungsbegehrens, ferner die Abweisung eines Betrags von 100 EUR sA und die Bestätigung der Abweisung eines Teils des Feststellungsbegehrens.

Soweit der Kläger gegen die zuvor erwähnte Bezifferung einwendet, sie stehe „mit der Beschränkung auf den Anspruchsgrund in Widerspruch", ist bloß zu entgegnen, dass die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung des Spruchs lediglich jene Teile des Leistungsbegehrens unmissverständlich individualisiert, über die mit Teilzwischenurteil abgesprochen wurde.

Richtig ist, dass die Summe aus dem ursprünglichen Leistungsbegehren von 157.469 EUR und dessen Ausdehung um 45.044,62 EUR (ON 37 S. 2) nicht 202.613,62 EUR - entsprechend der vom Kläger letztlich formulierten Ausdehung -, sondern lediglich 202.513,62 EUR ergibt. Das Erstgericht eliminierte offenkundig den Rechenfehler des Klägers und wies deshalb nicht 193.294,55 EUR, sondern lediglich 193.194,55 EUR des Leistungsbegehrens ab. Es erkannte somit über einen Teil des ausgedehnten Betrags von 100 EUR nicht. Der Kläger beantragte in seiner Berufung, „dem Klagebegehren vollinhaltlich" stattzugeben. Die beklagte Partei und deren Nebenintervenient begehrten in ihren Berufungen, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Soweit das Berufungsgericht den erörterten Betrag von 100 EUR sA in der Folge abwies, bestätigte es nicht das Ersturteil, sondern trug die bisher unterbliebene Erledigung des auf einem Rechenfehler des Klägers beruhenden Sachantrags nach. Der erkennende Senat vermag nicht zu erkennen, in welcher Weise der Kläger durch die Abweisung eines Teils seines Klagebegehrens materiell beschwert sein soll, der ihm nach seinen eigenen Ausführungen wegen des ihm anlässlich der Klageausdehnung unterlaufenen Rechenfehlers jedenfalls nicht zusteht. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die zweite Instanz eine der Berufungen zum Anlass nehmen durfte, die Abweisung des auf einem Rechenfehler beruhenden Teilanspruchs, die das Erstgericht für nicht erforderlich hielt, nachzutragen (siehe zu den Abhilfen gegen die unvollständige Erledigung von Sachanträgen: RIS-Justiz RS0041405, RS0041425, RS0041472, RS0041486, RS0041490; Rechberger in Rechberger, ZPO² §§ 423, 424 Rz 3).

Der Kläger stützte sein Feststellungsbegehren ausdrücklich darauf, dass ihm die beklagte Partei wegen zukünftiger Schäden „aus dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten" der in einem bestimmten Nachlassverfahren und in einem bestimmten Pflegschaftsverfahren „beteiligten Organe des Bundes, Richter des Bezirksgerichtes ... sowie öffentlicher Notar ... in seiner Funktion als Gerichtskommissär" hafte. Seine Ansicht, das Berufungsgericht sei „nicht befugt" gewesen, „das Feststellungsbegehren zu teilen", gehe es doch um die Haftung der beklagten Partei, dagegen nicht um eine „Haftung der Bundesorgane", ist unzutreffend. Da das Feststellungsbegehren auf dem Verhalten bestimmter Organe des Bundes in unterschiedlichen Gerichtsverfahren als Klagegrund aufbaute, liegt der nunmehr ins Treffen geführte Verstoß gegen § 405 ZPO jedenfalls nicht vor.

2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich der Kläger zunächst gegen die Ansicht der zweiten Instanz, die Frage nach einer Verletzung der dem Pflegschaftsgericht obliegenden „Fürsorgepflicht" für Minderjährige müsse nicht geklärt werden, weil „Schutzobjekt der umfassenden Fürsorgepflicht des Pflegeschaftsgerichtes ... nur der Minderjährige und nicht dessen gesetzlicher Vertreter" sei; dieser könne daher „aus einer Schmälerung seines Vermögens mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keine Ersatzansprüche gegen den Rechtsträger ableiten". Der Umstand, „dass die Amtshandlung, die dem besonderen Schutz Minderjähriger" diene, „ihm zugute gekommen wäre und ihm damit als Reflexwirkung einen Vorteil verschafft hätte", reiche „zur Herstellung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht aus".

Diese rechtliche Beurteilung bekämpft der Kläger lediglich mit dem Argument, das Berufungsgericht habe seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der damals noch minderjährigen Kinder übersehen und deshalb nicht beachtet, dass letztere „nach ihm zur Erbfolge berechtigt" seien, weshalb „jede Minderung des klägerischen Vermögens ... gleichzeitig (Anm: Hervorhebung durch den erkennenden Senat) das Vermögen der (damals) Minderjährigen" mindere. Damit wird eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt, unternimmt doch der Kläger nicht einmal den Versuch, rechtlich zu begründen, weshalb er sein Vermögen zu Lebzeiten nicht selbst verbrauchen dürfe, sondern insgesamt seinen Kindern hinterlassen müsse. Träfe dessen Auffassung zu, so müssten mutmaßliche Erben einen klagbaren - und allenfalls sogar durch einstweilige Verfügung sicherbaren - Anspruch gegen künftige Erblasser auf Bewahrung deren Vermögens haben. Angesichts dessen wird verständlich, dass der Kläger den Erwägungen des Berufungsgerichts nur mit einer begründungslosen Rechtsbehauptung entgegentrat.

3. Im Übrigen verficht der Kläger nur noch den Standpunkt, das Berufungsgericht hätte „die Frage der allfälligen Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit mangels substantiierten Vorbringens" der Prozessgegner „nicht näher ... behandeln" dürfen. Die beklagte Partei brachte im Verhandlungstermin vom 8. 5. 2003 ausdrücklich vor, dem Kläger sei eine Verletzung seiner Rettungspflicht vorzuwerfen, weil er es unterlassen habe, „entsprechende Vorschläge, die den Verkauf der Wohnung verhindert hätte(n), zu akzeptieren bzw selbst zu erstatten". Diesem Vorbringen schloss sich der Nebenintervenient auf deren Seiten an und ergänzte, „dass bei entsprechender Kooperation und Erstattung alternativer Vorschläge durch den Kläger ein Schaden überhaupt nicht entstanden wäre". Die Meinung des Klägers, die beklagte Partei habe sich letzterem ergänzenden Vorbringen „nicht angeschlossen", sodass es „nicht berücksichtigt werden" dürfe, übergeht die nach dem Gesetz unmissverständliche Rechtslage: Gemäß § 19 Abs 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Unterstützung jener Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat, geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Es kann daher - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Rede davon sein, dass das erörterte Vorbringen des Nebenintervenienten „nicht berücksichtigt werden" dürfe. Vor diesem Hintergrund ist lediglich die Frage zu lösen, ob das erstattete Vorbringen ausreichend substantiiert ist, um ein weiteres Verfahren zum Thema der Erfüllung der Rettungspflicht durch den Kläger zu rechtfertigen. Insoweit ist der Kläger bloß an die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu erinnern, dass die Frage nach dem Vorliegen eines ausreichenden Prozessvorbringens zur Klärung entscheidungswesentlicher Umstände - abgesehen von einer der Vorinstanz anlastbaren gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RS0042828). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz bei der Begründung des Erfordernisses einer Verfahrensergänzung zur Prüfung einer allfälligen schuldhaften „Verletzung der Schadenminderungspflicht" durch den Kläger (ON 54 S. 25 f) vermag der Oberste Gerichtshof indes nicht zu erkennen. Mit dem erörterten Thema befassten sich im Übrigen sowohl die beklagte Partei als auch deren Nebenintervenient in ihren Berufungen (ON 40 S. 5 f; ON 41 S. 9 ff).

II. Zu den Rechtsmitteln des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei:

1. Der Nebenintervenient behauptet nunmehr erstmals, das „Gericht" habe „zu Unrecht Organhandeln ... angenommen". Dessen Rechtsmittel ist allerdings keine - sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts auseinandersetzende - Begründung für diesen Standpunkt zu entnehmen. In diesem Kontext ist insbesondere auch von Bedeutung, dass das Berufungsgericht - unwidersprochen - verdeutlichte, „eine geordnete Abhandlungspflege" diene auch „der Sicherstellung des von Minderjährigen ererbten Vermögens" (ON 54 S. 22). Die erörterte Behauptung des Nebenintervenienten widerspricht überdies seinem eigenen Prozessvorbringen in erster Instanz, hielt er doch in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. 6. 2002 (ON 14) - mehrmals wiederholt - fest, er sei „ausschließlich als Gerichtskommissär tätig" geworden.

2. Zur Frage nach einem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten geht der Nebenintervenient einerseits nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil er sich auch noch in dritter Instanz mit der Glaubwürdigkeit des Klägers befasst, andererseits erörtert er Fragen des Verständnisses seiner durch die Vorinstanzen festgestellten Erklärungen durch Dritte, ohne dabei - auch nur entfernt - eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht als Voraussetzung der Zulässigkeit seiner Rechtsmittel aufzuzeigen. Der Nebenintervenient reagierte auf das mitgeteilte Vorhaben des Klägers, die Eigentumswohnung der Erblasserin zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös den Neubau eines Hauses mit mehreren Wohnungen zu finanzieren, ohne dass jedes Kind der Erblasserin sogleich eine eigene Wohnung im neuen Haus erhalten sollte, mit der Äußerung, „er müsse erst den Gerichtsusus abklären". Drei Wochen später erklärte er gegenüber dem Kläger, „das mit dem Hausbau gehe in Ordnung, er habe dies mit dem Gericht abgeklärt". Der Nebenintervenient forderte den Kläger ferner auf, ein „Schätz- und Parifizierungsgutachten" beizubringen und sagte ihm nicht, „dass er vor Verwendung des Verkaufserlöses für den Hausbau eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen hat". Angesichts dieses Sachverhalts hinken alle vom Nebenintervenienten konstruierten Vergleiche, übergeht er doch einfach den Umstand, dass er mit dem Kläger in seiner Funktion als Gerichtskommissär - demnach funktionell als Gerichtsorgan - spezifische Probleme des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens unter der in diesem Verfahren gebotenen Bedachtnahme auf die Vermögensinteressen der Kinder der Erblasserin erörterte. Weshalb der Kläger als juristischer Laie Erklärungen des Nebenintervenienten als Gerichtskommissär hätte hinterfragen oder selbst über die Rechtslage hätte Bescheid wissen müssen, über die ihn der Nebenintervenient als Gerichtskommissär hätte aufklären sollen, wird durch keinen der als ähnlich ins Treffen geführten Fälle plausibel.

3. Mit der Auffassung, es könne „bereits aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse abschließend erkannt werden", dass die geltend gemachten Ansprüche „zur Gänze" jeder Grundlage entbehrten, weil der Kläger „in grober Weise die Schadenminderungspflicht verletzt" habe, zieht der Nebenintervenient die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Frage nach einer schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger komme eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, nicht in Zweifel. Er hält die Rechtssache lediglich im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens für spruchreif. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Sachverhalt dagegen insoweit noch nicht ausreichend geklärt. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179). Im Übrigen ist in der Beurteilung durch das Berufungsgericht, der Problemkreis der Schadenminderungspflicht bedürfe im fortgesetzten Verfahren noch einer Erörterung, damit die Parteien ihr Vorbringen zur Ermöglichung eines gezielten ergänzenden Beweisverfahrens in bestimmter Weise vervollständigen können, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Der Nebenintervenient wird im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit haben, „die Menge an alternativen Möglichkeiten, bei deren Beanspruchung der Kläger nicht einmal in die Nähe einer von ihm behaupteten schadensverursachenden Situation gekommen wäre", konkret darzulegen und die dafür erforderlichen Beweise anzubieten.

Dass ein Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen auch dann Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein kann, wenn die jeweils in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, beruht auf einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0023577). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Rechtsmittelwerber gar nicht auseinander.

Auch in der Frage nach den sogenannten „Sowieso-Kosten" des Klägers teilt der Nebenintervenient im Kern die Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Er meint lediglich, das Klagebegehren sei insoweit auf Grund des feststehenden Sachverhalts gleichfalls bereits abzuweisen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Sachverhalt im erörterten Punkt allerdings noch nicht ausreichend geklärt. Auch diesem Ergänzungsauftrag kann der Oberste Gerichtshof nach der bereits zuvor zitierten Rechtsprechung nicht entgegentreten.

III. Ergebnis

1. Nach allen bisherigen Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von einer - durch die Rechtsmittelwerber aufgezeigten - erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Deren Rechtsmittel sind somit zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.

2. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen gründet sich auf § 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

Die beklagte Partei und deren Nebenintervenient wiesen auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel des Klägers nicht hin. Sie haben daher die Kosten der nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienenden Rechtsmittelbeantwortungen selbst zu tragen.

Der Kläger erwähnte zwar eingangs seiner Rechtsmittelbeantwortung, er weise „ausschließlich zur Wahrung des Kostenersatzanspruchs darauf" hin, „dass - entgegen dem berufungsgerichtlichen Ausspruch - weder die ordentliche Revision noch der Rekurs zulässig" seien, im umfangreichen Schriftsatz wurde jedoch kein einziger Grund für die Unzulässigkeit der beantworteten Rechtsmittel ins Treffen geführt, der Kläger befasste sich vielmehr bloß materiell mit den Rechtsmittelausführungen. Auch eine solche Rechtsmittelbeantwortung dient nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodass insoweit gleichfalls kein Kostenersatzanspruch besteht (7 Ob 159/01k; 1 Ob 130/00z; 1 Ob 117/00p). Damit können die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung des Klägers der beklagten Partei, auf deren Seite die Nebenintervention des Rechtsmittelwerbers erfolgte (siehe dazu RIS-Justiz RS0036057), nicht auferlegt werden.

Stichworte