Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN gilt nun auch für das Verhältnis ordentliches Gericht - Arbeitsgericht.
4 Ob 146/85 | OGH | 10.12.1985 |
Veröff: EvBl 1986/113 S 404 = JBl 1986,333 |
9 ObA 257/90 | OGH | 24.10.1990 |
|
9 ObA 135/91 | OGH | 11.09.1991 |
Beisatz: Und zwar auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes verneint wurde (9 ObA 69/87). (T1) |
9 ObA 5/01b | OGH | 24.01.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Bei den oben genannten Entscheidungen handelt es sich um solche zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG, als Gerichtshöfe und Arbeitsgerichte verschiedene Gerichtstypen waren; zum Anderen betreffen diese Entscheidungen entweder das Verhältnis des Arbeitsgerichtes Wien zu ordentlichen Gerichten oder aber den Fall, dass sich die Zuständigkeitsfrage zwischen einem Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht einerseits und einem Bezirksgericht stellte. (T2)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeitsgericht und Sozialgericht) tätig werden soll, stellt sich nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unter anderem Darstellung der Lehrmeinungen. (T4) |
8 ObA 5/02x | OGH | 29.08.2002 |
Auch; Beis wie T2 nur: Zuständigkeitsfrage zwischen einem Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht einerseits und einem Bezirksgericht. (T5)<br/>Beisatz: Hier liegt - weil das Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien betreffend - eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit vor. Der rechtskräftige Beschluss bindet - ungeachtet seiner Unrichtigkeit - gemäß § 46 Abs 1 JN, § 38 Abs 4 ASGG die Gerichte. (T6) |
8 Ob 17/09x | OGH | 02.04.2009 |
Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T7) |
8 Ob 9/18h | OGH | 24.10.2018 |
Abweichend; Beisatz: Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Fälle wie dieser sind daher nicht von der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 45 JN möglich. (T8); <br/>Veröff: SZ 2018/84 |
8 ObA 17/20p | OGH | 24.04.2020 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00146_8500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)