Rechtssatz
Anerkenntnis; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, hängt vom Einzelfall ab und ist daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
8 Ob 7/99h | OGH | 25.02.1999 |
Beisatz: Abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung. (T1) |
9 Ob 78/00m | OGH | 06.09.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Ebenso ob ein bloß deklaratorisches oder bereits konstitutives Anerkenntnis vorliegt. (T2) |
1 Ob 93/20p | OGH | 24.06.2020 |
Vgl; Beisatz: Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis bildet, das für die Unterbrechung, also den Neubeginn der Verjährungsfrist genügt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0060OB00810_8300000_003
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