OGH 9ObA18/02s

OGH9ObA18/02s20.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** VertriebsgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Hochegger und Dr. Georg Freimüller, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E***** S*****, vertreten durch Mag. Georg Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 320.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2001, GZ 10 Ra 169/01y-57, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis ist, hängt vom Einzelfall ab und ist daher regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG (RIS-Justiz RS0044468). Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die diesbezügliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht vertretbar wäre.

Das deklaratorische Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch andere Beweise widerlegbar ist (RIS-Justiz RS0032784). Ein deklaratorisches Anerkenntnis verschiebt somit die Beweislast zum Nachteil des Anerkennenden (SZ 66/11 = EvBl 1993/192). Von eben diesem Grundsatz geht das Berufungsgericht aus, soweit es die Rechtsauffassung vertritt, dass dem Beklagten der Gegenbeweis dafür nicht gelungen sei, dass sein seinerzeitiges Anerkenntnis nicht den Tatsachen entsprochen habe und daher seine Täterschaft (sei es durch Veruntreuung oder Diebstahl) eben so wenig gegeben sei wie der bei der klagenden Partei durch die Tat eingetretene Schaden. Da der Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich seine Revision als unzulässig.

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