Rechtssatz
Das deklaratorische Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch andere Beweise widerlegbar ist.
5 Ob 757/78 | OGH | 06.02.1979 |
Beisatz: Hier: Widerlegung durch Vaterschaftsbestreitung. (T1) <br/>Veröff: EFSlg 33837 |
7 Ob 601/80 | OGH | 12.06.1980 |
Auch |
2 Ob 540/80 | OGH | 16.09.1980 |
Auch |
7 Ob 651/80 | OGH | 09.10.1980 |
Auch |
6 Ob 825/82 | OGH | 29.09.1983 |
nur: Das deklaratorische Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. (T2) |
7 Ob 570/85 | OGH | 30.05.1985 |
nur T2; Beisatz: Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses. (T3) |
7 Ob 675/85 | OGH | 16.01.1986 |
nur: Das deklaratorische Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund. (T4) <br/>Beisatz: Es kann daher auch nicht angefochten werden. (T5) |
7 Ob 25/89 | OGH | 19.10.1989 |
nur T2; Veröff: VersR 1990,683 = VersRdSch 1990,185 |
4 Ob 177/97a | OGH | 26.06.1997 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Rechnungslegung durch den Kommissionär gemäß § 384 Abs 2 HGB. (T7) |
2 Ob 344/00b | OGH | 11.01.2001 |
Beisatz: Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist es also die einseitige Tatsachenerklärung beziehungsweise Wissenserklärung eines der Beteiligten in Gestalt des Bekenntnisses eines bestimmten unfallkausalen Fehlverhaltens. (T8)<br/>Veröff: SZ 74/1 |
4 Ob 173/06d | OGH | 17.10.2006 |
Auch; Beisatz: Ist kein Verpflichtungswille anzunehmen, liegt nur ein deklaratives Anerkenntnis vor, dass keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft. (T9) |
7 Ob 192/13f | OGH | 29.01.2014 |
Auch; Beisatz: Ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung. (T10) |
7 Ob 205/19a | OGH | 19.02.2020 |
Beisatz: Hier: Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die Verfahrenskosten erster Instanz. (T11) |
8 ObA 122/20d | OGH | 28.01.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Demgegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen. Es wird als bloße Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses im Sinne einer Wissenserklärung verstanden. Als bloße Wissenserklärung des Schuldners bildet es keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch Gegenbeweis widerlegbar ist. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00678_7600000_001
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