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§ 1396 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 175 Heft 5 und 6 v. 15.3.1986

ABGB § 1396

Die Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser die zedierte Forderung anerkennt, nimmt diesem seine Einwendungen nur, wenn sie den Zessionar zur Zession motivieren konnte, also dieser zeitlich voranging. – Zum konstitutiven Anerkenntnis im allgemeinen.

OGH, 21.02.1985, 7 Ob 538/84

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