European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107908
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS‑Justiz RS0017965). Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, ist abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0044468, RS0113193).
2. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund (RIS‑Justiz RS0032541). Die in der Revision angeführten, mit dem ursprünglichen Vertrag und der Ö‑Norm B2110 vereinbarten Form‑ und Einspruchserfordernisse sind daher nicht relevant. Die Parteien können nämlich von einem Formvorbehalt einverständlich abgehen, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RIS‑Justiz RS0038673).
3. Gegenstand eines Vergleichs und eines konstitutiven Anerkenntnisses können auch Naturalobligationen und damit auch verjährte Forderungen sein (Ertl in Rummel, ABGB3 § 1380 Rz 4; Kajaba in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.01 § 1380 Rz 7). Eine Verjährung der durch das in der Zahlung am 31. 3. 2010 liegende Anerkenntnis begründeten Forderung kommt aufgrund der am 28. 3. 2013 erfolgten Klagseinbringung nicht in Betracht. Damit geht auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei ins Leere.
4. Soweit die Revision bestreitet, dass es über die Arbeiten beim Bauvorhaben „E*****“ eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten gab, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Warum diese Vereinbarung nicht insofern wirksam sein soll, als darin auch ein konstitutives Anerkenntnis liegt, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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