Rechtssatz
Wenn der Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ausdrücklich verweigert oder durch sein besonderes Verhalten vereitelt hat, kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, da sie sinnlos wäre.
7 Ob 711/83 | OGH | 27.10.1983 |
Auch |
7 Ob 632/85 | OGH | 03.10.1985 |
Auch; Beisatz: Daraus folgt aber keineswegs, daß der Gläubiger nicht auch nach einer solchen Weigerung eine Nachfrist setzen darf, um den Schuldner doch noch zur Erfüllung zu bewegen. (T1) Veröff: SZ 58/152 = JBl 1986,246 = RdW 1986,11 |
1 Ob 2172/96k | OGH | 03.10.1996 |
Auch; Beisatz: Wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es keiner Nachfrist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0050OB00653_8200000_001
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