OGH 4Ob381/81 (RS0077800)

OGH4Ob381/8115.9.1981

Rechtssatz

Vorspannangebote verstoßen dann gegen § 1 UWG, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, dass er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann, mit anderen Worten: Wenn der durch ein besonderes günstig erscheinendes Vorspannangebot hervorgerufene (übersteigerte) Kaufanreiz geeignet ist, zum Kauf der angebotenen Hauptware ohne sachliche Begründung zu bewegen (Schweizer Armbanduhren).

Normen

UWG §1 D1e
UWG §1 D1g

4 Ob 381/81OGH15.09.1981

Veröff: SZ 54/121 = ÖBl 1982,13 = GRURInt 1982,677

4 Ob 379/81OGH15.09.1981
4 Ob 313/82OGH30.03.1982

Beisatz: Kein sittenwidriges Vorspannangebot, wenn Preis für die Hauptware beträchtlich über dem der Nebenware liegt (Jahresabonnement einer Tageszeitung - "Kombi-Quirl-Set"). (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1983,18

4 Ob 378/82OGH23.11.1982

Beisatz: "Glück und Gesundheit". (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1983,148

4 Ob 314/83OGH22.03.1983

nur: Vorspannangebote verstoßen dann gegen § 1 UWG, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, dass er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann. (T3) <br/>Beisatz: "Arzt in der Zeitung". (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1983,113

4 Ob 328/83OGH12.04.1983

Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit bejaht, da durch den gleichzeitigen Erwerb einer Kaffeemaschine mehr als die Hälfte des Zeitungs-Abonnementpreises sofort wieder hereingebracht werden konnte. "Abonnement-Bestellscheine". (T5) <br/>Veröff: SZ 56/56 = ÖBl 1983,132

4 Ob 317/84OGH20.03.1984

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit (noch) verneint bei Ersparnis von knapp fünfunddreißig Prozent des Abonnementpreises. - "Club Kleine Zeitung". (T6) <br/>Veröff: ÖBl 1984,68

4 Ob 403/84OGH15.01.1985

Beisatz: Das widerspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbes, denn der Kunde soll durch diese Form des Vertriebes der Hauptware veranlaßt werden, seine Wahl nicht nach der Qualität der konkurrierenden Produkte, sondern danach zu treffen, ob er dadurch in den Genuß einer besonderen Vergünstigung kommen kann. Es kommt auch nicht allein auf die Wertrelation, sondern auf auch auf die absolute Höhe der Ersparnis an. (T7)

4 Ob 46/88OGH11.10.1988

Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die von einem Teil der Lehre (insbesondere von Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2.Auflage II 256 f) dagegen erhobenen Bedenken hat der OGH bereits in SZ 54/131 = ÖBl 1982,13 unter Hinweis auf den Schutz der Mitbewerber, den Schutz der Verbraucher vor unüberlegten Käufen und die Verletzung der Grundsätze des Leistungswettbewerbs ausdrücklich abgelehnt; an dieser Auffassung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest. Ob aber ein sittenwidriger Kaufanreiz auch von der absoluten Höhe der Ersparnis bei der Nebenware ausgehen kann, kann hier schon wegen der geringen in Betracht kommenden Beträge auf sich beruhen, (T8) <br/>Veröff: MR 1989,29 (Korn)

4 Ob 47/93OGH20.04.1993

Auch; Beisatz: Allein die Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, muss zum Kauf einer Hauptware verleiten, die sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft worden wäre. (T9) <br/>Veröff: WBl 1993,298 = ÖBl 1993,73 = ecolex 1993,536 = MR 1993,117 = ÖZW 1994,83 (Schauer) = GRURInt 1994,436

4 Ob 153/93OGH14.12.1993

Auch; Beisatz: Mit der Angabe der Ersparnis im Rahmen des Kombinationsangebotes gegenüber dem Einzelbezug einer Zeitschrift im Zeitraum von zwei Jahren kann eine sachliche Prüfung nicht ausgeschlossen werden, weil in den beteiligten Verkehrskreisen, als bekannt vorausgesetzt werden muss, dass der Bezug einer Zeitschrift im Rahmen eines Zwei-Jahres-Abonnements wesentlich günstiger ist als der Erwerb einzelner Exemplare in der Trafik im selben Zeitraum. (T10)

4 Ob 132/94OGH06.12.1994

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Vorspannangebote nur sittenwidrig, wenn Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen beim Konsumenten gänzlich auszuschließen. (T11)

4 Ob 1006/95OGH31.01.1995

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorspannware "namenloses" Farbfernsehgerät um Schilling 999,--; Hauptware ein Jahresabonnement einer Tageszeitung um Schilling 1.896,--. (T12)

4 Ob 2053/96gOGH26.03.1996

Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: CA-Tausender. (T13)

4 Ob 2240/96gOGH01.10.1996

Beis wie T9; Beisatz: Ein Vorspannangebot ist ein Lockangebot besonderer Art, welches den Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch fördern soll, daß dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende, meist branchen- oder betriebsfremde Nebenware angeboten wird, die er nur dann erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft. (T14) <br/>Beisatz: Hier: Die Ankündigung einer Preisersparnis von S 3.100,-- oder S 4.200,-- für den Kauf bestimmter Fahrräder bei Bestellung (auch nur) eines Zwei-Monats-Abonnements einer Tageszeitung zum Preis von S 200,-- ist wettbewerbswidrig. (T15)

4 Ob 250/97mOGH28.10.1997

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein unzulässiges Vorspannangebot liegt nicht vor, wenn die Auslagen für das Kombinationsangebot höher sind als die Auslagen für die Vorspannware. (T16)

4 Ob 14/98gOGH27.01.1998

Auch; Beis wie T9

4 Ob 250/97mOGH27.01.1998

Vgl; Beis wie T16

4 Ob 48/98gOGH31.03.1998

Ähnlich

4 Ob 119/98yOGH05.05.1998

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch, wenn die Nebenware in einem Gutschein besteht, der einen Preisnachlass beim Bezug einer anderen Ware oder Leistung verbrieft (Wertreklame). (T17)

4 Ob 139/98iOGH26.05.1998

Vgl; Beisatz: In diesem Sinne auch die Rechtsprechung zu gefühlsbetonter Werbung. (T18)

4 Ob 211/98bOGH12.08.1998

Vgl auch; Beis wie T9

4 Ob 241/98iOGH29.09.1998

Auch

4 Ob 77/03gOGH29.04.2003

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zeitungsabonnement - ermäßigte Mobiltelefongrundgebühr. (T19)

4 Ob 34/11wOGH23.03.2011

Auch

4 Ob 129/13vOGH22.10.2013

Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T20); Veröff: SZ 2013/96

Dokumentnummer

JJR_19810915_OGH0002_0040OB00381_8100000_002

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