OGH 6Ob565/76 (RS0043368)

OGH6Ob565/7624.6.1976

Rechtssatz

  1. 1.) Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg ".... vollständig aufgeklärt werden") geht der Untersuchungsgrundsatz nicht soweit, dass sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müssten; die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen.
  2. 2.) Die Durchführung von Beweiserhebungen, denen der Charakter eines Erkundungsbeweises zukommt, ist im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht schlechthin ausgeschlossen.

Normen

FamRAnglV §6 Abs1
UeKindG ArtV Z5
ZPO §503 Z2 C3b

6 Ob 565/76OGH24.06.1976

Veröff: EFSlg 26736

1 Ob 687/76OGH06.10.1976

nur: Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg ".... vollständig aufgeklärt werden") geht der Untersuchungsgrundsatz nicht soweit, dass sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müssten; die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. (T1)

8 Ob 572/76OGH22.12.1976

nur T1

3 Ob 596/78OGH07.06.1978

Vgl; Veröff: EvBl 1978/166 S 523

6 Ob 667/78OGH20.07.1978

nur: Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg ".... vollständig aufgeklärt werden") geht der Untersuchungsgrundsatz nicht soweit, dass sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müssten. (T2)

7 Ob 617/79OGH21.06.1979

nur T1; Veröff: EFSlg 34524

1 Ob 520/81OGH04.03.1981

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es ist Sache der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ob die Aussage der Mutter glaubwürdig ist oder ob Kontrollbeweise erforderlich sind. (T3)

3 Ob 623/80OGH25.03.1981

Ähnlich; nur T2

5 Ob 508/82OGH23.02.1982

nur T2

6 Ob 563/82OGH10.03.1982

nur T2

5 Ob 576/82OGH18.05.1982

nur T2

6 Ob 690/82OGH07.07.1982

Auch; nur T2

6 Ob 718/83OGH08.09.1983

nur T2

5 Ob 506/84OGH10.04.1984

nur T1; Beisatz: Werden die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens verkannt, stellt die Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweise einen - im Abstammungsverfahren auch vom Revisionsgericht zu beachtenden - Verfahrensmangel dar. (T4)

4 Ob 515/84OGH13.11.1984

nur T2; Beisatz: Die Nichtaufnahme weiterer Beweise ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens verkannt werden. (T5)

2 Ob 514/84OGH29.01.1985

nur: die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. (T6); Beis wie T5

3 Ob 540/85OGH24.04.1985

nur T1; Beisatz: Wenn die Ergänzung der serologischen Untersuchung ergeben hat, dass von einem Ausschluss der Vaterschaft zum Kind keine Rede ist, sondern sich statistisch gesehen sogar ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Vaterschaft ergibt, der mit einem Wert von 99,75 Prozent auszudrücken ist, muss die Beurteilung, ob auch noch die anthropologisch - erbbiologische Ähnlichkeitsuntersuchung angeordnet wird, dem Bereich der Beweiswürdigung zugeordnet werden, ohne dass in der Antwort ein Verfahrensverstoß liegen kann. (T6a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T6" auf (T6a) - Mai 2013 (T6b)<br/>Veröff: ÖA 1987,113

3 Ob 535/85OGH12.06.1985

nur T1

7 Ob 615/85OGH12.09.1985

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch bei der Entscheidung, ob eine Zwangsmaßnahme, insbesondere eine zwangsweise Vorführung nach § 7 FamRAnglV angewendet werden soll, hat sich das Gericht von seinem pflichtgemäßen Ermessen leiten zu lassen. (T7)

3 Ob 580/85OGH13.11.1985

nur T1

1 Ob 510/86OGH19.02.1986

nur T2; Beis wie T5

7 Ob 624/86OGH30.07.1986

Beis wie T4; Beisatz: Indirekte Genotypenbestimmung mittels Familienuntersuchung. (T8)

2 Ob 681/87OGH26.01.1988

nur T2

5 Ob 539/88OGH10.05.1988

nur T2

7 Ob 591/88OGH14.07.1988

nur T1; Beis wie T5

8 Ob 645/88OGH06.10.1988

nur T1

7 Ob 634/89OGH20.07.1989

nur T1

8 Ob 649/89OGH19.10.1989

nur T1

8 Ob 670/89OGH27.10.1989

nur T1

1 Ob 643/90OGH03.10.1990

nur T2; Veröff: RZ 1991/11 S 72

8 Ob 1636/92OGH08.10.1992

nur T2

1 Ob 589/93OGH21.12.1993

nur T6; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Ermessensübung des Gerichtes ist vor allem dann einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen, wenn der mit der in § 163 Abs 1 ABGB verankerten Vaterschaftsvermutung belastete Beklagte weitere Beweise zu deren Entkräftung beantragt, weil das serologische Gutachten seinen Ausschluss von der Vaterschaft nicht erbrachte. (T9) <br/>Veröff: EvBl 1994/85 S 424

4 Ob 540/95OGH27.06.1995

Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären, ist regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaft gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genützt sind. Erst dann sind alle Tatumstände geklärt; zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatumständen gehört nämlich auch der Umstand, ob derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen als Vater ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen ist. (T10)

1 Ob 2114/96fOGH22.08.1996

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Gerichte sind aber durch den Untersuchungsgrundsatz weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt noch verpflichtet, unnötige Beweise aufzunehmen. (T11)

8 Ob 344/97iOGH13.11.1997

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5

4 Ob 19/99vOGH04.02.1999

Vgl; Beis wie T11

8 Ob 208/99tOGH27.01.2000

Vgl auch; nur T1; Beis wie T11

9 Ob 316/99gOGH16.02.2000

Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Die Verpflichtung, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären, ist regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaft gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genützt sind. (T12) <br/>Beisatz: Die Forderung nach einem Maximum und Optimum richterlicher Ermittlungstätigkeit wird im Regelfall nicht erfüllt, wenn sich das Verfahren auf die Vernehmung von Zeugen und Parteien beschränkt. Für die Feststellung der Vaterschaft stehen naturwissenschaftliche Methoden zur Verfügung deren Ergebnis schon seiner Objektivität wegen nicht durch Aussagen ersetzt werden kann. (T13) <br/>Beisatz: Die Abwägung der für und gegen ein serologisches Gutachten (und allenfalls auch weitere naturwissenschaftliche Untersuchungen) sprechenden Interessen, muss in Anbetracht des Prozesszieles, den wirklichen biologischen Vater zu ermitteln, zugunsten des klagenden Kindes ausschlagen. Ein Verzicht auf ein Abstammungsgutachten berührt die legitimen Interessen des klagenden Kindes wesentlich empfindlicher als jene des Beklagten im Falle der Einholung des genannten Gutachtens. (T14)

1 Ob 297/01kOGH17.12.2001

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12

9 Ob 49/03aOGH27.08.2003

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11 nur: Die Gerichte sind aber durch den Untersuchungsgrundsatz weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt. (T15)

8 Ob 90/05aOGH08.09.2005

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T11

7 Ob 74/06tOGH26.04.2006

Auch; nur T1

6 Ob 129/11fOGH18.07.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/94

6 Ob 159/11tOGH18.07.2011

Vgl auch

6 Ob 135/11pOGH18.07.2011

Vgl auch

6 Ob 239/11gOGH24.11.2011

Vgl

6 Ob 235/11vOGH21.12.2011

Vgl

6 Ob 234/11xOGH21.12.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19760624_OGH0002_0060OB00565_7600000_002

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