OGH 8Ob1636/92

OGH8Ob1636/928.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der am *****geborenen mj. klagenden Partei M***** Ch*****B*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 1., 8. und 9. Bezirk in Wien, wider die beklagte Partei S***** S*****, vertreten durch Dr.Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vaterschaft, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 14.Mai 1992, GZ 43 R 2044/92-37, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit geht, daß sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müßten; die Nichtaufnahme weiterer Beweise ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens verkannt wurden. In Anbetracht des Ergebnisses des serologischen Gutachtens, kann von einem Ausschluß der Vaterschaft zum Kind keine Rede sein, vielmehr ergibt sich statistisch gesehen sogar ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Vaterschaft; die Beurteilung der Frage, ob auch noch weitere Beweise (hier nach dem HLA-System) anzuordnen sind, muß dem Bereich der Beweiswürdigung zugeordnet werden (EFSlg 26.736; ÖAmtVorm 1987, 113 uva; zuletzt RZ 1991, 72), der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist (3 Ob 544/80 uva; zuletzt 8 Ob 605/89 und 7 Ob 634/89).

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