OGH 9Os115/75 (RS0094203)

OGH9Os115/7514.1.1976

Rechtssatz

Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen, Erpressung ist dann gegeben, wenn nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe erzwungen werden soll.

Normen

StGB §142 D
StGB §144

9 Os 115/75OGH14.01.1976

Veröff: EvBl 1976/219 S 438

9 Os 21/77OGH22.03.1977
10 Os 30/77OGH20.04.1977
12 Os 119/77OGH22.09.1977

Beisatz: Die Imminenz ist das entscheidende Kriterium. (T1)

13 Os 44/78OGH27.04.1978

Ähnlich; Beisatz: Erzwingung des Sachüberganges uno actu mit der Gewaltanwendung. (T2)

12 Os 15/80OGH17.04.1980

nur: Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen. (T3)

12 Os 119/80OGH02.10.1980

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Abnötigung der unverzüglichen Sachherausgabe. (T4)

10 Os 178/80OGH10.02.1981

Vgl auch

11 Os 18/81OGH20.05.1981

nur: Erpressung ist dann gegeben, wenn nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe erzwungen werden soll. (T5)

13 Os 114/81OGH13.08.1981
9 Os 7/82OGH09.03.1982

Vgl auch; Beisatz: Androhung eines imminenten Übels. (T6)

9 Os 60/83OGH31.05.1983

nur T3

15 Os 98/87OGH24.07.1987

Vgl; Beisatz: Erpressung bei Abnötigung einer "präsenten Sache", aber nicht durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sondern nur mit einer die Zufügung eines künftigen Übels ankündigenden gefährlichen Drohung. (T7)

13 Os 88/88OGH04.08.1988

nur T5; Beisatz: Für die Erpressung ist typisch, dass der Erpresste zwar unter dem Eindruck von Gewalt oder gefährlicher Drohung steht, die sein Vermögen schädigende Handlung aber zu einem Zeitpunkt setzt, zu dem er nicht mehr unmittelbar einer Gewaltanwendung oder eine Drohung ausgesetzt ist. (T8)

15 Os 92/90OGH18.09.1990
13 Os 34/97OGH07.05.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchte Erpressung, weil als Nötigungsmittel keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sondern eine mit der Verletzung am Vermögen (§ 74 Z 5 StGB) eingesetzt wurde. (T9)

12 Os 41/07gOGH31.05.2007

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Für das Verbrechen des Raubes nach § 142 (1) StGB ist ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute duch den Täter, mithin ein sofortiger Gewahrsamswechsel tatbestandsmäßig erforderlich. (T10)

15 Os 87/15fOGH26.08.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760114_OGH0002_0090OS00115_7500000_002

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