Rechtssatz
Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen, Erpressung ist dann gegeben, wenn nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe erzwungen werden soll.
9 Os 115/75 | OGH | 14.01.1976 |
Veröff: EvBl 1976/219 S 438 |
12 Os 119/77 | OGH | 22.09.1977 |
Beisatz: Die Imminenz ist das entscheidende Kriterium. (T1) |
13 Os 44/78 | OGH | 27.04.1978 |
Ähnlich; Beisatz: Erzwingung des Sachüberganges uno actu mit der Gewaltanwendung. (T2) |
12 Os 15/80 | OGH | 17.04.1980 |
nur: Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen. (T3) |
12 Os 119/80 | OGH | 02.10.1980 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Abnötigung der unverzüglichen Sachherausgabe. (T4) |
11 Os 18/81 | OGH | 20.05.1981 |
nur: Erpressung ist dann gegeben, wenn nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe erzwungen werden soll. (T5) |
9 Os 7/82 | OGH | 09.03.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Androhung eines imminenten Übels. (T6) |
15 Os 98/87 | OGH | 24.07.1987 |
Vgl; Beisatz: Erpressung bei Abnötigung einer "präsenten Sache", aber nicht durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sondern nur mit einer die Zufügung eines künftigen Übels ankündigenden gefährlichen Drohung. (T7) |
13 Os 88/88 | OGH | 04.08.1988 |
nur T5; Beisatz: Für die Erpressung ist typisch, dass der Erpresste zwar unter dem Eindruck von Gewalt oder gefährlicher Drohung steht, die sein Vermögen schädigende Handlung aber zu einem Zeitpunkt setzt, zu dem er nicht mehr unmittelbar einer Gewaltanwendung oder eine Drohung ausgesetzt ist. (T8) |
13 Os 34/97 | OGH | 07.05.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchte Erpressung, weil als Nötigungsmittel keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sondern eine mit der Verletzung am Vermögen (§ 74 Z 5 StGB) eingesetzt wurde. (T9) |
12 Os 41/07g | OGH | 31.05.2007 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Für das Verbrechen des Raubes nach § 142 (1) StGB ist ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute duch den Täter, mithin ein sofortiger Gewahrsamswechsel tatbestandsmäßig erforderlich. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19760114_OGH0002_0090OS00115_7500000_002
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