Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.3.1948 geborene, beschäftigungslose Karl A A./ des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB, B./ des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 3 und 15 StGB, C./ des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, D./ des Vergehens der Zuhälterei nach dem § 216 StGB, E./ des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB und F./ des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Der Angeklagte bekämpft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Punkte A./ und E./ II./
dieses Schuldspruchs, mit denen ihm angelastet wurde, in Wien am 2.8.1979 der Angela B dadurch, daß er sie am rechten Oberarm packte, ihr zwei Schläge auf den Hinterkopf und einen Faustschlag auf die rechte Wange versetzte und sodann aus ihrer Handtasche einen Geldbetrag von S 700,-- entnahm, sohin mit Gewalt gegen ihre Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Punkt A./ des Urteilssatzes) und von Anfang August 1979 bis 10.8.1979 Margit C der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt zu haben (Punkt E./ II./ des Urteilssatzes).
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In bezug auf den - vom Erstgericht in rechtlicher Beziehung als das Verbrechen des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB beurteilten - Punkt A./ des Urteilssatzes vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß ihm nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen nur Nötigung (zur Herausgabe der Handtasche) mit anschließendem Diebstahl (durch Entnahme von Bargeld) angelastet werden könne. Hiebei übersieht er jedoch, daß Nötigung gemäß dem § 105 Abs. 1 StGB im gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht vorliegen kann, weil die erstgerichtlichen Konstatierungen - von denen bei der Prüfung der Stichhältigkeit der Rechtsrüge auszugehen ist - keinen Zweifel daran lassen, daß er von vornherein mit Bereicherungsvorsatz in bezug auf das von ihm in der Handtasche vermutete Bargeld handelte und Angela B nicht etwa ohne Bereicherungsvorsatz zur Herausgabe der Handtasche nötigte und dann erst den Entschluß faßte, das darin befindliche Bargeld wegzunehmen (vgl. insbes. S 361, 366, 367, 368).
Richtig ist lediglich, daß sich Angela B nach den Urteilsannahmen unter dem Eindruck der vom Angeklagten gegen sie geübten Gewalt bereitfand, ihm die Handtasche mit dem Bargeld auszufolgen. In diesem Sinn hat ihr der Angeklagte allerdings eine fremde bewegliche Sache abgenötigt, was aber an der Rechtsrichtigkeit der erstgerichtlichen Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens als Raub nichts zu ändern vermag, da das Verbrechen nach dem § 142 Abs. 1 StGB nicht nur verantwortet, wer die Sache mit Gewalt gegen eine Person (oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) wegnimmt, sondern gleichermaßen wer sie - wie hier der Beschwerdeführer - einem anderen mit Gewalt abnötigt, indem er die unverzügliche Sachherausgabe (an ihn) erzwingt (EvBl. 1976/219).
Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn er in weiterer Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes behauptet, in Ansehung des im Punkt E./ II./ des Urteilssatzes beschriebenen Tatverhaltens liege lediglich der Versuch des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB vor, weil Margit C nach den Urteilsfeststellungen nur mit einem Kunden gegen Bezahlung einen Geschlechtsverkehr durchführte, weitere entgeltliche Unzuchtshandlungen aber ablehnte. Denn unter 'Zuführen' im Sinne des § 215
StGB ist ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, eine Person derart durch gezielte Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, daß deren gesamte Lebensführung in die einer Prostituierten umgewandelt wird (vgl. EvBl. 1977/198, 1978/135 u.a.;
s. auch Pallin im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, RZ 3 zu § 215 StGB); gerade dies wollte aber der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen durch seine Einwirkung auf Margit C erreichen. Hiebei war er auch insoweit erfolgreich, als sich Margit C - wie das Erstgericht ausdrücklich konstatierte - tatsächlich dazu bestimmen ließ, der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen, ihre bisher gewohnte Lebensführung und ihren Beruf (als Krankenschwester) aufzugeben und - wenn auch nur in einem einzigen Fall - mit einem (ihr vom Angeklagten zugeführten Kunden) gegen Bezahlung den Geschlechtsverkehr durchzuführen (vgl. S 371). Daß sie sich in der Folge wieder anders entschloß und weitere gewerbsmäßige Unzuchtsakte ablehnte, schließt weder die Gewerbsmäßigkeit der bis dahin geübten Unzucht noch eine Tatvollendung in bezug auf das Vergehen nach dem § 215 StGB aus.
Liegt doch Gewerbsmäßigkeit schon vor, wenn eine Handlung in der Absicht vorgenommen wird, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei diese Absicht - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung - auch schon bei einmaliger Begehung gegeben sein kann (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 6 zu § 70 und die dort zitierte Judikatur). Da nun das Erstgericht einerseits ersichtlich davon ausging, daß Margit C bei Ausübung des erwähnten (wenn auch einmaligen) Geschlechtsverkehrs in dieser (gewerbsmäßigen) Absicht handelte, und es andererseits auf die Dauer der solcherart ausgeübten Unzucht nicht ankommt (vgl. ÖJZ-LSK 1976/289), die Vollendung des Vergehens nach dem § 215 StGB also keineswegs erfordert, daß das Opfer dauernd der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wird, erweist sich die Auffassung, es liege im vorliegenden Fall (E./ II./ des Urteilssatzes) nur der Versuch dieses Vergehens vor, als rechtlich verfehlt.
Wie das Erstgericht richtig erkannte, war der (erfolgten) Ausübung der Prostitution durch Margit C auf Grund des Angeklagten Einwirkung das Vergehen nach dem § 215 StGB nach Lage des Falles vollendet (Pallin, a.a.O. RZ 4).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Nötigung und der Körperverletzung, sowie die Umstände an, daß er mehrere Personen der gewerbsmäßigen Unzucht zuführte und diese als Zuhälter hintereinander ausbeutete; als mildernd hingegen wertete es das teilweise Geständnis, die wenn auch geringe teilweise Schadensgutmachung und die Tatsache, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafminderung begehrt, ist unbegründet.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe nicht nur richtig angeführt, diese aber auch zutreffend gewürdigt. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten (zusätzlichen) Milderungsgründe, nämlich das Milieu, in welchem sich die Straftaten abspielten und die vorgelegene Bereitschaft der Frauenspersonen, die Prostitution ausüben, liegen in Wahrheit nicht vor. Denn es ist nach Lage des Falles nicht zu bezweifeln, daß der Angeklagte selbst sich bewußt und gewollt in den Bereich des Milieus begeben hat, aus den Erträgnissen der Prostitutionsausübung seinen Unterhalt fristete und die von ihm verübten Gewalttaten keineswegs an der Grenze allfälliger 'Unmutsäußerungen' lag.
So gesehen erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe keineswegs als überhöht; sie entspricht (in Orientierung der an der Untergrenze der Strafbestimmungen des § 142 Abs. 1 StPO) durchaus der Täterpersönlichkeit, dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten und wird im übrigen auch den Bestimmungen des § 32 StGB gerecht.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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