Rechtssatz
Die Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln.
8 Ob 225/75 | OGH | 19.11.1975 |
Veröff: SZ 48/123 = EvBl 1976/169 S 328 = JBl 1977,88 mit kritischer Anmerkung von Pfersmann |
2 Ob 7/80 | OGH | 11.03.1980 |
Auch |
8 Ob 76/80 | OGH | 26.06.1980 |
Auch |
8 Ob 166/83 | OGH | 10.05.1984 |
Auch; Veröff: RZ 1985/12 S 64 |
8 Ob 38/86 | OGH | 19.06.1986 |
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 166/83; Beisatz: War der Helfer aber mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er zu deren Verrichtung keiner Weisung im Sinne von Anweisung oder Unterweisung mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche Tätigkeit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle dar. (T1) |
2 Ob 9/85 | OGH | 09.09.1986 |
Auch; Beisatz: Hier: Mitwirkung eines Jugendlichen bei Zeltabbau. (T2) |
10 ObS 34/89 | OGH | 21.02.1989 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die vom Bauherrn laut Vereinbarung mit der Baufirma beigestellte Hilfskraft, die bei der Montage des Dachstuhls durch einen sachkundigen Monteur der Baufirma behilflich ist und hiebei einen Unfall erleidet, genießt Versicherungsschutz. (T3) |
10 ObS 126/95 | OGH | 22.08.1995 |
Auch; nur: Die Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt. (T4)<br/>Beisatz: Auch der kann also als eingegliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend eingreift. (T5) <br/>Veröff: SZ 68/138 |
3 Ob 172/97h | OGH | 12.11.1997 |
nur T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/236 |
9 ObA 322/98p | OGH | 10.02.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Leiharbeitsverhältnis. (T6) |
10 ObS 39/02m | OGH | 19.03.2002 |
Beisatz: Hier: Unfall bei Tätigkeit für die eigene Jagdgesellschaft. (T7) |
2 Ob 48/07h | OGH | 17.12.2007 |
Vgl Beis wie T5; Beisatz: Es genügt die Bereitschaft, sich während seiner Tätigkeit im fremden Aufgabenbereich den Weisungen des fremden Unternehmers oder des von diesem bestellten Aufsehers zu unterwerfen. (T8)<br/>Beisatz: Ob von der Eingliederung in einen fremden Betrieb auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T9) |
2 Ob 122/09v | OGH | 26.11.2009 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T8; Auch Beis wie T9 |
10 ObS 178/12t | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Auch eine Tätigkeit nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, die für einen Unternehmer erbracht wird, der sein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausübt, steht unter Unfallversicherungsschutz. (T10)<br/>Beisatz: Mangels Vorliegens eines Betriebs gelangt jedoch für den Helfer eines „Pfuschers“ § 176 Abs 1 Z 6 ASVG nicht zur Anwendung. (T11) |
2 Ob 26/12f | OGH | 24.01.2013 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären. (T12) |
2 Ob 209/17z | OGH | 29.11.2018 |
Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/102 |
9 ObA 39/19d | OGH | 23.07.2019 |
nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T13) |
2 Ob 28/20m | OGH | 29.06.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unterstützung eines Bergführers bei einer geradezu typischen Aufgabe im Rahmen der Bergführertätigkeit. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0080OB00225_7500000_004