OGH 8Ob146/77f

OGH8Ob146/77f30.11.1977

SZ 50/156

Normen

Algemeines Sozialversicherungsgesetz §§332 ff
Algemeines Sozialversicherungsgesetz §§332 ff

 

Spruch:

Durch die 9. Novelle zum ASVG, BGBl. 13/1962, sollte eine Gleichstellung der Unfälle bei einer Tätigkeit ohne Versicherungspflicht mit Unfällen bei versicherungspflichtiger Tätigkeit erfolgen. Daher sind die §§ 332 bis 334 ASVG - insbesondere auch die Haftungsbeschränkungen nach § 333 ASVG - auf Unfälle bei einer solchen Tätigkeit Versicherungspflicht in gleicher Weise anzuwenden

OGH 30. November 1977, 8 Ob 146/77 (OLG Wien 10 R 51/77 KG St. Pölten 4 Cg 345/76)

Text

Der Kläger begehrt 60 000 S Schmerzensgeld und 7000 S Verdienstentgang: Der Beklagte habe ihn besucht, ihn als Freundschaftsdienst mit seinem PKW nach V geführt, weil er dort ein ICB-Ladegerät vom Service abzuholen habe. Der Kläger habe sich ohne ein Entgelt dazu bereit erklärt. In Vösendorf habe sich ein Defekt an der Lichtanlage des Gerätes gezeigt. Der fachkundige Kläger habe ebenfalls aus Freundschaft versucht, den Schaden zu beheben. Beim Überprüfen der Anschlüsse habe er den Beklagten ersucht die Zundung einzuschalten. Der Beklagte habe jedoch das Gerät gestartet und die Hydraulik in Bewegung gesetzt wodurch der Kläger eingeklemmt und schwer verletzt wurde. Der Beklagte sei deswegen strafgerichtlich verurteilt worden.

Der Beklagte wendete ein, es handle sich um einen Arbeitsunfall nach § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG, für den er nach § 333 ASVG nicht hafte.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Beklagte betreibt eine Landwirtschaft. Er besitzt eine Sandgrube und verrichtet mit den dort eingesetzten Arbeitsgeräten (einem Künetten-Bagger und dem Radlader-Ladegerät Marke ICB Typ 418) auf Bestellung auch Erdbewegungsarbeiten. Der Radlader war zum Zwecke eines Services bei der Firma T in V Anfang November 1975 mit einem Tieflader abgeholt worden. Nach Beendigung der Arbeiten sollte das Gerät wieder mit einem Tieflader zurückgebracht werden. Der Beklagte benötigte das Gerät am 12. November 1975 für Aushubarbeiten. Ihm wurde am 11. November 1975 um etwa 16 Uhr auf telefonische Anfrage mitgeteilt, daß das Gerät fertig sei, aber kein Tieflader zur Verfügung stehe. Der Beklagte entschloß sich, den Radlader noch am gleichen Abend selbst abzuholen. Der Radlader besitzt für den Arbeitseinsatz zwei an der Fahrerhausoberkante eingebaute Scheinwerfer, die die Arbeitsplätze ausleuchten, und eine Arbeitsbeleuchtung an der Hinterfront. Will man mit dem Gerät am öffentlichen Verkehr teilnehmen, muß es mit der vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung versehen werden. Dazu hatte der Beklagte daheim zwei Frontscheinwerfer mit Blinkern, die an dafür vorgesehenen Stellen der Schaufelaußenkante festzuschrauben und mit Anschlußkabel an der am rechten Vorderkotflügel vorhandenen Steckdose anzuschließen sind. Weiters besaß der Beklagte einen mit den Rücklichtern versehenen Balken, der an der Anhängevorrichtung des Radladers zu befestigen ist und dadurch an den Außenkanten der Radladerhinterfront je ein Rücklicht, einen Blinker und ein Bremslicht schafft, deren Anschlußkabel an eine unter der Motorhaube vorhandene Steckdose anzustecken sind. Der Beklagte mußte jemanden finden, der ihn nach V bringt. Seine Ehefrau fährt nicht gerne in der Großstadt. Der Kläger, der bei der Firma Sch-Bosch-Dienst in St. P als Kraftfahrzeugelektriker beschäftigt ist und nur 2 km vom Beklagten entfernt wohnt, hatte mit dem Beklagten seit langem ein gutes und freundschaftliches Verhältnis. Der 36jährige Beklagte kannte den jetzt 20 Jahre alten Kläger schon, als dieser noch zur Schule ging. Am 11. November 1975 war der Kläger nach Arbeitsschluß mit seinem PKW auf dem Heimweg. Als er durch W fuhr, wollte der Beklagte gerade über die Straße gehen. Der Kläger blieb stehen, der Beklagte fragte, ob er Zeit hätte und ihn nach V bringen könne, wo er seinen Radlader vom Service zu holen hätte. Der Kläger war wegen des freundschaftlichen Verhältnisses dazu bereitet. Der Beklagte holte aus dem Haus die für die Fahrzeugbeleuchtung erforderlichen Bestandteile und den Zahnschutz, der auf der Schaufelvorderkante angebracht sein muß, wenn man mit dem Radlader auf öffentlichen Straßen fährt. Er verstaute die Gegenstände im PKW des Klägers und fuhr mit diesem nach V. Dem Beklagten war bekannt, daß an der vorderen Zusatzbeleuchtung ein Defekt bestand und diese nicht funktionierte. Er legte diesem Umstand jedoch keine besondere Bedeutung bei und sagte dem Kläger zunächst nichts davon, weil er meinte, beim Service werde das ganze Fahrzeug überprüft und überholt und dabei auch ohne diesbezüglichen Auftrag die am rechten Vorderkotflügel vorhandene Steckdose repariert. Bei der Firma T war niemand mehr anwesend, als der Kläger mit dem Beklagten dort eintraf. Vor Antritt der Heimfahrt mit dem auf dem Platz des Unternehmens stehenden Radlader war an dem Gerät die vorgeschriebene Zusatzbeleuchtung anzubringen, wobei der Kläger dem Beklagten selbstverständlich behilflich war. Diese Tätigkeit kann von jedermann ohne besondere Fachkenntnisse verrichtet werden, wenn man weiß, wo die Zusatzbeleuchtung zu befestigen und mit dem elektrischen System des Fahrzeuges mittels Stecker in Steckdosen anzuschließen ist. Nach der Montage der Zusatzbeleuchtung, die der Kläger und der Beklagte gemeinsam durchführten, ergab sich, daß die Rücklichter funktionierten, die vorderen Scheinwerfer aber nicht leuchteten, obwohl ihre Anschlußkabel an die Steckdose gesteckt worden waren. Der Kläger versuchte, die Ursache dieser Störung zu finden, weil er Kraftfahrzeugelektriker und entsprechend erfahren ist. Er stieg zunächst in das Fahrhaus und kontrollierte im Schein einer Taschenlampe die Sicherungen. Dann suchte er den Fehler an den bereits angeschraubten Frontscheinwerfern zu finden und stellte sich schließlich zwischen das rechte Vorderrad und die Baggerschaufel, um den Anschluß des zu den Frontscheinwerfern führenden Kabels an die Steckdose am rechten Vorderkotflügel zu prüfen. Dabei forderte er den Beklagten auf, die Beleuchtung einzuschalten. Der Beklagte betätigte den Zundschlüssel zu weit, so daß der Motor startete. Da der im Fahrerhaus rechts befindliche Hebel zum Einziehen und Auskippen der Baggerschaufel nach hinten umgelegt war, hatte dies zur Folge, daß die Hydraulik die Baggerschaufel in Richtung zum Fahrzeug in Bewegung setzte. Dadurch wurde der Kläger von der Baggerschaufel gegen das Vorderrad gedrückt. Er erlitt einen Beckenbruch.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus: Das Verschulden des Beklagten stehe zufolge der strafgerichtlichen Verurteilung fest. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht behauptet worden. Ein Ausschluß der Ersatzansprüche nach § 333 ASVG sei nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers, der als Elektriker nach der Montage den Schaden habe beheben wollen, könne nach Art und Umfang nicht als solche im Betrieb des Beklagten mit einer Eingliederung oder Unterordnung bezeichnet werden. Außerdem sei der wirtschaftliche Nutzen für den Beklagten gering gewesen und einer Gefälligkeitsleistung, wie bei der Hilfe im Straßenverkehr, vergleichbar.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies.

Ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen beurteilte das Gericht zweiter Instanz aus bei der Erledigung der Rechtsrüge noch näher darzulegenden Gründen den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG, für den der Beklagte nach § 333 Abs. 1 ASVG nicht hafte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Bei dem Schadenersatzanspruch des Klägers handelt es sich um einen solchen aus einer Körperverletzung. Um die Berechtigung dieses Anspruches im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG beurteilen zu können, kommt es zunächst darauf an, ob der Kläger die Körperverletzung infolge eines Arbeitsunfalles erlitten hat. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OGH (vgl. SZ 42/41; 2 Ob 48/75; EvBl. 1976/169; 8 Ob 255/75 u. a.) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger zur Unfallszeit eine Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, leistete, so daß der ihm dabei zugestoßene Unfall gemäß § 176 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 3 ASVG unabhängig davon, ob der Kläger versichert war und ob ein förmliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Beklagten vorlag, einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist.

Wie der OGH mehrfach ausgesprochen hat,sollte die 9. Novelle zum ASVG, BGBl. 13/1962, den Versicherungsschutz für Personen, die von der bis dahin geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e ASVG (früher § 537 Nr. 10 RVO) erfaßt wurden, nicht aufheben oder grundsätzlich ändern. Es wurde nur eine Änderung der Art und des Weges, diesen Versicherungsschutz herbeizuführen, deswegen als notwendig angesehen, weil sich die bis dahin festgelegte Versicherungspflicht praktisch nicht bewährt hatte. Der Versicherungsschutz wurde daher vom Bestehen einer Beitragspflicht losgelöst, er sollte unabhängig von dieser dadurch erreicht werden, daß Unfälle bei einer solchen Tätigkeit den Arbeitsunfällen gleichgestellt wurden. Dazu wurde die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG geschaffen und im § 176 Abs. 2 ASVG (in der nunmehr geltenden Fassung: § 176 Abs. 3 ASVG ausdrücklich hervorgehoben, daß auch in diesem Fall der Versicherungsschutz dann eintritt, wenn der vom Unfall Betroffene sonst nicht unfallversichert ist (517 BlgNR, IX. GP, 54 und 77). Es sollte also eine Gleichstellung der Unfälle bei einer Tätigkeit ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht mit Unfällen bei versicherungspflichtiger Tätigkeit erfolgen. Daher sind die §§ 332 bis 334 ASVG auch auf Unfälle bei einer solchen Tätigkeit ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht anzuwenden.

Die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG hat ihren Grund darin, daß die gesetzliche Unfallversicherung gleichzeitig als Ablöse der Unternehmerhaftpflicht gedacht ist (613 BlgNR, VII. GP, 29, und 599 BlgNR, VII. GP, 100; ZVR 1964/62 u. a.; auch Selb hat in ZAS 1967, 54 und ZAS 1969, 14 f. auf den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Leistungen gegen den Sozialversicherer und dem Haftungsausschuß nach ASVG hingewiesen). Der Dienstnehmer hat also gegen den Sozialversicherer - unabhängig vom Bestand und der Höhe seiner Ersatzansprüche gegen den Schädiger nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften - auf die im ASVG vorgesehenen Leistungen Anspruch und ist dadurch im allgemeinen besser gestellt, weil er z. B. kein Eigenverschulden gelten zu lassen braucht und die Gewähr hat, daß seine Ansprüche stets realisiert werden können. Dafür werden aber bei Arbeitsunfällen seine Ersatzansprüche gegen den Dienstgeber oder den diesem Gleichgestellten wesentlich beschränkt, wodurch im Einzelfall für den Geschädigten eine Schlechterstellung eintreten kann. Wäre die Auffassung richtig, daß diese Beschränkung der Ersatzansprüche gegenüber den nach § 176 Abs. 1 Z. 6 gleichgestellten Verunglückten nicht zum Tragen käme, dann wären diese gegenüber denjenigen, die ihren Sozialversicherungsschutz auf den Bestand eines versicherungspflichtigen Verhältnisses stützen, nicht gleich, sondern besser gestellt.

Der Ausdruck "Versicherter", der in den § 332 bis 334 ASVG mehrfach verwendet wird, muß wegen des Zusammenhanges dieser Bestimmungen innerhalb dieses Rahmens auch immer die gleiche Bedeutung haben. Versicherter im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht nur jemand, für den Beiträge zur Sozialversicherung geleistet wurden, sondern jeder, dem Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen. Ob diese Ansprüche wegen des Bestehens eines versicherungspflichtigen Verhältnisses oder wegen einer davon losgelösten Gleichstellung mit einem Arbeitsunfall begrundet sind, ist nicht entscheidend.

Ist aber der Ausdruck "Versicherter" auf dessen Leistungsanspruch abzustellen, dann ist auch der in den §§ 333 und 334 ASVG diesem gegenübergestellten Begriff des "Dienstgebers" nicht in jedem Fall auf dessen Beitragspflicht abzustellen, mag diese auch den Regelfall bilden. Ob jemand als Dienstgeber im Sinne der §§ 333 und 334 ASVG anzusehen ist, muß danach beurteilt werden, ob ihm Leistungen aus der unfallsgeschützten Tätigkeit zugute kommen und ob der Verunglückte "wie ein Arbeitnehmer" für ihn tätig wurde. Dafür ist nur erforderlich, daß eine den Zwecken des Betriebes dienende Tätigkeit ausgeübt wurde (SZ 42/41; EvBl. 1976/169; 2 Ob 36, 37/70; 2 Ob 221/70; 8 Ob 255/75 u.a.).

Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG ist - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte - wesentlich, daß es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers (Unternehmers) entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG), und daß durch diese Tätigkeit ein engerursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Tätigen zum Unternehmen ist jedoch nicht erforderlich (EvBl. 1976/169 u. v. a.). Diese Voraussetzungen wurden - entgegen den Revisionsausführungen vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall mit Recht bejaht.

Der Versuch der Revision, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, indem sie die Suche des Klägers nach der Ursache des Nichtaufleuchtens der Frontbeleuchtung aus dem Zusammenhalt seiner sonstigen Tätigkeit herauslösen und isoliert betrachten will, ist schon in seinem Ausgangspunkt verfehlt. Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger für den Betrieb des Beklagten wie ein Arbeitnehmer tätig wurde, muß seine gesamte für den Beklagten entfaltete Tätigkeit in ihrem Zusammenhang herangezogen werden. Zweck der vom Kläger zugunsten des Beklagten entfalteten Tätigkeit war es, dessen Radlader, den er zum Einsatz in seinem Betrieb benötigte, zu diesem zurückzuführen. Wenn auch die Streitteile zunächst nur davon sprachen, daß der Kläger den Beklagten von seiner Betriebsstätte in W nach V zur Abholung des Radladers fahren sollte, so bestand im Hinblick auf die vom Kläger in seinem PKW mitgeführte Zusatzbeleuchtung doch kein Zweifel, daß diese auf den Radlader montiert werden sollte. Wenn der Kläger daher dem Beklagten auch bei der Montage dieser Zusatzbeleuchtung Hilfe leistete, um so dessen Rückführung zu ermöglichen, so stellt dies eine weitere dem Betrieb des Beklagten dienende Tätigkeit des Klägers dar. Daß nach Ansicht der Revision der Beklagte auch allein imstande gewesen wäre, die Zusatzbeleuchtung zu montieren, ist bedeutungslos. Ausschlaggebend ist, daß auch diese Tätigkeit des Klägers im Einverständnis mit dem Beklagten erfolgte, um den Einsatz des Radladers im Betrieb des Beklagten zu ermöglichen und somit - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte - dem Betrieb des Beklagten förderlich war. Dies reicht aber für eine Beurteilung im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG aus; ein objektiver Nutzen für das Unternehmen muß nicht notwendig tatsächlich eingetreten sein (EvBl. 1976/169 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die Suche nach der Ursache des Nichtaufleuchtens der Frontbeleuchtung als im Rahmen dieser Montage erfolgt anzusehen ist, diese Überprüfung in einer Art vorgenommen wurde, die der allgemeinen Sachkenntnis von jemandem entspricht, der mit derartigen Geräten vertraut ist, sowie daß von einem Arbeitnehmer des Beklagten ein ähnliches Vorgehen zu erwarten gewesen wäre. Da ohne intakte Frontbeleuchtung die in Aussicht genommene Rückführung des Radladers zum Einsatz im Betrieb des Beklagten nicht möglich gewesen wäre, ist auch der erforderliche Zusammenhang der diesbezüglichen Tätigkeit des Klägers mit dem Betrieb des Beklagten gegeben.

Betrachtet man die Art und Dauer der vom Kläger im Einverständnis mit dem Beklagten zu dessen Gunsten entfalteten Tätigkeit in ihrem Gesamtzusammenhang, so läßt sich diese - entgegen den Revisionsausführungen - keineswegs einer spontanen kurzfristigen Hilfeleistung im Rahmen der sogenannten Straßenkameradschaft gleichsetzen. Das Berufungsgericht hat somit die Tätigkeit des Klägers zu Recht als betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG beurteilt, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt.

Entgegen den Revisionsausführungen kann auch von einer Weisungsungebundenheit des Klägers nicht gesprochen werden. Diesem stand es zwar frei, seine Tätigkeit einzustellen und seine Mitarbeit zu verweigern; solange er aber an der Ausführung der Aufgabe der Rückführung des Radladers an die Betriebsstätte des Klägers in der festgestellten Weise mitwirkte, zeigte er damit seine Bereitschaft, den dazu erforderlichen Weisungen des Beklagten zu folgen (vgl. 2 Ob 48/75 u. a.). Was die Einordnung in den Betrieb des Beklagten anlangt, so ist eine solche nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muß, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interesse die Tätigkeit ausgeübt wird, zu handeln (EvBl. 1976/169 u. a.). Diese ist für den Kläger aus den angeführten Erwägungen zu bejahren. Daß die Mitarbeit des Klägers aus Freundschaft erfolgte, ist bedeutungslos, weil die Beweggrunde einer Tätigkeit für deren Beurteilung im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG nicht maßgebend sind (EvBl. 1976/169 u. a.).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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