OGH 1Ob185/75 (RS0044619)

OGH1Ob185/7524.9.1975

Rechtssatz

Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugens zu ermitteln (Fasching IV 518 f).

Normen

ZPO §530 Abs2 H
ZPO §538
ZPO §543

1 Ob 185/75OGH24.09.1975
3 Ob 587/78OGH23.05.1978
4 Ob 598/81OGH01.12.1981
8 Ob 631/86OGH22.01.1987
2 Ob 674/87OGH15.03.1988
4 Ob 578/89OGH12.09.1989

Vgl auch

8 Ob 509/94OGH25.11.1994

Beisatz: Wegen der Beschränkung auf Bescheinigungsmittel im Provisorialverfahren ist bei der Stelligmachung der zu vernehmenden Personen eine besondere Sorgfalt anzuwenden. (T1)

6 Ob 558/94OGH22.09.1994
1 Ob 375/97xOGH24.03.1998

nur: Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind. (T2); Beisatz: Ebenso, wenn sie bereitstehende Beweismittel nicht anbietet. Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann aber auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen. (T3)

4 Ob 206/98tOGH12.08.1998

nur T2

1 Ob 270/98gOGH15.12.1998

nur T2; Beis wie T3

8 Ob 334/99xOGH24.02.2000

Auch; Beis wie T3 nur: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann aber auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen. (T4); Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist eine Frage des betreffenden Einzelfalles. (T5)

8 Ob 272/00hOGH08.03.2001

Vgl; Beisatz: Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn die Partei ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein sie nicht rechnen musste, im Hauptprozess nicht angeboten hat. (T6)

7 Ob 104/01xOGH31.07.2001

Auch

5 Ob 131/01bOGH21.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. (T7)

10 Ob 127/00zOGH10.07.2001

nur T2; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. (T8)

6 Ob 253/02bOGH07.11.2002

nur T2; Beis wie T3

6 Ob 15/03dOGH20.02.2003

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7

9 Ob 8/04yOGH25.02.2004

nur T2; Beis wie T3

5 Ob 7/04xOGH10.02.2004

Vgl auch; Beis wie T7

10 Ob 106/08yOGH22.12.2008

Auch; Beisatz: Schon benützbare Beweismittel dürfen daher nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Ein Verschulden liegt somit vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel (zB die Beischaffung einer Krankengeschichte) nicht anbietet, obwohl die Bedeutung der Beweismittel ohne weiteres erkennbar war. (T9); Beisatz: Unterließ die Partei im Vorprozess hingegen das Anbot von Beweismitteln, mit deren Vorhandensein sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, liegt kein Verschulden vor. (T10)

6 Ob 84/09kOGH16.10.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage, lässt sich die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen. (T11)

6 Ob 230/09fOGH18.12.2009

Auch

9 Ob 19/10zOGH24.03.2010

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

9 Ob 66/11pOGH21.12.2011

Vgl auch; nur T2

3 Ob 231/14pOGH18.03.2015

Auch; nur T2; Beis wie T3

10 Ob 37/15mOGH19.05.2015

Beis ähnlich T9; Beis wie T11

9 ObA 102/17sOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

4 Ob 139/17wOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T3

7 Ob 98/18iOGH20.06.2018

Auch; Beis wie T11; Beis wie T3

9 ObA 57/18zOGH24.07.2018

Beis wie T4; Beis wie T7

7 Ob 55/19tOGH28.08.2019

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10

1 Ob 178/19mOGH23.10.2019

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19750924_OGH0002_0010OB00185_7500000_002

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