OGH 13Os158/73 (RS0089768)

OGH13Os158/7328.2.1974

Rechtssatz

In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen im Sinne des § 5 StG auf die Begünstigung einer bestimmten Tat gerichtet sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gehilfe die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, in allen Einzelheiten - also vollständig individualisiert - bedacht und beschlossen haben müßte. Es genügt vielmehr, daß er die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat.

Normen

StGB §12 Bc
StPO §281 Abs1 Z5 B

13 Os 158/73OGH28.02.1974

Veröff: EvBl 1974/240 S 521 = RZ 1974/64 S 103

11 Os 168/78OGH23.01.1979
10 Os 40/80OGH18.03.1980
13 Os 7/80OGH18.09.1980

Beisatz: Unwesentliche Abweichungen der ausgeführten Tat (hier in der Person des (Raubopfers) Opfers) können unberücksichtigt bleiben. (T1) Veröff: EvBl 1981/132 S 395 = SSt 51/45

13 Os 115/80OGH23.12.1980

Vgl auch; Beisatz: Zur Zeit der Beihilfehandlung braucht für den Gehilfen auch die Person des Haupttäters nicht individualisiert sein; selbst wenn die Tat nach einem anderen Plan vor sich geht, hat sie der Gehilfe doch mitgestaltet. (T2)

12 Os 14/81OGH26.03.1981

Vgl auch; Beisatz: Eine konkret opferbezogene Individualisierung des Diebstahls ist grundsätzlich nicht erforderlich. (T3)

13 Os 105/81OGH21.08.1981

Beis wie T1; Beisatz: Wird die Haupttat an einem anderen, aber gleichartigen Tatobjekt verübt, so schließt eine derartige Abweichung des tatsächlichen Geschehens vom Tatplan die strafrechtliche Haftung des Gehilfen für seinen Tatbeitrag nicht aus, wenn es ihm auf die Individualität des Tatobjekts nicht ankommt. (T4) Veröff: EvBl 1982/10 S 20

10 Os 38/81OGH08.09.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 11 dritter Fall FinStrG. (T5)

11 Os 13/82OGH24.03.1982

Vgl auch

9 Os 56/83OGH12.04.1983

Vgl auch

9 Os 78/83OGH13.09.1983

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Veröff: JBl 1984,267 = SSt 54/68

9 Os 149/83OGH22.11.1983

Vgl auch

9 Os 208/83OGH07.05.1984

Ähnlich; Veröff: SSt 55/22

12 Os 28/84OGH10.05.1984

Vgl auch

9 Os 162/84OGH11.12.1984

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 55/85

11 Os 136/85OGH22.10.1985
9 Os 93/86OGH10.09.1986

Vgl auch; Veröff: SSt 57/62

10 Os 82/86OGH02.09.1986

Vgl auch; nur: Es genügt vielmehr, daß er die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat. (T6)

11 Os 159/86OGH10.02.1987

Vgl auch; Beisatz: Beihilfe setzt zwar eine individuell bestimmte und vorgestellte, jedoch nicht notwendig in alle Einzelheiten geplante Haupttat voraus. (T7)

15 Os 100/87OGH24.07.1987

Vgl auch; Beisatz: Die wesentlichen Deliktsmerkmale der vom Haupttäter begangenen Tat müssen vom Vorsatz des Beitragstäters umfaßt sein (hier jene des § 12 Abs 1 SGG; andernfalls käme nur § 16 Abs 1 SGG, § 12 dritter Fall StGB in Frage). (T8)

13 Os 100/87OGH10.09.1987

Vgl auch; nur T6

15 Os 28/88OGH20.09.1988

Vgl auch

14 Os 150/88OGH01.03.1989

Vgl auch; Veröff: SSt 60/13

14 Os 122/92OGH10.11.1992

Vgl auch

15 Os 63/95OGH20.07.1995

Vgl auch

15 Os 114/96OGH01.08.1996

Vgl auch

12 Os 98/97OGH28.08.1997
13 Os 33/00OGH13.04.2000

Vgl aber; Beisatz: Allein in der Aussage des S., der Angeklagte habe ihm im Zuge einer Unterhaltung erzählt, "dass er jemanden in Bratislava kenne, von welchem S. ohne Probleme Heroin bekommen würde" und diesen sodann "auf dessen Fahrt zu seinem Suchtgiftlieferanten nach Bratislava begleitet, damit er ihn kennenlerne für den Fall, dass er einmal Suchgift für sich oder andere Personen brauchen würde", findet die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe solcherart einen Beitrag für das etwa ein Jahr später geschehene Inverkehrsetzen des eingangs erwähnten Suchtgiftes an S. leisten wollen, also die geförderte Tat ihrer Art nach und in groben Umrissen gekannt, keine den (formalen) Erfordernissen der Z 5 entsprechende Basis. (T9)

11 Os 172/01OGH05.03.2002

Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Beitragstäter die Tat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellungen aufgenommen hat. (T10)

13 Os 55/02OGH29.05.2002

Auch; Beis wie T10

11 Os 26/05sOGH31.01.2006

Auch; Beisatz: Beitragshandlungen im Sinn des §12 dritterFall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen. (T11)

17 Os 6/16kOGH06.06.2016

Auch; Beisatz: Zum Beitragstäter bei schwerer Nötigung. (T12)

11 Os 103/16fOGH13.12.2016

Auch

11 Os 104/16bOGH13.12.2016

Auch

15 Os 127/17sOGH22.11.2017

Auch

12 Os 86/18sOGH11.10.2018

Vgl

14 Os 47/20yOGH15.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19740228_OGH0002_0130OS00158_7300000_002

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