Rechtssatz
Unter "Stoff" ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist, so auch der Grund und Boden, auf dem der Bau aufzuführen, oder das Gebäude, an dem die Arbeit zu verrichten ist.
2 Ob 170/71 | OGH | 29.06.1972 |
nur: Unter "Stoff" ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist. (T1) Veröff: SZ 45/75 = JBl 1973,207 = ZVR 1973/153 S 210 |
1 Ob 209/75 | OGH | 10.11.1975 |
Beisatz: Bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers statuiert. (T2) |
7 Ob 502/79 | OGH | 06.12.1979 |
Beisatz: Allerdings muss der Unternehmer nicht annehmen, dass der Grund an der Baustelle schlechter oder gefährlicher ist, als dies seiner Lage entsprechen würde. (T3) |
1 Ob 579/80 | OGH | 18.06.1980 |
Beisatz: Auch ein von einem anderen Unternehmer hergestelltes Schwimmbecken, an dem Verfliesungsarbeiten durchzuführen sind. (T4) |
1 Ob 762/80 | OGH | 08.04.1981 |
nur T1 |
1 Ob 569/81 | OGH | 06.11.1981 |
Vgl auch |
5 Ob 510/83 | OGH | 22.02.1983 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bestellung von Alu - Türen und Alu - Fenster, die zu einer außergewöhnlichen Schwitzwasserbildung neigen. (T5) Veröff: WBl 1989,307 (Wilhelm) |
7 Ob 689/86 | OGH | 12.02.1987 |
Beisatz: Auch die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers, auf denen der Unternehmer bei Herstellung des Werkes aufbauen muss (hier: Kondenswasser am Fenster). (T6) |
1 Ob 42/86 | OGH | 27.04.1987 |
nur: Unter "Stoff" ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist, so auch der Grund und Boden, auf dem der Bau aufzuführen ist. (T7) Veröff: WBl 1987,219 |
8 Ob 588/87 | OGH | 05.11.1987 |
Beis wie T3; Beisatz: Der Unternehmer muss daher nicht prüfen, ob der Grund an der Baustelle ausnahmsweise besondere Mängel aufweist und braucht daher nicht nach unbekannten Mängeln des Baugrundes zu suchen. (T8) Veröff: WBl 1988,98 |
5 Ob 582/88 | OGH | 06.09.1988 |
nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Das Bodenrisiko trägt also mangels abweichender Vereinbarung der Bauherr. (T9) |
6 Ob 610/88 | OGH | 06.09.1988 |
Beisatz: Ebenso der Boden, in dem ein Bohrbrunnen zu errichten ist. Das Risiko des Fündigwerdens von Wasser fällt daher grundsätzlich in die Sphäre des Bestellers. (T10) |
1 Ob 705/88 | OGH | 30.11.1988 |
nur T1; Beis wie T6 nur: Auch die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers, auf denen der Unternehmer bei Herstellung des Werkes aufbauen muss. (T11) |
7 Ob 1004/89 | OGH | 27.04.1989 |
nur T7; Beis wie T9 |
1 Ob 550/93 | OGH | 11.05.1993 |
Vgl; Beisatz: Hier: Stromnetz des Objekts des Bestellers. (T12) Veröff: JBl 1994,174 (M. Gruber) |
7 Ob 140/98h | OGH | 25.08.1998 |
nur T1; Beisatz: Grundsätzlich trifft das Baugrundrisiko den Werkbesteller, unbeschadet der den Unternehmer treffenden Warnpflicht. (T13) Veröff: SZ 71/142 |
4 Ob 46/01w | OGH | 12.06.2001 |
Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 74/107 |
2 Ob 270/03z | OGH | 20.11.2003 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Risiko erhöhter Baukosten trifft aber beim Bauträgervertrag mangels gegenteiliger Vereinbarung den das Grundstück beschaffenden Bauträger. Er hat es daher grundsätzlich in den von ihm geforderten Fixpreis einzukalkulieren; will er es gesondert überwälzen, kann er einen deswegen veränderlichen Preis iSd § 4 Abs 1 Z 2 BTVG vereinbaren. (T14); Veröff: SZ 2003/152 |
1 Ob 29/04b | OGH | 23.11.2004 |
Beisatz: So auch der Boden, wenn dieser selbst bearbeitet wird. (T15) |
6 Ob 274/04v | OGH | 19.05.2005 |
Auch; Beisatz: Das Baugrundrisiko fällt grundsätzlich in die Sphäre des Bestellers, wobei jedoch eine abweichende Vereinbarung beachtlich ist. Ungeachtet dessen trifft den Unternehmer eine Warnpflicht. Stellt der Besteller dem Werkunternehmer Gutachten bei, sind deren Mängel grundsätzlich der Bestellersphäre zuzurechnen. Den Unternehmer trifft aber das volle Risiko unrichtiger Gutachten, wenn er diese Gefahr vertraglich übernommen hat. (T16) |
7 Ob 18/14v | OGH | 22.04.2014 |
Auch; Beisatz: Vom Werkbesteller dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellte Pläne sind „Stoff“ im Sinn des § 1168a ABGB. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19650428_OGH0002_0060OB00082_6500000_001
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