OGH 6Ob35/98k

OGH6Ob35/98k12.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & CoKG, ***** , vertreten durch Dr. Herwig Kubac ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Heigerlein Grundstücksverwertungs- und Handels Gesellschaft m.b.H, 1040 Wien, Favoritenstraße 7, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen 137.352 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. November 1997, GZ 3 R 197/97f - 17, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1198a Satz 3 ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Stoff im Sinn dieser Gesetzesstelle ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist. Dazu zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers und Vorarbeiten des Bestellers, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muß (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 18 zu § 1168a; SZ 37/163; 4 Ob 539/94; 7 Ob 82/97b). Die Warnpflicht des Unternehmers ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des, wenngleich auch selbst sachkundigen oder sachverständig beratenen Werkbestellers, wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, daß das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmers liegender Umstände auf Bestellerseite mißlingen und den Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Diese Aufklärungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers (4 Ob 539/94); sie gehen insbesondere nicht soweit, daß der Werkunternehmer davon ausgehen müßte, daß sein (fachkundiger) "Vormann" nicht fachgerecht arbeiten werde (4 Ob 539/94, 7 Ob 82/97b).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, das angesichts des der Klägerin erteilten (eingeschränkten) Auftrages, für den Anschluß von Gasthermen geeignete Kamine zu liefern und zu montieren, eine Pflicht der Auftragnehmerin, die Anweisungen der Bestellerin dahin zu überprüfen, ob sie die Bestimmungen der Wiener Bauordnung für Kamine in ihrer Planung berücksichtigt habe, verneint hat, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist angesichts des festgestellten Sachverhaltes schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Klägerin auch bei Einsicht in die von der Beklagten erstellten Baupläne hätte erkennen können, daß die Beklagte sich der Notwendigkeit von Notkaminen durchaus bewußt war. Sie mußte somit nicht damit rechnen, daß die Beklagte die Planänderungen nicht fachgerecht ausgeführt und fälschlicherweise die Lieferung und Montage von Thermen - statt wie in nach der Bauordnung erforderlich, Notkaminen - vorgesehen und beauftragt hat.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht zu der von der Revision zitierten Entscheidung 6 Ob 612/92 nicht in Widerspruch. Auch dort hatte der Oberste Gerichtshof die Warnpflicht nur unter der Voraussetzung bejaht, daß die Anweisung des Bestellers für den Werkunternehmer mit dem bei ihm im Sinn des § 1299 ABGB vorauszusetzenden Wissen und Verständnis im Hinblick auf die vereinbarte oder doch erkennbare Funktion des Werkes als unrichtig erkennbar war.

Stichworte